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Anja

Rechtsfähige Verbrauchsstiftung: Gesetzliche Regelungen

27. März 2026 by Anja

Die Zulässigkeit der Verbrauchsstiftung war bereits seit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts aus dem Jahr 2013 ausdrücklich im BGB verankert (§ 80 Abs. 2 BGB alte Fassung). Mit der seit 01.07.2023 in Kraft getretenen Stiftungsrechtsreform wurde das gesamte Stiftungszivilrecht bundeseinheitlich und abschließend im BGB geregelt. Nun findet sich die Definition der Verbrauchsstiftung in § 80 Abs.1 S. 2, 2. Hs. BGB – im Wortlaut leicht modifiziert, inhaltlich aber unverändert.

In § 81 Absatz 2 BGB wurden zusätzliche Anforderungen an die Satzung einer Verbrauchsstiftung aufgenommen, außerdem sind nun in § 85 Absatz 1 S. 4 BGB Voraussetzungen für die Umgestaltung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung geregelt. Worin diese Neuerungen genau bestehen, erklärt Melanie Harbich, Rechtsanwältin der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft in München, in diesem Beitrag.


Voraussetzungen für die Anerkennung als Verbrauchsstiftung

Nach der gesetzlichen Definition ist eine Verbrauchsstiftung eine Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet wird und deren gesamtes Vermögen zur Zweckerfüllung zu verbrauchen ist. Die Mindestlaufzeit findet sich nun nicht mehr in der gesetzlichen Definition, sondern ist in § 82 S. 2 BGB verankert.

Mit Inkrafttreten der Reform sind zusätzliche Satzungsbestimmungen vorgeschrieben:

Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zum einen zwingend die Laufzeit der Stiftung regeln, § 81 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nicht anerkennungsfähig ist eine Stiftung, bei der der Stifter lediglich die Möglichkeit vorsieht, dass das Stiftungskapital verbraucht werden kann. Das Gesetz verlangt vielmehr, dass der Endzeitpunkt bereits bei der Errichtung durch den Stifter festgelegt wird.
Was das bedeutet, ist auszulegen unter Berücksichtigung des Stifterwillens. Denkbar sind etwa eine Mindest- und Höchstdauer (z.B. 20 Jahre und längstens fünf weitere Jahre, sofern für die gesamte Dauer durch entsprechende Zustiftungen oder Zuwendungen eine nachhaltige Zweckverwirklichung möglich ist), ein Enddatum (z.B. mit Ablauf des Jahres 2050) oder ein Endereignis (z.B. zehn Jahre nach dem Tod des Stifters). Ausreichend ist auch, dass sich die zeitliche Befristung aus der Verbrauchsklausel ergibt (z.B. jedes Jahr sind 5% des Anfangsvermögens zu verbrauchen). An die Zweckerfüllung angeknüpfte Befristungen sind ebenfalls vorstellbar (etwa bis zur Fertigstellung eines Bauwerks).

Zum anderen verlangt § 81 Abs. 2 Nr. 2 BGB Satzungsbestimmungen zur nachhaltigen Verwendung des Stiftungsvermögens bis zum vollständigen Verbrauch.

Nachhaltig bedeutet: das Vermögen ist so zu verbrauchen, dass der Zweck über die gesamte Laufzeit hinweg wirksam erfüllt werden kann. Es ist kein konkreter Verbrauchsplan erforderlich, aber es muss sichergestellt sein, dass die Mittel weder zu Beginn nahezu komplett verbraucht noch bis zum Ende weitgehend ungenutzt verbleiben.

Mit der Anforderung eines vollständigen Verbrauchs ist der reinen Zeitstiftung eine Absage erteilt worden, was von der Stiftungspraxis überwiegend kritisiert wurde als nicht gerechtfertigte Einschränkung der Privatautonomie der Stifter. Die Stiftung auf Zeit hält zunächst das Vermögen ganz oder teilweise aufrecht, erst nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Zeit fällt das Vermögen einer anfallsberechtigten Körperschaft zu. Als Grund für die Absage nennt die Begründung zum Regierungsentwurf vom 31.03.2021 die fehlende dauerhafte Verbindung zwischen Zweck und Vermögen, die für die Stiftung typisch ist.

Steuerliche Behandlung der Verbrauchsstiftung

Steuerlich haben sich im Zuge der (rein zivilrechtlichen) Stiftungsrechtsreform keine Änderungen ergeben. Im Übrigen kann eine Verbrauchsstiftung sowohl in der Form einer rechtsfähigen Stiftung als auch als rechtlich unselbständige Stiftung bestehen –die oben genannten Anforderungen an eine Verbrauchstiftung gelten für die rechtlich unselbständige Stiftung nach herrschender Meinung entsprechend.

Ob rechtsfähige oder rechtlich unselbständige Stiftung: Zuwendungen in das Verbrauchsvermögen sind nur im Rahmen des normalen Spendenabzugs gemäß § 10b Abs. 1 EstG absetzbar.

Nach dieser Bestimmung können Privatpersonen jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geltend machen; Einzelunternehmen und Personengesellschaften können 20 Prozent des Gewinns bzw. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter dafür steuerlich geltend machen.

Anders verhält es sich bei Ewigkeitsstiftungen: Für Zuwendungen in den auf Dauer zu erhaltenden Vermögensstockspenden können natürliche Personen zusätzlich zum normalen Spendenabzug den erhöhten Sonderausgabenabzug bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro in Anspruch nehmen, § 10b Abs. 1a EStG. Diese Möglichkeit ist bei Zuwendungen ins verbrauchbare Vermögen explizit verwehrt, § 10b Abs. 1 a S. 2 EStG.

Umgestaltung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung

Nach § 85 Abs. 1 S. 4 BGB ist die Umwandlung einer auf Dauer errichteten Stiftung in eine Verbrauchsstiftung nun ausdrücklich zulässig, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden kann und zugleich gesichert erscheint, dass die Stiftung nach der Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung den Zweck zumindest für eine bestimmte Zeit wieder erfüllen kann

Da Eingriffe in die Integrität der Stiftung zur Wahrung des ursprünglichen Stifterwillens verhältnismäßig sein müssen, sind mögliche leichtere Eingriffe vorrangig gegenüber einer Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung.

Die Umwandlung ist – ebenso wie der Zweckaustausch oder die erhebliche Zweckbeschränkung, § 85 Abs. 1 S. 1 BGB – eine Identitätsänderung der Stiftung; einen stärkeren Eingriff bildet nur die Auflösung der Stiftung (§ 87 BGB).

Umgekehrt ist grundsätzlich die Zulegung zu einer anderen Stiftung, § 86 BGB (oder die Zusammenlegung von mindestens zwei Stiftungen, § 86 a BGB) das mildere Mittel und damit vorrangig gegenüber der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass für eine Zulegung (oder Zusammenlegung) die „wesentliche Veränderung der Verhältnisse“ ausreicht, gegenüber der höheren Hürde der „Unmöglichkeit einer dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung“ für die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung. Zum anderen setzt die Zulegung (oder Zusammenlegung) nur voraus, dass eine Satzungsänderung nach § 85 Abs. 2 bis 4 BGB nicht ausreicht – und bezieht hierbei den § 85 Abs. 1 BGB explizit nicht mit ein.

Bei der Prüfung möglicher Eingriffe in die Stiftung ist aber immer der ursprüngliche, hilfsweise der mutmaßliche Stifterwille zu beachten. Es kommt also immer auf den konkreten Einzelfall an, wobei zu prüfen ist, welche Eingriffsmaßnahme dem Stifterwillen am ehesten entspricht.

Exkurs:

Bei der Umwandlung einer rechtlich unselbständigen Stiftung von der Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung gelten die genannten Anforderungen des BGB nicht. Maßstab für die Umwandlung bilden hier allein die Vorgaben in der Stiftungssatzung (sowie im Treuhandvertrag) in Verbindung mit dem Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht. So darf die Umwandlung beispielsweise nicht rechtsmissbräuchlich sein, was der Fall wäre, wenn unmittelbar nach Erhalt der Zuwendungsbestätigung für die Vermögensstockspende und der entsprechenden steuerlichen Geltendmachung die Satzung in eine Verbrauchsstiftung geändert würde.

Warum eine Verbrauchsstiftung?

Es gibt mehrere Gründe, die für eine Verbrauchsstiftung sprechen können. Sie ist etwa dann sinnvoll, wenn für den beabsichtigten Stiftungszweck größere Ausgaben erforderlich sind, als dies mit den Erträgen aus dem Vermögen zu erreichen wäre, beispielsweise bei einer Stiftung zur Bekämpfung einer bisher unheilbaren Krankheit.

Die Verbrauchsstiftung kommt auch in Betracht, wenn der Stifter von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Vorhaben verwirklichen möchte. Ein Beispiel hierfür ist der Wiederaufbau der Frauenkirche in Dresden: die eigens für diesen Zweck gegründete Stiftung wendete sowohl die Erträge als auch das Stiftungsvermögen für den Wiederaufbau der Kirche auf.

Ein weiterer Grund kann sein, dass die Stiftung zwar zu Lebzeiten der Stifter Zuwendungen in Form von Zustiftungen und Spenden erhält, dies aber nach Ableben der Stifter nicht ausreicht, um die Stiftungszwecke dauerhaft realisieren zu können.


Fachbeitrag von Rechtsanwältin Melanie Harbich
Erschienen März 2026, Haus des Stiftens

Foto: Studio Grand Web, stock.adobe.com

Kategorie: Startseite

Licht im Registerdschungel

27. März 2026 by Anja

Ein Überblick über die wichtigsten Register für gemeinnützige Organisationen

Stiftungen und gemeinnützige Organisationen sehen sich heute mit einer Vielzahl gesetzlicher Meldepflichten und Registereintragungen konfrontiert. Transparenzregister, Stiftungsregister, Zuwendungsempfängerregister – jedes mit eigenen Anforderungen, Fristen und Zielsetzungen. Wer muss was wann melden? Was passiert bei Verstößen? Und wie behält man den Überblick im Paragraphen-Dickicht? Dieser Beitrag gibt einen schnellen, praxisnahen Überblick über die wichtigsten Register, und welche Vorteile diese trotz des bürokratischen Aufwands für die eigene Organisation bieten.


Transparenzregister – Pflichtprogramm für rechtsfähige Organisationen

Worum geht es?
Das Transparenzregister ist ein staatliches Register in Deutschland und dient der Bekämpfung von Geldwäsche, der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und der Erhöhung der Transparenz von Organisationsstrukturen. Im Transparenzregister werden die wirtschaftlich Berechtigten einer Organisation erfasst. Es geht also darum, offenzulegen, welche natürlichen Personen tatsächlich Kontrolle ausüben. In gemeinnützigen Organisationen sind das in der Regel die Personen, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und Entscheidungen zur Mittelverwendung haben – also insbesondere die Mitglieder des Vorstands, aber ggfs. auch weitere Organe wie ein Stiftungsrat. Rechtsgrundlage ist das Geldwäschegesetz (GwG). Aufsichtsführende Behörde ist das Bundesverwaltungsamt (BVA), geführt wird es von der Bundesanzeiger Verlag GmbH.

Wer ist betroffen?
Rechtsfähige Organisationen wie Vereine, gGmbHs und rechtsfähige Stiftungen sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Organisation und die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einzutragen. Unselbstständige Stiftungen sind nicht direkt meldepflichtig.

Was steht drin?
Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der wirtschaftlich berechtigten Personen.

Wer darf Einsicht nehmen?
Das Transparenzregister hat keine Publizitätswirkung, ist also nicht für jedermann einsehbar und entfaltet keine rechtliche Wirkung nach außen. Zugriff haben Behörden, Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (z. B. Banken, Notare) und Personen mit berechtigtem Interesse.

Welchen Nutzen können gemeinnützige Organisationen daraus ziehen?
In der Stiftungspraxis wirkt das Transparenzregister als Governance-Treiber: Es erzwingt ein sorgfältiges Gremienmanagement und eine klare Dokumentation, wer als wirtschaftlich Berechtigter gilt.

Welche Kosten sind damit verbunden?
Das Transparenzregister ist gebührenfrei für gemeinnützige Organisationen. Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, riskiert jedoch Bußgelder. Zur Prüfung des Gemeinnützigkeitsstatus erfolgt ein automatischer Abgleich mit dem Zuwendungsempfängerregister, die Gebührenbefreiung muss also nicht aktiv beantragt werden.

Praxis-Tipp: Viele Probleme entstehen nicht durch die Erstmeldung, sondern durch vergessene Aktualisierungen. Zudem sollte bei Eintragung die Satzung genau daraufhin geprüft werden, welche Gremien tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Mittelverwendung der Organisation nehmen.

Daher gilt:

  • Regelmäßige Kontrolle: Sind die Angaben noch aktuell?
  • Zuständigkeiten klären: Wer pflegt die Daten (intern/extern)?
  • Gremienwechsel sauber dokumentieren

Zuwendungsempfängerregister (ZER) – kleiner Aufwand, großer Nutzen

Worum geht es?
Das Zuwendungsempfängerregister ist ein öffentliches Register in Deutschland, in dem alle Körperschaften aufgeführt sind, die steuerbegünstigt sind und daher Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen. Das ZER soll die Spendenprüfung und Spendennachweise vereinfachen und bietet bei minimalem Aufwand großen Nutzen.

Rechtsgrundlage ist § 60b der Abgabenordnung (AO). Das Register wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt.

Wer ist betroffen?
Alle steuerbegünstigten Organisationen in Deutschland werden automatisch aufgenommen, sobald ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO vorliegt. Die Daten werden direkt von den Finanzämtern übermittelt. Eine aktive Registrierung oder Bearbeitung durch die Organisation selbst ist nicht erforderlich. Auch ausländische Organisationen können sich auf Antrag eintragen lassen.

Welche Daten werden veröffentlicht?
Name, Anschrift, Wirtschafts-Identifikationsnummer, Zwecke, zuständiges Finanzamt, Datum des letzten Freistellungsbescheides, Kontoverbindungen der gemeinnützigen Organisation.

Welchen Nutzen können gemeinnützige Organisationen daraus ziehen?
Das ZER schafft Transparenz darüber, welche Organisationen berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen („Spendenquittungen“) auszustellen. Für Spenderinnen und Spender bedeutet das mehr Sicherheit: Sie können überprüfen, ob ihre Spende steuerlich absetzbar ist. Ebenso können Stiftungen, Vereine oder gGmbHs, die andere Organisationen fördern möchten, unkompliziert prüfen, ob die Antragsteller einen Gemeinnützigkeitsstatus besitzen und ob die Satzungszwecke übereinstimmen.

Neben der Spendentransparenz erleichtert es auch die Suche nach Kooperationspartnern und kann Fundraising-Aktivitäten unterstützen.

Welche Kosten sind damit verbunden?
Es entstehen keinerlei Kosten für Eintragung und Registerführung.

Praxis-Tipp: Auch wenn die Eintragung automatisch erfolgt, sollten die Angaben einmal auf Richtigkeit geprüft werden. Sind IBAN/Kontoangaben korrekt? Stimmen Schreibweisen und Kontaktdaten?

  • Siehe auch: Das neue Zuwendungsempfängerregister
  • Webinar: Zuwendungsempfängerregister: Was (ausländische) Non-Profits jetzt wissen müssen – Haus des Stiftens

Stiftungsregister – mehr Rechtssicherheit im Alltag ab 2028

Worum geht es?
Mit dem zentralen Register soll die Transparenz im Stiftungswesen deutlich erhöht werden. Bislang führen die Bundesländer eigene Stiftungsverzeichnisse ohne einheitliche Angaben, insbesondere in Bezug auf die Vertretungsberechtigung. Künftig soll das neue Register hier für Klarheit sorgen und den Nachweis der Vertretungsmacht erleichtern. Die Einführung ist nach einer Verschiebung nun ab dem 01.01.2028 geplant. Das Register wird öffentlich einsehbar sein und wird geführt vom Bundesamt für Justiz. Grundlage ist das Stiftungsregistergesetz (StiftRG).

Im Zusammenhang mit dem Stiftungsregister erhalten rechtsfähige Stiftungen dann auch ihren eigenen Namenszusatz: e.S. für eingetragene Stiftung.

Wer ist betroffen?
Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts.

Welche Daten werden veröffentlicht?
Name, Sitz, Anerkennungsdatum, bei Verbrauchsstiftungen die Dauer sowie Vorstandsmitglieder inkl. Vertretungsmacht.

Zweck, Satzung und Vermögen der Stiftung werden dagegen nicht eingetragen.

Welchen Nutzen können gemeinnützige Organisationen daraus ziehen?
Das Stiftungsregister schafft zusätzliche Rechtssicherheit: Wer auf die Richtigkeit der Eintragungen vertraut, genießt gemäß § 82d BGB gesetzlichen Vertrauensschutz. Vertragspartner (z. B. Banken) können Vertretungsbefugnisse leichter und ohne separate Vertretungsbescheinigung prüfen, und der bürokratische Aufwand wird verringert. Es ist nicht mehr erforderlich, bei Rechtsgeschäften jeweils eine aktuelle Vertretungsbescheinigung anzufordern.

Was kostet das?
Die Anmeldung muss ebenso wie beim Handelsregister oder Vereinsregister notariell beglaubigt werden. Die eigentliche Registerführung ist gebührenfrei. Wer es versäumt, seine Stiftung einzutragen, muss mit einem Zwangsgeld von bis zu 1.000 EUR rechnen.

Was muss man tun?
Da das Register sich noch im Aufbau befindet, sind der genaue Prozess und die konkreten Anforderungen noch nicht umfassend geklärt. Bestehende Stiftungen müssen sich jedoch – sobald dies möglich ist – bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet haben.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie frühzeitig die Vertretungsregelungen in der Satzung und dokumentieren Sie Organbestellungen sauber und vollständig. Da das Stiftungsregister Publizitätswirkung entfaltet und die Vertretungsbefugnis künftig öffentlich nachweisbar ist, sollten Vorstandswechsel und Satzungsänderungen stets zeitnah und formal korrekt angemeldet werden. Wer die Übergangszeit bis 2028 zur strukturierten Vorbereitung nutzt, vermeidet später Verzögerungen bei Bank- und Rechtsgeschäften.

  • Siehe auch: Das neue Stiftungsregister

LEI – relevant bei Finanzmarkt-Themen

Worum geht es?
Bei der LEI (Legal Entity Identifier) handelt es sich nicht um ein Register im eigentlichen Sinne. Ein LEI ist eine weltweit eindeutige, 20-stellige Kennnummer für juristische Personen und sonstige rechtsfähige Organisationen, die am Finanzmarkt teilnehmen. Der LEI dient der Identifizierung von Organisationen im Finanzsystem und soll Transparenz schaffen – insbesondere zur Vermeidung von Marktmissbrauch und zur besseren Überwachung von Finanztransaktionen.

Der LEI ist vor allem dann relevant, wenn eine Organisation Finanzmarktgeschäfte tätigt (z. B. bestimmte Wertpapiertransaktionen). Nicht jede Stiftung braucht ihn – aber wenn Kapitalanlage- oder Depot-Themen professionell betrieben werden, sollte das geprüft werden. Ohne LEI dürfen Banken viele Transaktionen nicht ausführen.

Der LEI wird über akkreditierte Vergabestellen beantragt und muss bei Bedarf jährlich verlängert werden.

Wer ist betroffen?
Rechtsfähige Organisationen, die Wertpapiergeschäfte tätigen möchten (z. B. Aktien, Anleihen, ETFs).

Welche Daten werden veröffentlicht?
Alle LEI-Daten werden in einer weltweit frei zugänglichen Datenbank veröffentlicht. Diese wird von der GLEIF (Global Legal Entity Identifier Foundation) betrieben.

Öffentlich abrufbar sind insbesondere:

  • Name der Organisation
  • Sitz und Anschrift
  • Rechtsform
  • Registerangaben
  • Status des LEI (aktiv/inaktiv)

Was kostet das?
Die Kosten variieren je nach Vergabestelle und liegen bei ca. 50–100 EUR jährlich.

Praxis-Tipp: Tätigt Ihre Organisation regelmäßig Wertpapiergeschäfte, lohnt es sich, den LEI direkt für drei oder fünf Jahre zu beantragen. Dadurch verringert sich die durchschnittliche Jahresgebühr und der Verwaltungsaufwand.

Lobbyregister – betrifft auch gemeinnützige Akteure (je nach Tätigkeit)

Worum geht es?
Das Lobbyregister ist ein öffentliches Verzeichnis in Deutschland, in dem Interessenvertreter eingetragen sind, die Einfluss auf politische Entscheidungsprozesse nehmen – insbesondere gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung.

Es soll Transparenz darüber schaffen, wer mit welchen Interessen auf Politik und Gesetzgebung einwirkt. Bürgerinnen und Bürger sollen nachvollziehen können, welche Organisationen oder Unternehmen versuchen, politische Entscheidungen zu beeinflussen.

Das Register wird beim Deutschen Bundestag geführt und ist öffentlich online einsehbar. Grundlage ist das Lobbyregistergesetz (LobbyRG). Einzelne Landesparlamente führen ebenfalls verbindliche Lobbyregister, andere nur freiwillige Listen.

Wer ist betroffen?
Alle Organisationen unabhängig von der Rechtsform, die regelmäßig oder dauerhaft Kontakt zu Bundestag oder Bundesregierung aufnehmen, um politische Entscheidungen zu beeinflussen.

Welche Daten werden veröffentlicht?
Stammdaten, handelnde Personen, Mitgliedschaften, Tätigkeiten, Beschäftigtenzahl sowie finanzielle Aufwendungen und Finanzierungsquellen.

Was kostet das?
Eintragung und Führung sind gebührenfrei. Trotz der Kostenfreiheit sollten Organisationen genau prüfen, ob sie eintragungspflichtig sind, denn bei Nicht- oder fehlerhafter Registrierung können Bußgelder verhängt werden.

Praxis-Tipp: Gemeinnützige Organisationen sollten nicht automatisch davon ausgehen, dass sie „nicht betroffen“ sind. Entscheidend ist das konkrete Verhalten (z. B. strukturierte politische Kommunikation).

Kurzfazit

Gemeinnützige Organisationen bewegen sich heute in einem komplexen Registerumfeld – vom Transparenzregister über das Zuwendungsempfängerregister und das künftige Stiftungsregister bis hin zu LEI und Lobbyregister. Die meisten Eintragungen sind kostenfrei, erfordern jedoch sorgfältige Prüfung, laufende Aktualisierung und klare interne Zuständigkeiten. Wer die jeweiligen Pflichten kennt und proaktiv umsetzt, vermeidet Bußgelder, reduziert Bürokratie im Alltag und gewinnt zugleich an Transparenz, Rechtssicherheit und Professionalität im Außenauftritt.

Drei Checks, die jede Organisation machen sollte:

  1. Verantwortlichkeit klären: Wer ist intern zuständig für Registerthemen (inkl. Vertretung im Urlaub/Krankheit)?
  2. Datenqualität sichern: Mindestens einmal jährlich prüfen, ob Einträge aktuell und korrekt sind (Name, Adresse, IBAN, Vorstände).
  3. Transparenz nutzen: Register sind nicht nur Pflicht – sie sind auch ein Sichtbarkeits- und Vertrauensinstrument.

Wenn diese Punkte konsequent umgesetzt werden, wird aus dem Registerdschungel ein gut beherrschbarer Teil der Compliance – und im besten Fall ein Vorteil für Zusammenarbeit und Fundraising.


Fachbeitrag von Christa Pashalides, Haus des Stiftens und Rechtsanwalt Dr. Stefan Fritz
Erschienen März 2026, Haus des Stiftens

Foto: Lily, stock.adobe.com

Kategorie: Startseite

Steueränderungsgesetz – Neuerungen für gemeinnützige Organisationen ab 01.01.2026

22. Januar 2026 by Anja

Mehr Spielraum, weniger Bürokratie – und weiterhin klare Verantwortung: Was sich ab dem 1. Januar 2026 für Stiftungen und Vereine ändert

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 gelten seit dem 1. Januar 2026 neue Regelungen für gemeinnützige Organisationen. Ziel des Gesetzgebers ist es, Stiftungen und Vereinen mehr Flexibilität einzuräumen, bürokratische Hürden abzubauen und das Engagement der ehrenamtlich Tätigen stärker anzuerkennen.

Die neuen Regelungen eröffnen damit die Möglichkeit, bestehende Abläufe und Anforderungen bewusst zu überprüfen: Was wird tatsächlich benötigt, was kann vereinfacht werden – und wo ist es sinnvoll, an bewährten Grundsätzen festzuhalten.

Dieser Artikel gibt einen kompakten Überblick über die wesentlichen Neuerungen und ordnet deren praktische Bedeutung für die gemeinnützige Arbeit ein. Zugleich regt er dazu an, die neuen Spielräume im Lichte des eigenen Auftrags und Selbstverständnisses einzuordnen.


1. Höhere Pauschalen und Freigrenzen für Ehrenamtliche

Gemeinnützige Organisationen leben vom Engagement ihrer Mitarbeiter:innen, die Zeit, Fachwissen und oft ehrenamtlichen Einsatz aus Überzeugung einbringen. Umso wichtiger ist ihre Anerkennung. Die geplanten Verbesserungen bei Pauschalen und Freigrenzen setzen hier ein klares positives Signal: Sie stärken das Ehrenamt und verbessern die Rahmenbedingungen für gesellschaftliches Engagement.

Anhebung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro

Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wird von bisher 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich angehoben. Diese Pauschale gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für künstlerische Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen. Für die Empfängerinnen und Empfänger ist der Erhalt der Übungsleiterpauschale steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig ist zu beachten, dass dieser Freibetrag für jede Person nur einmal jährlich gewährt wird.

Ehrenamtspauschale steigt auf 960 Euro

Parallel dazu erhöht sich die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro jährlich. Diese gilt für alle nebenberuflichen Tätigkeiten bei einer gemeinnützigen Organisation, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen – wie Vorstandsarbeit, Verwaltungstätigkeiten oder technische Unterstützung. Auch diese Pauschale ist für die Empfängerinnen und Empfänger steuer- und sozialversicherungsfrei.

Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen jetzt 3.300 Euro

Die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen bei Vorstandsmitgliedern und anderen Ehrenamtlichen steigt von 840 Euro auf 3.300 Euro jährlich. Bis zu dieser Grenze gelten sie als „unentgeltlich tätig“ und haften bei leichter Fahrlässigkeit nicht.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Die sogenannte Pendlerpauschale erhöht sich von 30 Cent auf 38 Cent pro Kilometer und bereits ab dem ersten Kilometer – dies gilt auch im Ehrenamt.

Neue Pauschalen in der Übersicht

  • Übungsleiterpauschale: 3.300 Euro jährlich
  • Ehrenamtspauschale: 960 Euro jährlich
  • Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen: 3.300 Euro jährlich
  • Pendlerpauschale: 38 Cent/km ab dem ersten Kilometer

Praktischer Hinweis: Prüfen Sie Ihre internen Regelungen sowie Beschlussvorlagen und Vereinbarungen mit Ehrenamtlichen. Möglicherweise müssen diese angepasst werden, um die neuen Höchstbeträge nutzen zu können.

2. Zeitnahe Mittelverwendung

Freigrenze mehr als verdoppelt auf 100.000 Euro

Eine der bedeutendsten Änderungen des Steueränderungsgesetzes: Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht.

Weniger Bürokratie: Für alle gemeinnützigen Organisationen, deren jährliche Gesamteinnahmen unter dieser Grenze liegen, entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung.

Zu bedenken:

  • Spender:innen gehen üblicherweise von einem zeitnahen Einsatz ihrer Zuwendungen aus. Die erweiterte Flexibilität sollte daher verantwortungsvoll und im Einklang mit dieser Erwartung genutzt werden.
  • Eine ruhende Geschäftsführung kann die Gemeinnützigkeit weiterhin gefährden, weshalb wir empfehlen, die vom Gesetzgeber eingeräumten Spielräume nicht zu überdehnen und Mittel weiterhin zeitnah auszuschütten.
  • Die Bildung von Rücklagen bleibt weiterhin ein bewährtes Instrument, um den Anforderungen der zeitnahen Mittelverwendung sachgerecht zu begegnen und zugleich eine verlässliche Planung zu ermöglichen – sowohl im Hinblick auf die Stärkung des Stiftungsvermögens als auch auf die nachhaltige Förderung von Projekten. Vertiefende Informationen hierzu finden Sie im aktuellen Fachartikel von Dr. Marietta Birner: Rücklagen und Vermögensbildung.
  • Vor dem Hintergrund gekürzter institutioneller Förderungen und sich verschärfender humanitärer wie gesellschaftlicher Notlagen ist es essenziell, dass Förderungen nicht pausiert oder zum Ruhen gebracht werden. Gerade in dieser Situation kommt freiwilligem, kontinuierlichem Engagement eine besondere Bedeutung zu, um gemeinnützige Organisationen und die Menschen, die sie unterstützen, verlässlich zu begleiten.

3. Mehr Flexibilität im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Freigrenze steigt auf 50.000 Euro

Die jährliche Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steigt von 45.000 Euro auf 50.000 Euro. Für kleinere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) diese Grenze nicht überschreiten, gilt damit, dass sie von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sind.

4. Vereinfachte Sphärenzuordnung der Einnahmen

Für kleinere Organisationen mit Einnahmen unter 50.000 Euro entfällt zwar weitgehend die Pflicht zur detaillierten Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu den steuerlichen Sphären, was den buchhalterischen Aufwand spürbar reduziert.

Aus unserer Sicht bleibt diese Zuordnung jedoch ein wertvolles Instrument, um die eigenen Finanzen und die langfristige Planung im Blick zu behalten. Einnahmen und Ausgaben müssen auch künftig ordnungsgemäß, nachvollziehbar und steuerlich korrekt erfasst werden; insbesondere für die Beurteilung steuerpflichtiger Vorgänge – etwa im Umsatzsteuerrecht – ist eine sachgerechte Kontenzuordnung weiterhin essenziell. Unser Rat aus Überzeugung: Holen Sie sich lieber einmal fachliche Unterstützung bei der Zuordnung, als ganz darauf zu verzichten – eine strukturierte Buchführung zahlt sich langfristig aus.

5. E-Sport ist neuer gemeinnütziger Zweck

Gleichstellung mit traditionellem Sport

Ab 2026 ist E-Sport offiziell als gemeinnütziger Zweck anerkannt und in den Katalog des § 52 Abs. 2 AO aufgenommen (neue Nr. 21).

Wichtige Hinweise:

  • Der Spielerfolg muss von motorischen Fähigkeiten wie Reaktionsgeschwindigkeit und Koordination abhängen – er darf nicht ausschließlich vom Zufall abhängen.
  • Jugendschutzvorschriften müssen eingehalten werden
  • Nicht unter E-Sport fallen: Spiele mit gewaltverherrlichenden Inhalten, Pay-to-Win-Formate sowie Online-Glücksspiele.

Neue Möglichkeiten: Vereine und Stiftungen können nun E-Sport-Angebote in ihre Satzung aufnehmen und neue Aktivitäten aufbauen – von Trainingsangeboten über Turniere bis zu E-Sport-AGs. Dies öffnet insbesondere im Bereich Jugendarbeit, Bildung und Inklusion neue Handlungsfelder.

6. Photovoltaikanlagen

Keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit mehr

Ab dem 01.01.2026 ist klargestellt, dass gemeinnützige Organisationen Photovoltaikanlagen und andere Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien anschaffen und betreiben können, ohne dadurch die Gemeinnützigkeit zu gefährden.

Dabei ist zu beachten, dass die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom ins öffentliche Netz ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bleibt. Hier gibt es Erleichterungen, wenn der überwiegende Teil der Stromerzeugung eigengenutzt ist.

Wichtig ist auch die Hauptzweck-Klausel: Der Betrieb von Energieanlagen darf nicht zum Hauptzweck Ihrer Organisation werden. Es handelt sich um eine Hilfstätigkeit zur Kostensenkung oder Nachhaltigkeitsförderung.

7. Umsatzsteuer in der Gastronomie

Ausgabe von Speisen: Steuersatz sinkt auf 7 Prozent

Der Regelsteuersatz für die Ausgabe von Speisen in der Gastronomie sinkt von 19 Prozent auf 7 Prozent. Dies ist beispielsweise für Organisationen relevant, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ein Café oder eine Kantine betreiben.

Fazit: Mehr Spielraum für Gemeinnützigkeit – neue Freiheiten mit Verantwortung

Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt spürbare Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen mit sich. Ziel des Gesetzgebers ist es, das Ehrenamt zu stärken und Organisationen mehr Flexibilität in der praktischen Umsetzung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Insbesondere kleinere Vereine und Stiftungen werden durch den Abbau bestimmter bürokratischer Anforderungen entlastet.

Diese Erleichterungen bedeuten jedoch nicht, dass bewährte Strukturen und Grundsätze an Bedeutung verlieren: Eine klare Trennung der gemeinnützigen Sphären sowie eine ordnungsgemäße und regelmäßige Mittelverwendung bleiben zentrale Elemente einer verantwortungsvollen und transparenten Gemeinnützigkeit – und sind auch für kleinere Organisationen von Vorteil.

Nutzen Sie die neuen Spielräume bewusst. Prüfen Sie, wie Sie das Engagement Ihrer ehrenamtlich Tätigen stärker wertschätzen und anerkennen können, ohne dabei auf Klarheit, Professionalität und gute Governance zu verzichten. Entbürokratisierung soll entlasten – nicht entbinden. Bleiben Sie daher dran: im Interesse Ihrer Organisation, Ihrer Fördernden und nicht zuletzt der Allgemeinheit, der gemeinnützige Organisationen dienen.


Fachbeitrag von Dr. Eva Maria Parisi, Haus des Stiftens
Erschienen Januar 2026, Haus des Stiftens

Foto: vegefox, stock.adobe.com

Kategorie: Startseite

Nach der Stiftungsgründung – was jetzt zu tun ist

10. Dezember 2025 by Anja

Von der Idee zur gelebten Stiftungspraxis: Ihre ersten Schritte im Stiftungsalltag

Herzlichen Glückwunsch – Ihre Stiftung ist gegründet! Mit der offiziellen Anerkennung beginnt eine neue, spannende Phase: die Umsetzung Ihrer Stiftungsziele. Zwischen Freude und Verantwortung, Begeisterung und Organisation stellen sich viele Fragen: Was ist jetzt wichtig? Wo fange ich an? Und wie bleibe ich handlungsfähig – organisatorisch, rechtlich und inhaltlich?

Diese Orientierungshilfe begleitet Sie durch die ersten Etappen nach der Gründung und zeigt, worauf es in dieser besonderen Anfangszeit ankommt.


Profil entwickeln und Ziele setzen

Mit der Satzung haben Sie das Fundament Ihrer Stiftung gelegt – sie gibt den Willen der Stifter:innen wieder. Lesen Sie sie sorgfältig durch: Sie ist der Kompass, an dem sich alle Entscheidungen orientieren sollten.

Nun beginnt die inhaltliche Arbeit. Entwickeln Sie Ihr Profil Schritt für Schritt: Welche Themen sollen im Mittelpunkt stehen? Welche Zielgruppen möchten Sie erreichen? Eine Stiftung muss nicht sofort große Projekte auf die Beine stellen. Viel wichtiger ist, die eigene Rolle zu klären und Vertrauen in die Strukturen aufzubauen. Legen Sie zudem Ihre Vision für die ersten Jahre fest: Was wollen wir wie erreichen? Diese Klarheit gibt Orientierung – sowohl für den Vorstand als auch für Unterstützer:innen und Partner.

Meine Empfehlung: Schreiben Sie Ihre Gedanken schwarz auf weiß – ob in ein Notizbuch oder auf Ihr Tablet. Scripta manent – und Sie machen sich und Ihren Nachfolger:innen eine Freude, wenn Sie in 20 Jahren auf diese ersten Überlegungen zurückblicken.

Steuerrechtliche Sonderregelungen beachten

Sie haben eine gemeinnützige Organisation gegründet, wie der vom Finanzamt erteilte Feststellungsbescheid bestätigt. Dieser ist ebenso wichtig wie Ihre Satzung. Lesen Sie ihn aufmerksam und bewahren Sie ihn gut auf. Die dort genannten Zwecke sind verbindlich: Sie zeigen, welche Tätigkeiten und Förderungen steuerlich zulässig sind.

Vergleichen Sie diese Zwecke mit denen anderer Organisationen, die Sie eventuell unterstützen möchten. Wenn die Ziele ähnlich sind, dürfen Sie diese fördern – ein einfacher, aber zentraler Schritt, um sicherzustellen, dass Ihre Mittel satzungsgemäß eingesetzt werden.

Richtlinien für die Vermögensanlage aufsetzen

Finanzielle Verantwortung gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben des Stiftungsalltags. Wenn Sie als Vorstand für die Vermögensanlage zuständig sind, lohnt es sich, frühzeitig klare und schriftliche Anlagerichtlinien zu entwickeln. Sie schaffen Transparenz und helfen, langfristig verantwortungsvoll zu handeln.

Überlegen Sie, welche Anlageformen für Ihre Stiftung geeignet sind – etwa Immobilien, Wertpapiere oder Liquiditätsreserven. Legen Sie Gewichtungen fest, benennen Sie Kontrollorgane (zum Beispiel Vorstand oder Beirat) und definieren Sie, wie regelmäßig die Anlagepolitik überprüft wird.

Auch die Auswahl geeigneter Vermögensverwalter oder Banken ist ein wichtiger Schritt. Ein verlässlicher Partner, der die Besonderheiten des Stiftungsrechts versteht, kann helfen, die Balance zwischen dem Erhalt des Grundstockvermögens und nachhaltiger Rendite zu wahren.

Für unselbstständige Stiftungen gilt: Die Treuhänderin übernimmt in der Regel die Vermögensverwaltung – dennoch ist es sinnvoll, die Grundprinzipien zu kennen und mitzugestalten. Lassen Sie sich also die Anlagerichtlinie Ihrer Treuhänderin aushändigen und bewahren Sie sie in Ihren Stiftungsakten auf.

Verwaltungsaufgaben und Behördenkontakte organisieren

Parallel zur inhaltlichen Arbeit müssen auch administrative Themen angemessen geregelt sein. Dazu gehört zum Beispiel eine funktionierende Buchhaltung, die von Beginn an sauber eingerichtet und fortlaufend geführt wird. Sie bildet die Basis für Jahresabschlüsse, Tätigkeitsberichte und Steuererklärungen. Spätestens 18 Monate nach der Gründung ist die erste Steuererklärung Ihrer Stiftung einzureichen. Bei rechtsfähigen Stiftungen liegt die Verantwortung dafür in der Regel beim Vorstand, bei Treuhandstiftungen meist bei der Treuhänderin.

Ebenfalls wichtig ist der Eintrag im Transparenzregister. Jede rechtsfähige Stiftung ist verpflichtet, dort geführt zu werden. Prüfen Sie, ob Ihre Stiftung automatisch eingetragen wurde – andernfalls reichen Sie die Eintragungsmitteilung selbst ein. So erfüllen Sie frühzeitig alle gesetzlichen Transparenzpflichten.

Ein weiterer zentraler Schritt ist die Eröffnung von Bankkonten (Vermögenskonto und Spendenkonto) und Depots. Für die finanzielle Handlungsfähigkeit ist sie unerlässlich.
Bei Treuhandstiftungen übernimmt das häufig die Treuhänderin; bei rechtsfähigen Stiftungen kümmert sich meist der Vorstand darum.

Darüber hinaus gilt es, die Anforderungen der Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes im Blick zu behalten – etwa die jährliche Erstellung eines Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichts oder, bei größerem Vermögen, die Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Und wenn Ihnen das Bürokratische nicht liegt oder Sie in Ihrem Stiftungsalltag bremst, suchen Sie nach einer professionellen Verwaltung, die diese Aufgaben übernimmt. So können Sie sich auf Ihre eigentliche Stiftungsarbeit konzentrieren, während andere Buchhaltung, Spendenverwaltung und die Kommunikation mit Behörden und Banken übernehmen.

Freude teilen und Wirkung zeigen

Stiftungsarbeit lebt von Begegnung, Kommunikation und Inspiration. Erzählen Sie von Ihrer Stiftung – im Freundes- oder Kolleg:innenkreis, bei Veranstaltungen oder in den sozialen Medien. Ihr Engagement ist wertvoll und kann andere motivieren, ebenfalls aktiv zu werden.

Eine eigene Stiftungswebsite kann dafür ein wirkungsvolles Instrument sein. Sie muss nicht groß oder aufwendig sein – schon ein einfacher One-Pager kann viel bewirken. Stellen Sie dort kurz und klar vor: Wer sind wir? Wofür stehen wir? Welche Ziele verfolgen wir? So entsteht ein authentisches Bild Ihrer Arbeit, das Vertrauen und Nähe schafft.

Austausch und Vernetzung

Stiftungsarbeit lebt vom fachlichen Miteinander – selten gelingt alles im Alleingang. Suchen Sie gezielt den Austausch mit anderen Stiftungen – sei es in den Arbeitskreise des Bundesverbands Deutscher Stiftungen, über Formate wie Impulse Stiften oder bei regionalen Treffen. Die Vernetzung eröffnet neue Perspektiven, spart Ressourcen und schafft inspirierende Partnerschaften.

Bleiben Sie außerdem informiert: Abonnieren Sie Newsletter (wie die Stifternews) und lesen Sie regelmäßig Fachmagazine und Online-Portale der Stiftungswelt. So erfahren Sie, was andere bewegt, welche Entwicklungen die Stiftungslandschaft prägen und wo neue Ideen entstehen.

Denn: Gemeinsam können wir Größeres bewirken.

Fazit

Eine Stiftung zu gründen ist ein großer Schritt – sie lebendig zu gestalten, eine dauerhafte Aufgabe. Geben Sie sich Zeit, lernen Sie aus Erfahrungen, feiern Sie kleine Fortschritte und bleiben Sie neugierig.

Mit Klarheit, Transparenz und Freude wächst Ihre Stiftung Tag für Tag. Und wenn Sie Unterstützung brauchen: Haus des Stiftens steht Ihnen mit Wissen, Erfahrung und Netzwerk gerne zur Seite.


Fachbeitrag von Dr. Eva Maria Parisi, Haus des Stiftens, Veröffentlichung in den Stiftungs-News November 2025, Haus des Stiftens.

Foto: Augustas Cetkauskas, stock.adobe.com

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Rücklagen und Vermögensbildung

9. Dezember 2025 by Anja

Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Mittel gem. § 55 AO grundsätzlich zeitnah und im Sinne des Grundsatzes der Selbstlosigkeit für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Doch es gibt Ausnahmen. Zum einen sind kleinere Organisationen von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen, solange ihre jährlichen Einnahmen – aus Spenden, Vermögensverwaltung, Zustiftungen und Zweck- bzw. wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb – nicht mehr als 45.000 Euro1 betragen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S 4 AO).

Zum anderen regelt § 62 AO einige Ausnahmen, wonach Rücklagen und Vermögensbildung erlaubt sind und eine vorausschauende und stabile Finanzplanung ermöglicht wird: Verfügbare Mittel können ganz oder teilweise den dort genannten Rücklagen zugeführt werden. Welche Möglichkeiten es gibt, finden Sie hier in diesem Factsheet.


Projektrücklage (§ 62 Absatz 1 Nr. 1 AO)

Projektrücklagen können aus dem Jahresergebnis gebildet werden – eine Pflicht dazu besteht nicht. Sie sind dann sinnvoll, wenn ein Teil des Ergebnisvortrags für intern beschlossene oder geplante Vorhaben reserviert werden soll. So wird sichergestellt, dass diese Projekte bei der Mittelverwendung berücksichtigt werden.

Für die Bildung einer Projektrücklage braucht es einen Beschluss des zuständigen Gremiums. Zudem muss ein klar nachweisbarer Zusammenhang zwischen der Rücklage und einer konkret geplanten Maßnahme zur Zweckverwirklichung bestehen. Werden Mittel über mehrere Jahre benötigt, ist ein konkreter Zeit- und Budgetplan zu erstellen. Damit eignet sich die zweckgebundene Projektrücklage besonders zur Finanzierung konkreter Projekte oder zur Erfüllung spezifischer Spenderwünsche.

Betriebsmittelrücklage (ebenfalls § 62 Absatz 1 Nr. 1 AO)

Die Betriebsmittelrücklage sichert die Liquidität für wiederkehrende Ausgaben einer gemeinnützigen Organisation. Sie schafft eine Reserve für laufende satzungsmäßige Aufwendungen für den Fall, dass diese vorübergehend nicht von den Einnahmen gedeckt sind. Hierzu muss der Mittelbedarf der Organisation für mehrere Monate ermittelt werden – etwa für Personalkosten, Miete oder Stipendienzahlungen. In der Praxis entspricht die Betriebsmittelrücklage meist dem Mittelbedarf für rund drei Monate.

Rücklage für Wiederbeschaffung (§ 62 Absatz 1 Nr. 2 AO)

Die Wiederbeschaffungsrücklage ermöglicht es, planvoll Mittel für zukünftige Ersatzinvestitionen anzusparen. Sie dient dazu, Wirtschaftsgüter zu ersetzen, die für die satzungsmäßige Arbeit notwendig sind – etwa ein Fahrzeug oder eine Maschine. Auch die sogenannte Investitionsrücklage für einen Immobilienneubau fällt darunter. Die Höhe der Rücklage bemisst sich grundsätzlich an den regulären Abschreibungen des zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Eine höhere Zuführung ist möglich, muss aber – etwa bei gestiegenen Anschaffungskosten – nachvollziehbar begründet werden.

Freie Rücklage (§ 62 Absatz 1 Nr. 3 AO)

Die freie Rücklage stärkt die finanzielle Leistungsfähigkeit einer gemeinnützigen Organisation und ermöglicht ihnen den Aufbau einer gewissen Eigenkapitalbasis. Sie können ihre Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage zuführen – bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung sowie zusätzlich bis zu 10 % der nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel (Spenden oder Überschüsse aus zweck- und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben). Die freie Rücklage kann vielfältig genutzt werden, beispielsweise zur Erhöhung des Stiftungskapitals, zur Erfüllung des Satzungszwecks oder auch zum Ausgleich von Verlusten im Vermögensbereich (wie Veräußerungsverluste oder Inflationsausgleich). Sie bietet damit finanzielle Flexibilität, da sie weder zweckgebunden noch zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke erforderlich ist.

Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 62 Absatz 1 Nr. 4 AO)

Die Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten dient dazu, bei einer Kapitalerhöhung im Verhältnis zur bestehenden Beteiligung mitziehen zu können – und so eine Verwässerung der Anteile und damit einen Vermögensverlust zu vermeiden. Die Beteiligung darf durch diese Rücklage nicht ausgeweitet, sondern lediglich erhalten werden. Die Höhe dieser Rücklage mindert den Betrag für die Bildung einer freien Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO – siehe oben.

Vermögensbildung bei Stiftungen (§ 62 Absatz 4 AO)

Stiftungen – rechtsfähige und nichtrechtsfähige – dürfen im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse und Gewinne aus der Vermögensverwaltung, aus Zweckbetrieb und aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Für sonstige Mittel, zum Beispiel Zuwendungen und Zuschüsse, gilt diese Regelung dagegen nicht. Diese Möglichkeit der Rücklagenbildung soll die Rahmenbedingungen für eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks verbessern.

Liegen in einem Kalenderjahr sowohl positive als auch negative Ergebnisse aus Vermögensverwaltung, Zweckbetrieben oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vor, darf die Zuführung zum Vermögen nur in Höhe des verbleibenden positiven Saldos erfolgen.

Rücklage aus Umschichtungen (Umschichtungsergebnisse)

In der Rücklage aus Umschichtungen werden Gewinne und Verluste aus Umschichtungen im Kapitalvermögen ausgewiesen: realisierte Veräußerungsgewinne oder -verluste sowie Buchwertberichtigungen. Es handelt sich hier um einen gesonderten Ergebnisvortrag aus Vermögensumschichtungen und -verwaltung, der einen Ergänzungsposten des Stiftungskapitals darstellt. Im Fall von Verlusten kann auch eine negative Umschichtungsrücklage ausgewiesen werden. Der Gewinn aus Umschichtungen unterliegt nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Wie sie eingesetzt werden dürfen, wird in der Satzung geregelt.

Frist zur Rücklagenbildung und Auflösung (§ 62 Abs. 2 AO)

Für die Bildung einer Rücklage gilt dieselbe Frist wie für die zeitnahe Mittelverwendung: Mittel können bis zum Ende des zweiten auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres einer Rücklage zugeführt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO). Bei einem Mittelzufluss zu Jahresbeginn ergibt sich so ein faktischer Zeitraum von fast drei Jahren.

Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AO sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfällt – etwa wenn das Projekt abgeschlossen oder eine Ersatzbeschaffung getätigt wurde. Die freigewordenen Mittel müssen dann innerhalb derselben Frist (das heißt maximal drei Jahre) verwendet werden.

Für die freie Rücklage gem. § 62 Abs. 1 Nr. 3 gilt folgende Besonderheit: Wird in einem Jahr kein oder nicht der volle zulässige Betrag in die Rücklage zugeführt, kann dies in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.hrer Pflichten anhalten. Das Zwangsgeld darf den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten.

Rücklagen und Vermögensbildung – PDF zum Ausdrucken


  1. Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von bisher 45.000 Euro soll durch das Steueränderungsgesetz 2025 mit Wirkung zum 01.01.2026 auf 100.000 Euro angehoben werden. Der Bundestag wird über diesen Regierungsentwurf im Dezember 2025 entscheiden. ↩︎

Ein Beitrag von von Rechtsanwältin Dr. Marietta Birner, Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Veröffentlichung in den Stiftungs-News November 2025, Haus des Stiftens.

Foto: domoskanonos, stock.adobe.com

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Webinarreihe „weniger ist mehr“

20. November 2025 by Anja


Wie können fördernde Stiftungen besonders wirksam sein? Im Projekt „weniger ist mehr“ haben über 40 Mitarbeitende aus Stiftungen und gemeinnützigen Organisation praktische Empfehlungen entwickelt, Beispiele gesammelt und einen praxisnahen Leitfaden publiziert. Die beiden zentralen Anliegen dabei: Bürokratie vermeiden und echte Partnerschaften gestalten. In dieser Webinarreihe stellen wir zentrale Ergebnisse vor, bieten Raum zum Austausch und sprechen mit erfahrenen Praktiker:innen darüber, wie sich die Empfehlungen in der Praxis umsetzen lassen.

Die Webinare sind kostenfrei, sie finden von Oktober 2025 bis März 2026 in Zoom statt. Die fünfteilige Webinarreihe wird ermöglicht durch:

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