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Anja

Webinarreihe „weniger ist mehr“

20. November 2025 by Anja


Wie können fördernde Stiftungen besonders wirksam sein? Im Projekt „weniger ist mehr“ haben über 40 Mitarbeitende aus Stiftungen und gemeinnützigen Organisation praktische Empfehlungen entwickelt, Beispiele gesammelt und einen praxisnahen Leitfaden publiziert. Die beiden zentralen Anliegen dabei: Bürokratie vermeiden und echte Partnerschaften gestalten. In dieser Webinarreihe stellen wir zentrale Ergebnisse vor, bieten Raum zum Austausch und sprechen mit erfahrenen Praktiker:innen darüber, wie sich die Empfehlungen in der Praxis umsetzen lassen.

Die Webinare sind kostenfrei, sie finden von Oktober 2025 bis März 2026 in Zoom statt. Die fünfteilige Webinarreihe wird ermöglicht durch:

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Müssen kleine Stiftungen und Vereine handeln?

20. November 2025 by Anja

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – ein Wort, das erst einmal nach viel bürokratischem Ballast klingt. Doch was dahintersteckt, ist durchaus sinnvoll. Auf Hindernisse – eben Barrieren – zu stoßen, ist für uns alle eine fast alltägliche Erfahrung: Eine Stufe, die zu hoch ist, ein Beipackzettel, den wir kaum lesen können. Für Menschen mit einer Behinderung, motorischen Beeinträchtigungen oder geminderten Sehvermögen sind solche Barrieren meist unüberwindbar. Von Barrierefreiheit profitieren alle, aber einige Personengruppen sind darauf angewiesen. Und das gilt auch in der digitalen Welt. 


Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist, sollen sowohl physische als auch digitale Produkte und Dienstleistungen leichter zugänglich und barrierefreier gestaltet werden. Damit setzt Deutschland eine EU-Richtlinie um. 

Doch was bedeutet das für diejenigen, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten? Betrifft das Gesetz auch kleine Stiftungen und gemeinnützige Vereine? Drei Fragen, drei Antworten und Tipps für barrierefreiere Webseiten.

Wer muss das BFSG beachten?

Das BFSG gilt für Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen, wenn diese entgeltlich und an Verbraucher gerichtet sind, beispielsweise: 

  • Bezahlte Online-Kurse oder Lernplattformen
  • Ticketverkauf für Veranstaltungen
  • Webshops für Merchandising
  • Spendenportale mit Zusatzleistungen (z.B. Giveaways)

Nicht davon betroffen sind in der Regel unentgeltliche Angebote wie kostenlose Newsletter oder reine Informationsseiten. 

Gibt es Ausnahmen für kleine Organisationen?

Ja. Kleinstunternehmen – auch Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs – mit weniger als 10 Mitarbeitenden (ehrenamtlich Tätige zählen in der Regel nicht) und unter 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind von den BFSG-Pflichten bei Dienstleistungen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn ein Kleinstunternehmen Produkte anbietet, beispielsweise E-Book-Reader oder Mobiltelefone. In diesem Fall sind sie verpflichtet, die Anforderungen zu erfüllen.

Sollten sich gemeinnützige Organisationen mit Barrierefreiheit auseinandersetzen? 

Für die meisten kleineren gemeinnützige Organisationen gibt es also (noch) eine Ausnameregelung. Der Gesetzgeber wollte sie nicht unverhältnismäßig belasten. Dennoch, wie bereits einleitend gesagt: Barrierefreiheit geht uns alle an. Darüber hinaus ist eine barrierefreie Webseite in den Suchmaschinen sichtbarer, sie erreicht mehr Menschen und entspricht gemeinwohlorientieren Zielen.

Tipps für barrierefreiere Webseiten

Prüfung: Es gibt unterschiedliche Test und Prüfverfahren hinsichtlich der Barrierefreiheit. Der BIK BITV-Test ist das führende Verfahren, insbesondere für öffentliche Stellen und Unternehmen, die einen rechtskonformen Nachweis benötigen. Er kann auch gut zur Selbstbewertung genutzt werden, ist aber im Gegensatz zum Experten-Test dann kein offizielles Prüfsiegel: https://studio.bitvtest.de/login 

Beginnen Sie mit einer Analyse: Prüfen Sie den Ist-Zustand der Webseite hinsichtlich der Barrierefreiheit und listen Sie alle Schwachstellen auf. Dafür gibt es eine Reihe von Informationen und Checklisten, etwa beim Bund und den staatlichen Behörden, bei gemeinnützigen Organisationen wie beispielsweise der Aktion Mensch und der Pfennigparade sowie bei kommerziellen Anbietern. Zudem bieten die Browser integrierte Tools oder Erweiterungen zur Prüfung von Webseiten.
www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de
www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Informationstechnik/Testen/
www.barrierefrei.bayern.de 

Die Liste an Maßnahmen, um eine Webseite barrierefrei zu gestalten, scheint unendlich. Beginnen Sie einfach mit denjenigen, die „eine gute Webseite“ ausmachen: Sorgen Sie für eine übersichtliche Webseitenstruktur und die korrekte Hierarchisierung von Überschriften, achten Sie auf ausreichende Farbkontraste und beschriften Sie Bilder. Damit haben Sie bereits viel zur Barrierefreiheit beigetragen. Tastaturbedienung, Untertitel in digitalen Medien, die Bereitstellung der Inhalte in Leichter Sprache – all dies lässt sich in einem nächsten Schritt umsetzen. Wie detailliert Sie weiter vorgehen wollen oder ob Sie ein kostenpflichtiges Tool für mehr Barrierefreiheit einsetzen, können Sie dann immer noch entscheiden – sammeln Sie einfach Erfahrung und holen Rückmeldung ein.

Status der Barrierefreiheit, Schwachstellen, geplante und bereits umgesetzte Maßnahmen fließen in die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ ein. Erstellen Sie dafür eine separate Seite, die – entsprechend dem Impressum und der Datenschutz-Erklärung – von jeder Seite der Homepage aus erreichbar sein muss. In den meisten Fällen wird im Footer-Bereich ein eindeutiger Link gesetzt. Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ beantwortet Fragen zum Status der Umsetzung der Barrierefreiheit mit Datumsangabe, sie nennt Kontaktoptionen, insbesondere zur Meldung von Barrieren sowie die Kontaktdaten der Durchsetzungsstelle.

Ein Fachbeitrag von Iris Ortner, Senior-Kommunikationsberaterin im Haus des Stiftens. Veröffentlichung in den Stiftungs-News September 2025, Haus des Stiftens.

Foto: lassedesignen, stock.adobe.com

Kategorie: Startseite

Nürnberger Stiftungstag – Impulse für lebendige Nachbarschaften

20. November 2025 by Anja

Dominik Brochier, Brochier Stiftung, und Dr. Eva Parisi, Haus des Stiftens, auf dem Nürnberger Stiftungstag

Ein Rückblick von Dr. Eva Maria Parisi, Senior-Stiftungsberaterin Haus des Stiftens


Herzlichkeit, Inspiration und echtes Engagement

Der 13. Nürnberger Stiftungstag stand unter dem Motto „Zuhause.Stiften – Gut wohnen in lebendigen Nachbarschaften“ – und genau dieses Gefühl war während der gesamten Veranstaltung spürbar. Ich durfte einen Nachmittag erleben, der von herzlichen Begegnungen, inspirierenden Gesprächen und einem gemeinsamen Anliegen geprägt war: unsere Städte menschlich, vielfältig und für alle lebenswert zu gestalten.

Ich durfte am Stand der Alexander Brochier Stiftung die Arbeit der Treuhänder Stifter für Stifter und des Kinderfonds vorstellen. Dominic Brochier und sein Vater Alexander Brochier – beide im Vorstand der Alexander Brochier Stiftung – sind in Nürnberg für ihr unermüdliches Engagement bekannt und geschätzt, insbesondere im Stadtteil Gostenhof. Als Vertreterin des Haus des Stiftens, das auch in Nürnberg bekannt und geschätzt ist, kam ich mit vielen engagierten Menschen ins Gespräch: mit einigen Stifterinnen und Stiftern, die mit Unterstützung des Haus des Stiftens eine eigene Stiftung gegründet haben, mit Interessenten, die gerade auf dem Weg dorthin sind, sowie mit einigen, die sich künftig ehrenamtlich für Stiftungen einsetzen möchten. Es war wirklich bereichernd, ihre Offenheit, Wertschätzung und ihr Vertrauen zu spüren.

Besonders beeindruckt hat mich der Vortrag von Christian Stupka, Vorstand der Münchner Stiftung ‚Daheim im Viertel‘. Er sprach zum Thema bezahlbares Wohnen – klar, realitätsnah und mit echtem Tiefgang.

Ein besonderer Moment des Nürnberger Stiftungstags war die Ehrung der diesjährigen Preisträger:innen Margot und Dieter Lölhöffel. Ihr Auftritt war würdig und voller Freude und Energie. Als Margot Lölhöffel zum Abschluss den Blumenstrauß hoch in die Luft hielt – im Sinne ihres Stiftungsfonds „Weitermachen!“ – war das ein bewegender Ausdruck von Zuversicht und Tatkraft.

Ein herzliches Dankeschön an die Stiftungsinitiative Nürnberg für diesen rundum gelungenen Tag – und an alle, die mit ihrem Einsatz zeigen, wie viel möglich ist, wenn man gemeinsam etwas bewegen will.

Der Nürnberger Stiftungstag wird jährlich von der Stiftungsinitiative Nürnberg veranstaltet. Wer sich über die die Engagement-Möglichkeiten in Nürnberg informieren möchte, findet ausführliche Informationen auf den Seiten der Brochier Stiftung, www.brochier-stiftung.de und bei der Stifter-Initiative Nürnberg, www.nuernberg.de/internet/stifterinitiative/

Kategorie: Startseite

Das neue Stiftungsregister

20. November 2025 by Anja

Eigentlich sollte zum 1. Januar 2026 für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland das neue bundeseinheitliche Stiftungsregister eingeführt werden. Ein aktueller Gesetzesentwurf verschiebt den Beginn nun um zwei Jahre, und so sind alle rechtsfähigen Stiftungen erst ab dem 1. Januar 2028 verpflichtet, sich in das neue, noch zu schaffende bundeseinheitliche Stiftungsregister eintragen zu lassen. Dies gilt sowohl für neu gegründete als auch für bestehende Stiftungen – Treuhandstiftungen sind nicht registerpflichtig, da sie nicht rechtsfähig sind.


Verschiebung auf 2028

Vorteile des bundeseinheitlichen Registers

Mit dem neuen Stiftungsregister wird die Transparenz im Stiftungswesen erhöht. Bislang haben die Stiftungsbehörden der einzelnen Bundesländer sogenannte Stiftungsverzeichnisse geführt, die aber keine einheitlichen Angaben zu den Stiftungen und deren Vertretungsberechtigten machten. Insbesondere ließ sich nicht die Vertretungsmacht der jeweiligen Stiftungsvorstände verlässlich nachweisen – für Bank- und Rechtsgeschäfte musste eine behördliche Vertretungsbescheinigung regelmäßig neu ausgestellt werden und sorgte für erhöhten Bürokratieaufwand bei den ohnehin oft überlasteten Behörden.

Das Stiftungsregister wird für jedermann einsehbar sein und schafft Rechtssicherheit – wer sich auf die Eintragungen im Register verlässt, ist gem. § 82 d BGB geschützt (Vertrauensschutz). Die Eintragung hat deklaratorische Wirkung, d.h. die Stiftung ist auch ohne Eintragung rechtsfähig.

Was müssen Stiftungen dem Stiftungsregister melden?

Zuständig für das Stiftungsregister als Registerbehörde ist bundeseinheitlich das Bundesamt für Justiz.

Die Anmeldepflicht für neue Stiftungen ergibt sich aus § 82b Abs. 2 S. 1 iVm § 3 Abs. 1 S. 1 StifRG. Für bestehende Stiftungen ergibt sich die Anmeldepflicht entsprechend aus § 82b Abs. 2 BGB iVm § 20 Abs. 1 S. 1 StifRG. Folgende Daten sind anzugeben und werden im Register veröffentlicht:

  • Grunddaten der Stiftung (Name, Sitz, Datum der Anerkennung, ggf. Zeitraum bei Verbrauchsstiftungen, für den die Stiftung gegründet wurde)
  • Angaben zu den Mitgliedern des Vorstands und deren Vertretungsmacht (Vorname, Name, Geburtsdatum, Wohnort)
  • Angaben zu satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Abs. 3 BGB
  • Angaben zu den besonderen Vertretern und deren Vertretungsmacht.

Ferner müssen Stiftungen folgende wesentliche Änderungen, die nach dem 1.1.2026 entstehen, dem Stiftungsregister melden:

  • Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern, § 84d BGB
  • die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten Satzungsänderungen durch die zuständigen Stiftungsorgane oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, § 85b BGB;
  • das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch Zulegung und Zusammenlegung, § 86i BGB;
  • die Auflösung der Stiftung nach § 87 iVm § 87d Abs. 1 BGB;
  • die Aufhebung der Stiftung nach § 87a iVm § 87d Abs. 1 BGB;
  • Angaben im Falle der Eröffnung bzw. Aufhebung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens, § 87c iVm § 87d Abs. 2 BGB;
  • Beendigung der Stiftung, § 87d Abs. 4 BGB.

Nicht einzureichen ist das Stiftungsgeschäft. Auch der Zweck einer Stiftung ist keine eintragungspflichtige Tatsache.

Breite Zustimmung aber auch Kritik von Verbänden am Stiftungsregister

Das Bundesministerium für Justiz hat einen Referentenentwurf zu einer Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters erarbeitet und die einschlägigen Verbände, die Bundesnotarkammer und weitere Akteure um Stellungnahme gebeten. Obwohl das Stiftungsregister von allen involvierten Verbänden begrüßt wird, gibt es zu einigen Punkten Kritik und eine Nachbesserung der Regelungen wird gewünscht.

Dies betrifft insbesondere folgende Punkte:

  • Die Verwaltungsanschrift der Stiftung ist zwar der Registerbehörde mitzuteilen, sie wird aber nicht im Register veröffentlicht. Da Stiftungen aber oft am Rechtsverkehr z.B. als Vermieter oder als eingesetzte Erben teilnehmen, sorgt eine ladungsfähige Adresse für Rechtsklarheit, zumal die landesrechtlichen Regelungen über die Stiftungsverzeichnisse in einigen Bundesländern spätestens zum 31.12.2026 außer Kraft treten.
  • Das Stiftungsregister hat wie das Vereinsregister negative Publizität, d.h. eine eintragungspflichtige Tatsache, die nicht eingetragen wurde, hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Wenn z.B. ein Vorstandsmitglied nicht eingetragen ist, kann eine Stiftung nicht verlangen, dass z.B. eine Bank diesem Bankvollmacht für die Stiftung ausstellt. Der Dritte muss sich darauf verlassen können, dass nur eingetragene Tatsachen relevant sind. In einigen Bundesländern gelten die Rechtsgrundlagen für die Vertretungsbescheinigungen fort. Es könnte zu Verwirrung im Rechtsverkehr kommen, da dann potentiell zwei Rechtsscheinträger nebeneinander existieren.
  • Bislang sind Voraussetzungen zur Einsichtnahme in Dokumente mit sensiblen Informationen bzw. über die Möglichkeit zum Schwärzen von Dokumenten nicht klar geregelt.
  • Dem Registereintrag lässt sich nicht entnehmen, ob es sich um eine kirchliche Stiftung handelt: für kirchliche Stiftungen gelten spezielle kirchliche Bestimmungen, die von kirchlichen Aufsichtsbehörden geprüft werden (z.B. besondere Genehmigungsanforderungen). Für den Rechtsverkehr kann es erheblich sein, zu wissen, ob sich aus der Kirchlichkeit einer Stiftung weitere Verfahren ergeben.
  • Das Stiftungsregister sollte ressortübergreifend in § 32 GBO aufgenommen werden, um eine reibungslose Teilnahme am Grundstücksverkehr sicherzustellen.
  • Steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche) Stiftungen sollten von den Gebühren befreit werden. Bislang war die Erteilung von Vertretungsbescheinigungen für die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Stiftungen gebührenfrei.

Wie kann die Einsichtnahme von sensiblen Informationen begrenzt werden?

In der Praxis sind oftmals konkrete Wertangaben zum Stiftungsvermögen oder weitere vertrauliche Informationen in der Satzung enthalten, ohne dass dafür eine gesetzliche Notwendigkeit besteht. Mit der Einreichung der Satzung werden solche Informationen im Stiftungsregister öffentlich. Um dies zu vermeiden, kann die Satzung angepasst werden, um vertrauliche Informationen zu anonymisieren oder in nicht eintragungspflichte Dokumente – wie das Stiftungsgeschäft – ausgelagert werden. Es könnte sich z.B. die Formulierung in der Satzung auf das Stiftungsgeschäft beziehen, in dem die Vermögenszusammensetzung genannt, aber nicht veröffentlicht wird („Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.“).

Grundsätzlich soll es möglich sein, bei einem „berechtigten Interesse“ die Einsichtnahme für jedermann für die im Stiftungsregister enthaltenen Informationen zu begrenzen. Wann dieses berechtigte Interesse vorliegt, ist noch nicht weiter definiert und soll in einer Stiftungsregisterverordnung geregelt werden.

Es empfiehlt sich eine Prüfung der Dokumente im Hinblick auf sensible Informationen und evtl. eine frühzeitige Vorbereitung von Anträgen zur Begrenzung der Einsichtnahme vorzunehmen.

So funktioniert die Eintragung

Mit der Stiftungsrechtsreform von 2023 wurde das Stiftungsrecht weitgehendst bundeseinheitlich geregelt – daher erfolgt nun eine zentrale elektronische Eintragung über das Bundesamt für Justiz (BfJ):

  • Zugang über das Onlineportal des BfJ (www.stiftungsregister.de oder www.bundesjustizamt.de)
  • erforderliche Unterlagen: Anerkennungsurkunde, Satzung, Nachweise zur Vertretungsbefugnis (z.B. Protokolle, Bestellungsurkunden)

Anmeldungen zum Stiftungsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands oder – im Falle eines Insolvenz- bzw. Liquidationsverfahrens – von den Liquidatoren vorzunehmen.

Die Unterlagen müssen in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Gem. § 3 Abs. 4 StifRG sind die Dokumente in Abschrift beizufügen.

Kosten für die Eintragung

Unter Umständen können Gebühren für die notarielle Beglaubigung von Dokumenten oder Vertretungsvollmachten anfallen.

Der Verordnungsentwurf soll vorsehen, dass die Stiftungen für Neueintragungen 75 Euro sowie für Änderungseintragungen 50 Euro entrichten sollen.

Namenszusatz

Gem. § 82c BGB hat die Stiftung nach Eintragung in das Stiftungsregister ihren Namen mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“ (oder mit der Abkürzung „e.S“.) zu führen. Für die Verbrauchsstiftung gilt der Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ („e.VS.“). Hierdurch soll der Rechtsverkehr diese einfacher von Stiftungen des öffentlichen Rechts oder von nichtrechtsfähigen Stiftungen unterscheiden können.

Was passiert, wenn der Vorstand die Stiftung nicht in das Register einträgt?

Der jeweilige Vorstand einer Stiftung bzw. der Liquidator hat die Pflicht, die eintragungspflichtigen Angaben zu machen. Wenn die Pflichten zur Anmeldung oder Einreichung von Dokumenten zum Stiftungsregister nicht oder nur ungenügend erfüllt werden, kann die Registerbehörde durch die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeld zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten. Das Zwangsgeld darf den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten.


Ein Beitrag von von Rechtsanwältin Dr. Marietta Birner, Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Veröffentlichung in den Stiftungs-News Juni 2025, Haus des Stiftens.

Foto: Miha Creative, stock.adobe.com

Kategorie: Startseite

Das neue Zuwendungsempfängerregister

14. März 2024 by Anja

Die bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossene Einführung des Zuwendungsempfängerregisters ist jetzt umgesetzt. Seit Anfang Februar 2024 ist das Register unter zer.bzst.de online. Alle gemeinnützigen Organisationen, die nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerbefreit sind – wie Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs – sollen dort auffindbar sein.


Was ist das Zuwendungsempfängerregister?

Das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführte Register erfasst gemäß § 60b Abs. 2 AO n.F. alle steuerbegünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit folgenden Daten:
 

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Name
  • Anschrift
  • steuerbegünstigte Zwecke
  • zuständiges Finanzamt
  • Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60 a
  • Bankverbindung

Auf diese Dokumente sollte die Vertrauensperson ungehindert Zugriff haben.

Das Register ist unter zer.bzst.de öffentlich einsehbar. Das Steuergeheimnis wird insoweit aufgehoben, § 60b Abs. 4 AO. Spender:innen und institutionelle Förderer haben die Möglichkeit, im ZER zu überprüfen, ob die deutsche Finanzverwaltung den Spendenabzug für die steuerbegünstigte Körperschaft anerkennt, die sie unterstützen möchten.

Das Zuwendungsempfängerregister bildet die Grundlage für ein digitales Spendenverfahren, wodurch das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen durch Online-Meldungen an das BZSt zukünftig ersetzt werden soll.

Müssen gemeinnützige Organisationen tätig werden?

Ein Tätigwerden der Organisationen ist nicht erforderlich, da die Daten der steuerbegünstigten Körperschaften dem BZSt von den zuständigen Finanzämtern gemeldet werden. Da dieser Prozess einige Zeit dauern wird, werden im Moment noch nicht alle berechtigten Organisationen im Register angezeigt.

Es ist jedoch dringend zu empfehlen, die hinterlegten Daten unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung auf ihre Richtigkeit und Aktualität zu prüfen, und sich bei Fehlern an das zuständige Finanzamt zu wenden, um eine Korrektur zu erwirken. Außerdem soll eine Organisation in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit erhalten, zusätzliche Angaben, z.B. weitere Kontoverbindungen einzufügen.

Welche Vorteile haben ausländische Körperschaften?

Körperschaften mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland können im Zuwendungsempfängerregister auf Antrag beim BZSt ab 01.01.2024 verzeichnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen, die an inländische Körperschaften gestellt werden, auch von der ausländischen Körperschaft erfüllt werden (fiktive Gemeinnützigkeit). Der Antrag auf Eintragung kann bereits online über das Portal zer.bzst.de gestellt werden.

Darüber hinaus muss die einzutragende Körperschaft nachweisen, dass sie tatsächlich Zuwendungen von Spender:innen mit Wohnsitz in Deutschland erhalten hat, für die sie Spendenquittungen nach amtlichem Muster ausstellen will, die zum Sonderausgabenabzug berechtigen. Bisher musste die Spender:in gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt sind. Durch die Eintragung der ausländischen Körperschaft im Zuwendungsempfängerregister wird das Vorliegen der Voraussetzungen einheitlich und verbindlich durch das BZSt festgestellt. Das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen bzw. eine Teilnahme am geplanten digitalen Spendenverfahren soll jedoch erst ab 01.01.2025 möglich sein.

Fazit

Mit dem Zuwendungsempfängerregister wird die Rechtssicherheit und das Vertrauen der Spender:innen und Fördermittelgeber:innen in die gemeinwohlbezogene Verwendung von Zuwendungen erhöht. Derzeit sind noch viele Fragen offen, die wohl erst im Laufe des Jahres 2024 geklärt werden können. Das digitale Spendenverfahren wird wohl noch auf sich warten lassen, zumal der Bundesrat am 24.11.2023 dem vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Wachstumschancengesetz nicht zugestimmt hat und der vom Bundesrat eingeschaltete Vermittlungsausschuss sich noch im laufenden Verfahren befindet.


Ein Beitrag von von Rechtsanwältin Melanie Jakobs, Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Erstveröffentlichung in den Stiftungs-News Dezember 2023, aktualisiert im Februar 2024, Haus des Stiftens.

Foto: GustavsMD, stock.adobe.com

Kategorie: Startseite

(Wir können) Gutes tun – über das eigene Leben hinaus: Vollmachten & Co

14. März 2024 by Anja

Tritt ein Erbfall ein, ist für die Hinterbliebenen und Erben vieles zu regeln. Oft wurden durch ein Testament oder einen Erbvertrag bereits wesentliche Verfügungen zum Nachlass getroffen und die Erben bestimmt – aber wer übernimmt die Verantwortung zwischen dem Todeszeitpunkt und der Testamentseröffnung, also bevor der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft offiziell vom Nachlassgericht bestätigt und mit der Abwicklung des Nachlasses betraut wird? Dieser Zeitraum kann sich – je nach Überlastung der Nachlassgerichte – über Monate hinziehen.


Rechtzeitige Weichenstellung für den Todesfall

Wenn es keine nächsten Angehörigen gibt – Ehepartner, Eltern oder Kinder – oder diese nicht in der Lage sind, die sogenannte „Totenfürsorge“ auszuüben, sollte sich der Erblasser Gedanken darüber machen, in welche vertrauensvollen Hände die Verantwortung für die Regelung der Angelegenheiten im Todesfall gelegt werden können.

Vieles kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten selbst bestimmen und organisieren. Die „Lücke“ zwischen Todeszeitpunkt und rechtsgültiger Feststellung der Erben kann er durch individuelle Verfügungen bereits zu Lebzeiten regeln.

Die Vertrauensperson sollte im engen Kontakt mit dem Erblasser stehen, um im Fall der Fälle sofort die wichtigsten Aufgaben übernehmen zu können.

Konkrete Anweisungen zur Bestattung sollten aber nicht ausschließlich in einem Testament niedergelegt werden, da die Testamentseröffnung in der Regel erst nach dem Bestattungstermin stattfinden wird. Wer in der Wohnung des Verstorbenen ein Testament findet, ist gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich dem örtlichen Nachlassgericht zu übergeben. Ansonsten besteht die Gefahr, sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar zu machen.

1. Handlungsbedarf im Todesfall

Im Sterbefall muss umgehend – sofern der Tod nicht im Krankenhaus eintritt – ein Arzt informiert werden, der den Totenschein ausstellt. Sodann muss spätestens am folgenden Werktag des Todestages der Todesfall beim Standesamt des Sterbeorts und dem Bestattungsamt angezeigt werden. In der Regel übernimmt dies der Bestatter, der dafür folgende Dokumente benötigt:

  • Personalausweis,
  • Totenschein,
  • Geburtsurkunde und
  • evtl. Heiratsurkunde des Verstorbenen sowie
  • ggf. Sterbeurkunde des Ehepartners bzw. Scheidungsurteil.

Auf diese Dokumente sollte die Vertrauensperson ungehindert Zugriff haben.

2. Bestattungsvorsorge

Grundsätzlich liegt das Bestimmungsrecht über die Art und Weise der Bestattung bei den nächsten Angehörigen – auch wenn diese nicht Erben werden sollten. Wenn der Erblasser möchte, dass seine Vorstellungen der Beisetzung umgesetzt werden, so kann er entweder in einer Bestattungsverfügung die entsprechenden Wünsche äußern oder bereits mit einem Bestatter direkt einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließen.

Bestattungsverfügung

Die Bestattungsverfügung ist als Willenserklärung Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die keiner besonderen Formvorschrift unterliegt. Der Wille des Verfügenden muss jedoch zweifelsfrei feststellbar sein. Wer seine Bestattungswünsche nicht selbst handschriftlich ausformuliert, sondern einen Vordruck (aus dem Internet oder eines Bestatters) verwendet, dem sei geraten, diesen Willen durch den Hausarzt oder einen Notar als zweifelsfrei bestätigen zu lassen.

Bestattungsvorsorgevertrag

Um Angehörige oder nahestehende Personen in der Trauersituation zu entlasten, bieten viele Bestattungsunternehmen oder auch Versicherungen den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags an. Mit diesem lassen sich bereits zu Lebzeiten alle Details einer Beisetzung (z.B. die Bestattungsart oder die Ausgestaltung der Trauerfeier) und deren Bezahlung – zumeist über ein Treuhandkonto – regeln. Im Unterschied dazu ist eine Sterbegeldversicherung eine reine finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen, die die Kosten der Beerdigung erstattet.

3. Mitteilung gegenüber Versicherungen

Personengebundene Versicherungen (z.B. Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Unfallversicherung) enden mit dem Tod des Versicherten – eine explizite Kündigung ist nicht nötig, jedoch muss der Todesfall unverzüglich, d.h. binnen 24 bis 72 Stunden nachweislich mitgeteilt werden, um evtl. Leistungsansprüche nicht zu verlieren.

Auch in diesem Fall kann das Bestattungsinstitut Hilfe leisten und eine beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde zur Dokumentation des Sterbefalls an die Versicherungen weiterleiten. Voraussetzung ist, dass die Versicherungspolicen – die womöglich vor vielen Jahren abgeschlossen wurden – dokumentiert sind oder benannt werden können. Idealerweise hat die Vertrauensperson eine sogenannte „Notfallmappe“ griffbereit.

Der Erblasser muss zudem sicherstellen, dass auch die Vertrauensperson die Sterbeurkunde zur Regelung der Angelegenheiten ausgehändigt bekommt. Diese erhalten in der Regel nur Ehepartner oder Verwandte des Erblassers in gerader Linie oder Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Das berechtigte Interesse lässt sich mit einer entsprechenden Vollmacht der Vertrauensperson zur Abwicklung der Bestattungsangelegenheiten nachweisen.

4. Vollmachten zu Lebzeiten des Erblassers

Es gibt es zwei Möglichkeiten, einer Vertrauensperson eine Vollmacht zur Regelung der dringendsten Angelegenheiten nach dem Todesfall zu geben: Entweder eine „Vollmacht über den Tod hinaus“ (transmortale Vollmacht) oder eine „Vollmacht für den Todesfall“ (postmortale Vollmacht). Beide Vollmachten gelten insbesondere schon dann, wenn noch gar nicht geklärt ist, wer Erbe ist.

Arten der Vollmacht

Transmortale Vollmacht

Diese Vollmacht erhält die Vertrauensperson bereits zu Lebzeiten des Erblassers – oft im Zusammenhang mit einer so ausgestalteten „Vorsorgevollmacht“. Die Vollmacht erlischt mit dem Tod des Erblassers nicht, sondern geht über den Tod hinaus.

Postmortale Vollmacht

Diese Vollmacht entfaltet erst mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Wirkung, Bevollmächtigte können also erst nach dem Tod des Vollmachtgebers Geschäfte im Namen des Verstorbenen abwickeln.

Anforderungen an die Vollmacht

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Vollmachten schriftlich erteilt werden. Wird der Bevollmächtigte ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Immobilien oder Unternehmen aus dem Nachlass durchzuführen, so bedarf es einer notariellen Beglaubigung oder – noch sicherer – der Beurkundung der Vollmacht. Immobilienverkäufe mit Vollmacht im Namen des Verstorbenen sind damit also möglich.

Nicht ausreichend für Immobiliengeschäfte ist eine von Betreuungsbehörden „öffentlich“ beglaubigte Vorsorgevollmacht nach § 6 BtBG, da nur der Notar „über den Tod hinaus“ eine solche Vollmacht beglaubigen bzw. beurkunden kann.

Bankvollmachten

Sobald die Bank vom Tod des Kontoinhabers erfährt, hängt es vom Kontomodell oder vom Vorliegen einer Bankvollmacht ab, wie es mit dem Konto weitergeht.

Beim alleinigen Kontoinhaber wird das Online-Banking sowie die Bankkarte gesperrt und das Konto als Nachlasskonto (z.B. zur Erfüllung der vom Erblasser beauftragten Daueraufträge) weitergeführt. Nur mit einer Bankvollmacht kann der Bevollmächtigte dann über den Tod hinaus die Angelegenheiten des Verstorbenen innerhalb der eingeräumten Vertretungsmacht regeln und ist auch ohne Erbschein handlungsfähig. Allerdings verlangen Banken oft, dass die Bankvollmacht auf ihren eigenen Formularen erteilt wurde, um Haftungsfälle zu vermeiden.

Beim Gemeinschaftskonto bleibt die volle Verfügungsberechtigung über das Konto bestehen, das Konto wird nicht gesperrt. Jeder Erbe des Erblassers kann jedoch die Einzelverfügungsberechtigung jederzeit allein widerrufen, so dass es dann bei jeder weiteren Verfügung der Mitwirkung des widerrufenden Erben bedarf.

Wenn die lebzeitige Erteilung einer Bankvollmacht für den Erblasser gegenüber einer Vertrauensperson nicht in Betracht kommt, hilft die Erteilung einer postmortalen Vollmacht als Übergangslösung in der Zeit nach dem Tod des Kontoinhabers bis zum Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung gegenüber der Bank, um Verfügungen über Konto- und Depotguthaben zu ermöglichen.

Erbe mit Handlungsvollmacht

Ist der Bevollmächtigte auch gleichzeitig Erbe des Erblassers, so kann er bereits vor Testamentseröffnung im Namen des Verstorbenen im Rahmen der Handlungsvollmacht handeln. Sobald die Rechtsposition als Erbe durch Testamentseröffnung bestätigt wurde, übernimmt er als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen Handlungsmöglichkeiten.

Allerdings benötigt er für die Berichtigung des Grundbuchs eine beglaubigte Kopie der notariellen Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll oder bei einem handschriftlich verfassten Testament den Erbschein.

Vollmacht für Testamentsvollstrecker

Wenn der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker vorgesehen hat, kann es sinnvoll sein, diesem bereits eine Vollmacht für den Zeitraum zwischen Erbfall und Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu erteilen.

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestellt und daneben noch einer weiteren Person eine postmortale Vollmacht erteilt, sollte er auch das Verhältnis der Vollmacht zur Testamentsvollstreckung konkretisieren.

Wirkung der Vollmacht gegen die Erben und Widerruf der Vollmacht

Die Vollmacht wirkt unmittelbar für oder gegen die (Mit-)Erben des Vollmachtgebers, da diese mit dem Erbfall seine Rechtsnachfolger werden und sie endet mit deren Widerruf.

Bei mehreren Erben hat jeder Miterbe das Recht, die Vollmacht zu widerrufen – diese erlischt dann aber nur gegenüber dem widerrufenden Miterben, d.h. der Bevollmächtigte kann für die übrigen Miterben weiterhandeln. Der Widerruf einer Vollmacht durch einen Miterben muss auf der Vollmachtsurkunde vermerkt werden.

Ist der Bevollmächtigte selbst Miterbe, so erlischt die Vollmacht, wenn alle anderen Miterben die Vollmacht widerrufen haben. Auch der Testamentsvollstrecker kann eine Vollmacht widerrufen, soweit die letztwillige Verfügung nicht etwas anderes bestimmt.

Wenn die Vollmacht insgesamt erlischt, muss aus Gründen der Rechtssicherheit die Vollmachtsurkunde an die Erben zurückgegeben werden.

Fazit

Jeder, der seinen Nachlass regelt, sollte nicht nur an Erben und Vermächtnisnehmer denken, sondern mit entsprechenden Vollmachten auch festlegen, wer sich unmittelbar nach dem Todesereignis um die finanziellen und sonstigen organisatorischen Belange seines Nachlasses zumindest bis zur Testamentseröffnung kümmert. Diese Person sollte mit allen wichtigen Dokumenten („Notfallmappe“) auf diesen Zeitpunkt vorbereitet werden. Mit einer Rechtsberatung nicht nur zu testamentarischen Fragestellungen lassen sich die Weichen für eine würdevolle Abwicklung im Todesfall nach den eigenen Vorstellungen rechtzeitig stellen.


Ein Beitrag von von Rechtsanwältin Dr. Marietta Birner, Erstveröffentlichung in den Stiftungs-News November 2023, Haus des Stiftens.

Foto: Віталій Баріда, stock.adobe.com

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