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Anja

Das neue Zuwendungsempfängerregister

14. März 2024 by Anja

Die bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossene Einführung des Zuwendungsempfängerregisters ist jetzt umgesetzt. Seit Anfang Februar 2024 ist das Register unter zer.bzst.de online. Alle gemeinnützigen Organisationen, die nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerbefreit sind – wie Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs – sollen dort auffindbar sein.


Was ist das Zuwendungsempfängerregister?

Das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführte Register erfasst gemäß § 60b Abs. 2 AO n.F. alle steuerbegünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit folgenden Daten:
 

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Name
  • Anschrift
  • steuerbegünstigte Zwecke
  • zuständiges Finanzamt
  • Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60 a
  • Bankverbindung

Auf diese Dokumente sollte die Vertrauensperson ungehindert Zugriff haben.

Das Register ist unter zer.bzst.de öffentlich einsehbar. Das Steuergeheimnis wird insoweit aufgehoben, § 60b Abs. 4 AO. Spender:innen und institutionelle Förderer haben die Möglichkeit, im ZER zu überprüfen, ob die deutsche Finanzverwaltung den Spendenabzug für die steuerbegünstigte Körperschaft anerkennt, die sie unterstützen möchten.

Das Zuwendungsempfängerregister bildet die Grundlage für ein digitales Spendenverfahren, wodurch das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen durch Online-Meldungen an das BZSt zukünftig ersetzt werden soll.

Müssen gemeinnützige Organisationen tätig werden?

Ein Tätigwerden der Organisationen ist nicht erforderlich, da die Daten der steuerbegünstigten Körperschaften dem BZSt von den zuständigen Finanzämtern gemeldet werden. Da dieser Prozess einige Zeit dauern wird, werden im Moment noch nicht alle berechtigten Organisationen im Register angezeigt.

Es ist jedoch dringend zu empfehlen, die hinterlegten Daten unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung auf ihre Richtigkeit und Aktualität zu prüfen, und sich bei Fehlern an das zuständige Finanzamt zu wenden, um eine Korrektur zu erwirken. Außerdem soll eine Organisation in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit erhalten, zusätzliche Angaben, z.B. weitere Kontoverbindungen einzufügen.

Welche Vorteile haben ausländische Körperschaften?

Körperschaften mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland können im Zuwendungsempfängerregister auf Antrag beim BZSt ab 01.01.2024 verzeichnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen, die an inländische Körperschaften gestellt werden, auch von der ausländischen Körperschaft erfüllt werden (fiktive Gemeinnützigkeit). Der Antrag auf Eintragung kann bereits online über das Portal zer.bzst.de gestellt werden.

Darüber hinaus muss die einzutragende Körperschaft nachweisen, dass sie tatsächlich Zuwendungen von Spender:innen mit Wohnsitz in Deutschland erhalten hat, für die sie Spendenquittungen nach amtlichem Muster ausstellen will, die zum Sonderausgabenabzug berechtigen. Bisher musste die Spender:in gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt sind. Durch die Eintragung der ausländischen Körperschaft im Zuwendungsempfängerregister wird das Vorliegen der Voraussetzungen einheitlich und verbindlich durch das BZSt festgestellt. Das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen bzw. eine Teilnahme am geplanten digitalen Spendenverfahren soll jedoch erst ab 01.01.2025 möglich sein.

Fazit

Mit dem Zuwendungsempfängerregister wird die Rechtssicherheit und das Vertrauen der Spender:innen und Fördermittelgeber:innen in die gemeinwohlbezogene Verwendung von Zuwendungen erhöht. Derzeit sind noch viele Fragen offen, die wohl erst im Laufe des Jahres 2024 geklärt werden können. Das digitale Spendenverfahren wird wohl noch auf sich warten lassen, zumal der Bundesrat am 24.11.2023 dem vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Wachstumschancengesetz nicht zugestimmt hat und der vom Bundesrat eingeschaltete Vermittlungsausschuss sich noch im laufenden Verfahren befindet.


Ein Beitrag von von Rechtsanwältin Melanie Jakobs, Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Erstveröffentlichung in den Stiftungs-News Dezember 2023, aktualisiert im Februar 2024, Haus des Stiftens.

Foto: GustavsMD, stock.adobe.com

Kategorie: Startseite

(Wir können) Gutes tun – über das eigene Leben hinaus: Vollmachten & Co

14. März 2024 by Anja

Tritt ein Erbfall ein, ist für die Hinterbliebenen und Erben vieles zu regeln. Oft wurden durch ein Testament oder einen Erbvertrag bereits wesentliche Verfügungen zum Nachlass getroffen und die Erben bestimmt – aber wer übernimmt die Verantwortung zwischen dem Todeszeitpunkt und der Testamentseröffnung, also bevor der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft offiziell vom Nachlassgericht bestätigt und mit der Abwicklung des Nachlasses betraut wird? Dieser Zeitraum kann sich – je nach Überlastung der Nachlassgerichte – über Monate hinziehen.


Rechtzeitige Weichenstellung für den Todesfall

Wenn es keine nächsten Angehörigen gibt – Ehepartner, Eltern oder Kinder – oder diese nicht in der Lage sind, die sogenannte „Totenfürsorge“ auszuüben, sollte sich der Erblasser Gedanken darüber machen, in welche vertrauensvollen Hände die Verantwortung für die Regelung der Angelegenheiten im Todesfall gelegt werden können.

Vieles kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten selbst bestimmen und organisieren. Die „Lücke“ zwischen Todeszeitpunkt und rechtsgültiger Feststellung der Erben kann er durch individuelle Verfügungen bereits zu Lebzeiten regeln.

Die Vertrauensperson sollte im engen Kontakt mit dem Erblasser stehen, um im Fall der Fälle sofort die wichtigsten Aufgaben übernehmen zu können.

Konkrete Anweisungen zur Bestattung sollten aber nicht ausschließlich in einem Testament niedergelegt werden, da die Testamentseröffnung in der Regel erst nach dem Bestattungstermin stattfinden wird. Wer in der Wohnung des Verstorbenen ein Testament findet, ist gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich dem örtlichen Nachlassgericht zu übergeben. Ansonsten besteht die Gefahr, sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar zu machen.

1. Handlungsbedarf im Todesfall

Im Sterbefall muss umgehend – sofern der Tod nicht im Krankenhaus eintritt – ein Arzt informiert werden, der den Totenschein ausstellt. Sodann muss spätestens am folgenden Werktag des Todestages der Todesfall beim Standesamt des Sterbeorts und dem Bestattungsamt angezeigt werden. In der Regel übernimmt dies der Bestatter, der dafür folgende Dokumente benötigt:

  • Personalausweis,
  • Totenschein,
  • Geburtsurkunde und
  • evtl. Heiratsurkunde des Verstorbenen sowie
  • ggf. Sterbeurkunde des Ehepartners bzw. Scheidungsurteil.

Auf diese Dokumente sollte die Vertrauensperson ungehindert Zugriff haben.

2. Bestattungsvorsorge

Grundsätzlich liegt das Bestimmungsrecht über die Art und Weise der Bestattung bei den nächsten Angehörigen – auch wenn diese nicht Erben werden sollten. Wenn der Erblasser möchte, dass seine Vorstellungen der Beisetzung umgesetzt werden, so kann er entweder in einer Bestattungsverfügung die entsprechenden Wünsche äußern oder bereits mit einem Bestatter direkt einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließen.

Bestattungsverfügung

Die Bestattungsverfügung ist als Willenserklärung Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die keiner besonderen Formvorschrift unterliegt. Der Wille des Verfügenden muss jedoch zweifelsfrei feststellbar sein. Wer seine Bestattungswünsche nicht selbst handschriftlich ausformuliert, sondern einen Vordruck (aus dem Internet oder eines Bestatters) verwendet, dem sei geraten, diesen Willen durch den Hausarzt oder einen Notar als zweifelsfrei bestätigen zu lassen.

Bestattungsvorsorgevertrag

Um Angehörige oder nahestehende Personen in der Trauersituation zu entlasten, bieten viele Bestattungsunternehmen oder auch Versicherungen den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags an. Mit diesem lassen sich bereits zu Lebzeiten alle Details einer Beisetzung (z.B. die Bestattungsart oder die Ausgestaltung der Trauerfeier) und deren Bezahlung – zumeist über ein Treuhandkonto – regeln. Im Unterschied dazu ist eine Sterbegeldversicherung eine reine finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen, die die Kosten der Beerdigung erstattet.

3. Mitteilung gegenüber Versicherungen

Personengebundene Versicherungen (z.B. Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Unfallversicherung) enden mit dem Tod des Versicherten – eine explizite Kündigung ist nicht nötig, jedoch muss der Todesfall unverzüglich, d.h. binnen 24 bis 72 Stunden nachweislich mitgeteilt werden, um evtl. Leistungsansprüche nicht zu verlieren.

Auch in diesem Fall kann das Bestattungsinstitut Hilfe leisten und eine beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde zur Dokumentation des Sterbefalls an die Versicherungen weiterleiten. Voraussetzung ist, dass die Versicherungspolicen – die womöglich vor vielen Jahren abgeschlossen wurden – dokumentiert sind oder benannt werden können. Idealerweise hat die Vertrauensperson eine sogenannte „Notfallmappe“ griffbereit.

Der Erblasser muss zudem sicherstellen, dass auch die Vertrauensperson die Sterbeurkunde zur Regelung der Angelegenheiten ausgehändigt bekommt. Diese erhalten in der Regel nur Ehepartner oder Verwandte des Erblassers in gerader Linie oder Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Das berechtigte Interesse lässt sich mit einer entsprechenden Vollmacht der Vertrauensperson zur Abwicklung der Bestattungsangelegenheiten nachweisen.

4. Vollmachten zu Lebzeiten des Erblassers

Es gibt es zwei Möglichkeiten, einer Vertrauensperson eine Vollmacht zur Regelung der dringendsten Angelegenheiten nach dem Todesfall zu geben: Entweder eine „Vollmacht über den Tod hinaus“ (transmortale Vollmacht) oder eine „Vollmacht für den Todesfall“ (postmortale Vollmacht). Beide Vollmachten gelten insbesondere schon dann, wenn noch gar nicht geklärt ist, wer Erbe ist.

Arten der Vollmacht

Transmortale Vollmacht

Diese Vollmacht erhält die Vertrauensperson bereits zu Lebzeiten des Erblassers – oft im Zusammenhang mit einer so ausgestalteten „Vorsorgevollmacht“. Die Vollmacht erlischt mit dem Tod des Erblassers nicht, sondern geht über den Tod hinaus.

Postmortale Vollmacht

Diese Vollmacht entfaltet erst mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Wirkung, Bevollmächtigte können also erst nach dem Tod des Vollmachtgebers Geschäfte im Namen des Verstorbenen abwickeln.

Anforderungen an die Vollmacht

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Vollmachten schriftlich erteilt werden. Wird der Bevollmächtigte ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Immobilien oder Unternehmen aus dem Nachlass durchzuführen, so bedarf es einer notariellen Beglaubigung oder – noch sicherer – der Beurkundung der Vollmacht. Immobilienverkäufe mit Vollmacht im Namen des Verstorbenen sind damit also möglich.

Nicht ausreichend für Immobiliengeschäfte ist eine von Betreuungsbehörden „öffentlich“ beglaubigte Vorsorgevollmacht nach § 6 BtBG, da nur der Notar „über den Tod hinaus“ eine solche Vollmacht beglaubigen bzw. beurkunden kann.

Bankvollmachten

Sobald die Bank vom Tod des Kontoinhabers erfährt, hängt es vom Kontomodell oder vom Vorliegen einer Bankvollmacht ab, wie es mit dem Konto weitergeht.

Beim alleinigen Kontoinhaber wird das Online-Banking sowie die Bankkarte gesperrt und das Konto als Nachlasskonto (z.B. zur Erfüllung der vom Erblasser beauftragten Daueraufträge) weitergeführt. Nur mit einer Bankvollmacht kann der Bevollmächtigte dann über den Tod hinaus die Angelegenheiten des Verstorbenen innerhalb der eingeräumten Vertretungsmacht regeln und ist auch ohne Erbschein handlungsfähig. Allerdings verlangen Banken oft, dass die Bankvollmacht auf ihren eigenen Formularen erteilt wurde, um Haftungsfälle zu vermeiden.

Beim Gemeinschaftskonto bleibt die volle Verfügungsberechtigung über das Konto bestehen, das Konto wird nicht gesperrt. Jeder Erbe des Erblassers kann jedoch die Einzelverfügungsberechtigung jederzeit allein widerrufen, so dass es dann bei jeder weiteren Verfügung der Mitwirkung des widerrufenden Erben bedarf.

Wenn die lebzeitige Erteilung einer Bankvollmacht für den Erblasser gegenüber einer Vertrauensperson nicht in Betracht kommt, hilft die Erteilung einer postmortalen Vollmacht als Übergangslösung in der Zeit nach dem Tod des Kontoinhabers bis zum Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung gegenüber der Bank, um Verfügungen über Konto- und Depotguthaben zu ermöglichen.

Erbe mit Handlungsvollmacht

Ist der Bevollmächtigte auch gleichzeitig Erbe des Erblassers, so kann er bereits vor Testamentseröffnung im Namen des Verstorbenen im Rahmen der Handlungsvollmacht handeln. Sobald die Rechtsposition als Erbe durch Testamentseröffnung bestätigt wurde, übernimmt er als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen Handlungsmöglichkeiten.

Allerdings benötigt er für die Berichtigung des Grundbuchs eine beglaubigte Kopie der notariellen Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll oder bei einem handschriftlich verfassten Testament den Erbschein.

Vollmacht für Testamentsvollstrecker

Wenn der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker vorgesehen hat, kann es sinnvoll sein, diesem bereits eine Vollmacht für den Zeitraum zwischen Erbfall und Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu erteilen.

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestellt und daneben noch einer weiteren Person eine postmortale Vollmacht erteilt, sollte er auch das Verhältnis der Vollmacht zur Testamentsvollstreckung konkretisieren.

Wirkung der Vollmacht gegen die Erben und Widerruf der Vollmacht

Die Vollmacht wirkt unmittelbar für oder gegen die (Mit-)Erben des Vollmachtgebers, da diese mit dem Erbfall seine Rechtsnachfolger werden und sie endet mit deren Widerruf.

Bei mehreren Erben hat jeder Miterbe das Recht, die Vollmacht zu widerrufen – diese erlischt dann aber nur gegenüber dem widerrufenden Miterben, d.h. der Bevollmächtigte kann für die übrigen Miterben weiterhandeln. Der Widerruf einer Vollmacht durch einen Miterben muss auf der Vollmachtsurkunde vermerkt werden.

Ist der Bevollmächtigte selbst Miterbe, so erlischt die Vollmacht, wenn alle anderen Miterben die Vollmacht widerrufen haben. Auch der Testamentsvollstrecker kann eine Vollmacht widerrufen, soweit die letztwillige Verfügung nicht etwas anderes bestimmt.

Wenn die Vollmacht insgesamt erlischt, muss aus Gründen der Rechtssicherheit die Vollmachtsurkunde an die Erben zurückgegeben werden.

Fazit

Jeder, der seinen Nachlass regelt, sollte nicht nur an Erben und Vermächtnisnehmer denken, sondern mit entsprechenden Vollmachten auch festlegen, wer sich unmittelbar nach dem Todesereignis um die finanziellen und sonstigen organisatorischen Belange seines Nachlasses zumindest bis zur Testamentseröffnung kümmert. Diese Person sollte mit allen wichtigen Dokumenten („Notfallmappe“) auf diesen Zeitpunkt vorbereitet werden. Mit einer Rechtsberatung nicht nur zu testamentarischen Fragestellungen lassen sich die Weichen für eine würdevolle Abwicklung im Todesfall nach den eigenen Vorstellungen rechtzeitig stellen.


Ein Beitrag von von Rechtsanwältin Dr. Marietta Birner, Erstveröffentlichung in den Stiftungs-News November 2023, Haus des Stiftens.

Foto: Віталій Баріда, stock.adobe.com

Kategorie: Startseite

(Wir können) Gutes tun – über das eigene Leben hinaus: Die Testamentsvollstreckung

14. März 2024 by Anja

Seinen Nachlass zu regeln bedeutet, sich Gedanken über die Verteilung seiner Vermögenswerte und Erinnerungsstücke nach dem Tod zu machen. Diese letzte Hingabe kann als Abrundung Ihres Lebens wahrgenommen werden. Damit Ihr letzter Wille auch richtig und ohne Komplikationen umgesetzt werden kann, empfiehlt sich oft eine Testamentsvollstreckung.


Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist angezeigt, wenn

  • ein Erbe noch nicht mündig oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich um die Nachlassabwicklung zu kümmern,
  • Erbstreitigkeiten zu befürchten sind,
  • es eine größere Zahl von Erben gibt,
  • ein Erbe im Ausland lebt,
  • oder wenn ein Erbe überschuldet ist.

Problematisch kann auch die Struktur des Nachlasses sein, zum Beispiel in den folgenden Fällen:

  • Der Nachlass enthält Auslandsvermögen, Unternehmensbeteiligungen oder mehrere Immobilien.
  • Es gibt viele Vermächtnisse, die erfüllt werden müssen.
  • Auflagen sollen überwacht werden.

Trifft einer dieser Punkte zu, dann kann es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker [1] einzusetzen, der sich um die Abwicklung kümmert. Haben Sie dagegen einen (verständigen) Alleinerben eingesetzt, dann benötigen Sie in der Regel keinen Testamentsvollstrecker.

Auch gemeinnützige Stiftungen oder Vereine haben oft einen Testamentsservice, der in der Lage ist, Ihr Vermögen geordnet zu übertragen und mit Ihren persönlichen Hinterlassenschaften würdevoll umzugehen, so dass ein Testamentsvollstrecker nur unnötige Kosten verursachen würde. Wenn Sie eine gemeinnützige Einrichtung oder Organisation als Erbe bedenken wollen, dann empfiehlt es sich, mit ihr vorab in Kontakt zu treten und Ihre Wünsche vorzutragen, damit eine reibungslose Abwicklung erfolgen kann.

Was ist ein Testamentsvollstrecker?

In der Schweiz spricht man deutlicher von einem „Willensvollstrecker“. Seine Aufgabe besteht darin, Ihren letzten Willen umzusetzen. Er ist dabei an Ihre letztwilligen Verfügungen über seine Aufgaben gebunden, soweit das Gesetz dem nicht entgegen steht. Eine Testamentsvollstreckung kann auch nur auf Teile des Vermögens, zum Beispiel die Vermächtnisse, beschränkt werden.

Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und tritt befristet an die Stelle der Erben. Er hat stets im Interesse des Nachlasses zu handeln und ist zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt verpflichtet.

Wer bestimmt den Testamentsvollstrecker?

Den Testamentsvollstrecker bestimmt allein der Erblasser, also Sie. Sie bestimmen den Testamentsvollstrecker durch eine Verfügung in Ihrem Testament: „Hiermit ordne ich Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Karin Musterfrau. Für den Fall, dass Karin Musterfrau das Amt nicht annehmen kann oder will, bestimme ich Klaus Mustermann zum Ersatztestamentsvollstrecker.“

Sie können allerdings auch anweisen, dass eine bestimmte Person oder eine bestimmte Organisation den Testamentsvollstrecker benennen soll: „Hiermit ordne ich Testamentsvollstreckung an. Den Testamentsvollstrecker soll die rechtsfähige Stiftung XY bestimmen.“

Wen immer Sie die Testamentsvollstreckung vornehmen lassen, holen Sie sich vorher sein Einverständnis ein! Lehnt eine benannte natürliche oder juristische Person die Testamentsvollstreckung ab oder ist nur Testamentsvollstreckung angeordnet ohne Nennung einer natürlichen oder juristischen Person, dann bestimmt das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker – eine Situation, die Sie unbedingt vermeiden sollten!

Was kostet ein Testamentsvollstrecker?

Sie sollten im Testament die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers selbst bestimmen. Machen Sie keine Angaben über die Höhe des Honorars, dann hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung, was immer das heißt. Es gibt mehrere Vergütungstabellen für Testamentsvollstrecker. Notare verwenden die Rheinische Tabelle:

Höhe des Vergütungsgrundbetrages:
bis 250.000 €: 4,0 %
bis 500.000 €: 3,0 %
bis 2.500.000 €: 2,5 %
bis 5.000.000 €: 2,0 %
über 5.000.000 €: 1,5 %
mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe

Durch Zuschläge für aufwändige Grundtätigkeiten, Aufstellung und Vollzug eines Teilungsplans oder komplexe Nachlassverwaltung kann sich die Vergütung bis zu verdreifachen. Hinzu kommen Aufwendungsersatz, Kosten Dritter (beispielsweise Gutachter oder Rechtsanwälte) und die Mehrwertsteuer. Bemessungsgrundlage ist der Bruttonachlasswert, also der Wert inkl. der Verbindlichkeiten.  Es ist daher sinnvoll, die Vergütung im Testament so zu regeln, dass die Kosten im Rahmen bleiben, der Testamentsvollstrecker andererseits aber die Annahme der Tätigkeit nicht ablehnt.

Welche Eigenschaften sollte der Testamentsvollstrecker mitbringen?

Der Testamentsvollstrecker sollte über genügend Zeit, ein ausreichendes Fachwissen, auch im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen, und über ein gutes Netzwerk in Form von geeigneten Dienstleistern verfügen. Ein Berufsbild des Testamentsvollstreckers gibt es nicht, Sie können jede natürliche oder juristische Person (dazu gehören Stiftungen und Vereine) mit dieser Aufgabe betrauen. Auch einer der Erben oder Vermächtnisnehmer kann Testamentsvollstrecker sein.

Da eine Testamentsvollstreckung sich über mehrere Jahre hinziehen kann, sind ältere Menschen nur bedingt für die Aufgabe einsetzbar.

Was gehört zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers?

Zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers gehören unter anderem die folgenden Aufgaben:

  • Auslegung der letztwilligen Verfügungen, ggf. mit Unterstützung des Nachlassgerichts,
  • unverzügliche Inbesitznahme und Sichtung des Nachlasses,
  • Sicherungstätigkeiten wie Feststellung der Konten- und Depotstände, Kündigung von Kontenvollmachten Dritter, Kündigung von Mitgliedschaften, Grundbuchkorrekturen und Handelsregisterberichtigungen, Prüfung von Verträgen zugunsten Dritter, Sicherung des Hausrats,
  • Erstellen eines Nachlassverzeichnisses für die Erben,
  • gegebenenfalls Einholung von Wertgutachten für bestimmte Vermögensgegenstände,
  • Bezahlung eventueller Verbindlichkeiten des Erblassers,
  • Abgabe von Steuererklärungen (zum Beispiel für die Einkommen- und Erbschaftsteuer),
  • Auseinandersetzung (Verteilung) des Vermögens an Erben und Vermächtnisnehmer.

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Erben unaufgefordert und zeitnah über seine Erkenntnisse und Tätigkeiten zu informieren und ihnen auf Verlangen Auskunft zu geben.

Welche Formen der Testamentsvollstreckung gibt es?

Man unterscheidet zwischen einer Abwicklungstestamentsvollstreckung und einer Dauertestamentsvollstreckung. Wollen Sie sicherstellen, dass Ihr Vermögen ohne unnötige Verzögerung an die Erben und Vermächtnisnehmer übergeht, dann verfügen Sie eine Abwicklungstestamentsvollstreckung. Ist ein Erbe jedoch mit einer Auflage verbunden, die die Überwachung oder Betreuung des Vermögens über einen längeren Zeitraum erfordert, dann handelt es sich um eine Dauertestamentsvollstreckung. Sie sollten, um Unklarheiten zu vermeiden, die gewünschte Form auch im Testament benennen. Eine Stiftungserrichtung könnte z.B. als eine Dauertestamentsvollstreckung interpretiert werden, die den Testamentsvollstrecker berechtigt, für die Überwachung der Stiftungsverantwortlichen dauerhaft eine Gebühr zu nehmen.

Wo finde ich einen geeigneten Testamentsvollstrecker?

Um eine Testamentsvollstreckung sicherzustellen, muss diese im Testament explizit angeordnet werden. Es genügt nicht, die Testamentsvollstreckung dem Wunsch eines Erben oder Vermächtnisnehmers zu überlassen. Sie können es allerdings einem der Beteiligten anheimstellen, einen Testamentsvollstrecker zu benennen.

Benennen Sie keinen Testamentsvollstrecker namentlich und übertragen sie die Benennung auch keinem Dritten, dann wird das Nachlassgericht eine Person, in der Regel einen Rechtsanwalt „aus seiner Kartei“, dazu auffordern.

Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache. Schließlich erhält der Testamentsvollstrecker nach Ihrem Ableben eine nahezu unbegrenzte Verfügungsmacht über das Erbe. Zudem erhält er Zugang zu Ihren persönlichsten Hinterlassenschaften. Eine gerichtliche Kontrolle seiner Tätigkeit findet nicht statt. Sie sollten daher zunächst prüfen, ob sich eine vertrauenswürdige, verantwortungsbewusste Person in Ihrem nächsten Umfeld, auch unter den im Testament Bedachten, für die Aufgabe findet.

Was sollte man außerdem beachten?

Benennen Sie keinen Testamentsvollstrecker namentlich und übertragen Sie die Benennung auch keinem Dritten, dann wird das Nachlassgericht eine Person, in der Regel einen Rechtsanwalt „aus seiner Kartei“, dazu auffordern.

Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache. Schließlich erhält der Testamentsvollstrecker nach Ihrem Ableben eine nahezu unbegrenzte Verfügungsmacht über das Erbe. Zudem erhält er Zugang zu Ihren persönlichsten Hinterlassenschaften. Eine gerichtliche Kontrolle seiner Tätigkeit findet nicht statt. Sie sollten daher zunächst prüfen, ob sich eine vertrauenswürdige, verantwortungsbewusste Person in Ihrem nächsten Umfeld, auch unter den im Testament Bedachten, für die Aufgabe findet.

[1] Die maskuline Form gilt natürlich für alle Geschlechter.


Ein Beitrag von Annette Thewes und Jürgen Reiss, Erstveröffentlichung in den Stiftungs-News, Haus des Stiftens. Dieser Fachbeitrag wurde im März 2019 verfasst und im März 2024 aktualisiert.

Foto: Віталій Баріда, stock.adobe.com

Kategorie: Startseite

Stiftungsfundraising für Einsteiger:innen – ein Leitfaden

25. September 2023 by Anja

Wie finde ich die passende Stiftung für mein Projekt? Mit diesem Leitfaden gelingt es.
Von Karsten Timmer, September 2023


„Vielleicht finden wir ja eine Stiftung, die uns das finanziert!“ – wie oft habe ich diesen Satz in Gesprächen mit Vereinen und Initiativen gehört. Als jemand, der seit vielen Jahren in und für Stiftungen arbeitet, staune ich da immer wieder. Einerseits freue ich mich, dass Stiftungen offenbar ein positives Image haben und als Geldgeber für gute Projekte gesehen werden. Gleichzeitig bin ich überrascht, wie wenig darüber bekannt ist, wie Stiftungen fördern und welches der beste Weg ist, um sie anzusprechen. Offenbar sind Stiftungen für viele Vereine eine Black Box: Sie wecken einerseits große Hoffnungen und sorgen gleichzeitig für eine gewisse Unsicherheit und Ehrfurcht.

In diesem kleinen Leitfaden möchte ich erklären, wie man Stiftungen findet, kontaktiert und an sich bindet. Der Text bündelt meine Berufserfahrungen aus fast 25 Stiftungsjahren und richtet sich vor allem an kleinere Initiativen und Vereine, die auf der Suche nach Mitteln für ihre Projekte sind.


Das Wichtigste vorab

Stiftungsfundraising lässt sich auf eine einfache Formel bringen: Je maßgeschneiderter die Anfrage, desto höher die Erfolgschancen. Serienmails an einen Stiftungsverteiler, den Sie aus dem Internet zusammengestellt haben, landen schneller im Papierkorb als Sie „senden“ drücken können. Die Suche und Ansprache von Stiftungen ist Handarbeit und erfordert eine gewisse Vorbereitung. Außerdem haben Stiftungen mitunter recht arbeitsintensive Erwartungen, was Reporting und Nachweise angeht.

Bevor Sie also anfangen, sich mit dem Thema Stiftungen zu beschäftigen, sollten Sie sich ernsthaft die Frage stellen, ob Sie diese Zeit investieren können und wollen. Falls die Antwort „nein“ ist, lautet mein Rat: Sparen Sie sich den Aufwand und konzentrieren Sie Ihre Energie auf andere Geber, die besser zu Ihrer Organisation passen.

Auch mit der entsprechenden Vorarbeit gibt es natürlich keine Erfolgsgarantie – aber doch gute Chancen, dass Sie eine oder mehrere der 25.000 Stiftungen in Deutschland als Förderer gewinnen. Sie gewinnen damit nicht nur finanzielle Mittel, sondern oftmals auch einen Partner, der sich wirklich für Ihre Projekte interessiert, der Ihnen weitere Türen öffnet und die Reputation Ihrer Organisation stärkt. Aus meiner Sicht lohnt sich daher der Aufwand.

Fünf Schritte führen zur erfolgreichen Zusammenarbeit mit Stiftungen:

  1. Hausaufgaben machen
  2. Stiftungen recherchieren
  3. Kontakt aufnehmen
  4. Antrag stellen
  5. Zusammenarbeit gestalten

Schritt 1: Hausaufgaben machen

#Warum sollte eine Stiftung mein Projekt fördern?

Stiftungen sind nicht frei in der Entscheidung, welche Projekte und Organisationen sie unterstützen. Sie dürfen ihre Mittel nur im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke vergeben, die in der Stiftungssatzung festgeschrieben sind. Da diese Zwecke oft sehr allgemein formuliert sind („Die Stiftung bezweckt die Förderung von Bildung und Erziehung“ oder „von Kunst und Kultur“, …), definieren Stiftungen typischerweise Förderschwerpunkte, die die Satzungszwecke auf bestimmte Tätigkeitsbereiche und/oder Regionen eingrenzen. Aus der allgemeinen Vorgabe „Förderung von Kunst und Kultur“ wird dann die „Unterstützung von jungen Musiktalenten, insbesondere an der Violine“, von „Theateraufführungen der freien Szene in Dresden“ oder die Förderung von „Musikangeboten in Kindergärten und Grundschulen im Ruhrgebiet“.

Während die Satzungszwecke in der Satzung festgeschrieben und kaum zu ändern sind, handelt es sich bei den Förderschwerpunkten um freiwillige Setzungen, die aber trotzdem von vielen Stiftungen als bindend angesehen werden. Stiftungen werden also im Regelfall nur Projekte und Organisationen fördern, die ihren Förderzielen entsprechen.

Die wichtigste Übung für Organisationen, die einen Antrag an eine Stiftung stellen wollen, besteht daher darin, an diese Zwecke und Schwerpunkte „anzudocken“. Je besser das Projekt zur Stiftung passt, desto höher die Chance, eine Förderung zu erhalten. (Im Umkehrschluss bedeutet das: Wenn es keine Passung gibt, sollten Sie sich und der Stiftung den Aufwand eines Antrages ersparen, der ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hat.)

Für dieses Andocken gibt es zwei Anknüpfungspunkte: entweder ist der „match“ thematisch oder regional. In der Praxis werden sich diese zwei Aspekte oft überlappen – trotzdem macht es Sinn, sie getrennt zu betrachten, weil sie zwei unterschiedliche Suchwege eröffnen, die zur passenden Stiftung führen.

#Anknüpfungspunkte für eine Zusammenarbeit finden

Der erste der beiden Suchwege bezieht sich auf Stiftungen, die ein Interesse an einer Förderung haben könnten, weil das Projekt inhaltlich zu ihren Förderschwerpunkten passt. Um diesen Weg zu verfolgen, müssen Sie zuerst einmal herausfinden, welche Anknüpfungspunkte Ihr Projekt bietet – oder anders gesagt: in welche Förderschwerpunkte es fallen könnte. Dafür kann man das Projekt in seine Einzelteile zerlegen und sich fragen, welche Themen es bedient.

Nehmen wir also an, Ihr Verein hat ein Projekt, das Kinder und Jugendliche aus einem Brennpunkt-Viertel Ihrer Stadt mit sportpädagogischen Angeboten fördern will, zum Beispiel über den Box-Sport. Welche Aspekte deckt dieses Projekt ab?

  • Offensichtlich hat das Projekt etwas mit Sport zu tun und wäre daher interessant für Stiftungen, die diesen Bereich fördern.
  • Der Sport ist allerdings nur Mittel zum Zweck, denn im Kern handelt es sich doch um ein soziales Projekt, das die Erziehung und Persönlichkeitsbildung der Kinder fördern soll. Das macht den Antrag auch interessant für Stiftungen aus den Bereichen Bildung und Soziales, die sich auf die Förderung benachteiligter Kinder und Jugendlicher konzentrieren.
  • Angesichts der Verortung in einem Brennpunkt-Viertel werden wahrscheinlich viele Teilnehmer:innen einen Migrationshintergrund haben. Das Thema Integration ist daher ein weiterer Aspekt, aus dem sich Anknüpfungspunkte für einen Förderantrag ergeben könnten.
  • Falls auch Menschen mit Behinderungen das Angebot wahrnehmen, kommt die Inklusion dazu – ein Thema, für das sich immer mehr Stiftungen interessieren.
  • Vielleicht besuchen bislang vor allem Jungs die Trainings und Sie möchten jetzt ein Projekt
  • starten, um vermehrt auch Mädchen zu gewinnen? Das ist eine prima Idee, mit der Sie zugleich eine weitere Gruppe von Stiftungen für sich erschließen, nämlich alle, die sich für die Förderung von Mädchen und Frauen, für Gleichberechtigung und Geschlechterthemen einsetzen.

Letztlich lässt sich jedes Projekt auf diese Art in unterschiedliche Themen aufgliedern, aus denen sich Anknüpfungspunkte zu ganz unterschiedlichen Stiftungen ergeben. Hier ist ein wenig Kreativität gefordert, denn mit jedem neuen Aspekt erschließen Sie weitere potenzielle Geber.

Der zweite Zugang zu möglichen Förderern ist die räumliche Nähe. Sehr viele insbesondere kleinere Stiftungen arbeiten regional und fördern Projekte bei sich vor Ort. Typischerweise sind diese Stiftungen thematisch breiter aufgestellt und fördern Projekte in unterschiedlichen Bereichen (Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung, Umwelt, …). Diese Stiftungen sind daher flexibler bei der Auswahl der Projekte – sofern sie in der passenden Region stattfinden. Ihr Projekt wäre dann also vor allem interessant, weil es in dem Stadtviertel, der Stadt, dem Bundesland oder der Region („das Ruhrgebiet“, die „Metropolregion Rhein-Neckar“) angesiedelt ist, die die Stiftung als regionalen Schwerpunkt gewählt hat.

Schritt 2: Stiftungen recherchieren

Ganz grob kann man den Stiftungssektor in drei Gruppen unterteilen:

  • Zunächst einmal gibt es die ganz großen Stiftungen, die auch einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind. In der Regel fördern diese Stiftungen nur im Rahmen von Förderausschreibungen, die genaue Kriterien für die Antragsteller und die Art der Projekte festlegen. Die großen Stiftungen machen allerdings nur einen kleinen Teil der vielfältigen Stiftungslandschaft in Deutschland aus. Ihre Zahl beläuft sich auf vielleicht 100.
  • Weitere 15.000 der insgesamt ca. 25.000 rechtfähigen Stiftungen in Deutschland sind klein und verfügen nur über moderate Förderbudgets. Diese Stiftungen haben typischerweise kein Personal, sondern werden von Ehrenamtlichen geführt, so dass die Kontaktaufnahme mitunter etwas schwierig sein kann. Da diese kleinen Stiftungen oft regional tätig sind und Projekte bei sich vor Ort fördern, sind sie eher für den Suchweg 2 (regionale Nähe) attraktiv.
  • Für den Suchweg 1 (inhaltliche Nähe) sind die vielleicht 10.000 mittelgroßen Stiftungen besonders interessant, die über Budgets zwischen 200.000 und 2 Millionen Euro verfügen. Diese Stiftungen stehen nicht so stark in der Öffentlichkeit (und scheuen sie manchmal sogar). Das macht sie aus Fundraising-Gesichtspunkten aber besonders interessant, denn wenn man die richtige Stiftung findet, stehen die Chancen auf eine Förderung gut. Noch dazu sind diese mittelgroßen Stiftungen oft zugänglicher und weniger bürokratisch als die großen Stiftungen, die mitunter viele hundert Anträge zu verarbeiten haben.

Nicht alle Stiftungen kommen jedoch als Förderer in Betracht. Zum einen ist ca. jede fünfte Stiftung in Deutschland operativ tätig. Anstatt Förderungen zu vergeben, führen diese Stiftungen eigene Projekte durch, für die sie unter Umständen selbst Fördermittel suchen. Zum anderen gibt es viele Förderstiftungen, die nicht auf Anfragen hin fördern, sondern selbst nach Förderprojekten suchen. Auch diese fallen als Förderer aus. Wenn Sie also auf der Website einer Stiftung einen entsprechenden Hinweis finden („Die Stiftung nimmt keine unaufgefordert eingesandten Anträge entgegen“), macht es keinen Sinn, es dort zu versuchen.

Trotzdem bleiben noch genügend Stiftungen übrig, die als Förderer für Sie in Frage kommen.

#Wie finde ich Stiftungen, die inhaltlich zu meinem Projekt passen?

Leider gibt es kein Verzeichnis oder Portal, in dem man bequem nach passenden Stiftungen suchen kann. Die Recherche kann durchaus mühsam sein und erfordert Spürsinn und Kreativität.

Um die passende Stiftung zu finden, bieten sich verschiedene Recherche-Wege an. Voraussetzung ist jeweils, dass man weiß, in welche Förderschwerpunkte das Projekt fällt. Diese Selektion ist für alle Suchwege entscheidend.

  • Der erste Einstieg ist das Portal www.stiftungssuche.de, das vom Bundesverband Deutscher Stiftungen angeboten wird. Diese Datenbank enthält Informationen zu über 12.500 Stiftungen, die in der kostenlosen Basisversion mit Hilfe von Schlagworten gesucht werden können. Allerdings erhält man hier nicht in jedem Fall Informationen zu den aktuellen Förderschwerpunkten der Stiftungen, so dass man gegebenenfalls von Hand weiterrecherchieren muss. Trotzdem ist dieses Portal der beste Einstiegspunkt in die Recherche.
  • Auch die Arbeitskreise des Bundesverbandes bieten eine gute Möglichkeit, um Hinweise auf einschlägige Stiftungen zu bekommen. In diesen Arbeitskreisen organisieren sich Stiftungen um bestimmte Themen (Soziales, Wissenschaft, Bildung, …), so dass ein Blick in die Mitgliederliste oder ein Besuch der analogen oder digitalen Vernetzungsangebote der Arbeitskreise zu interessanten Kontakten führen kann.
  • Darüber hinaus gibt es verschiedene Netzwerke von Stiftungen, die an ähnlichen Themen arbeiten, vom „Netzwerk Stiftungen und Bildung“ bis hin zum Netzwerk der Fußball- Stiftungen. Hier finden Sie viele Hinweise auf einschlägige Stiftungen.
  • Neben den 25.000 rechtsfähigen Stiftungen gibt es in Deutschland auch noch die sogenannten unselbständigen Stiftungen („Treuhandstiftungen“), zu denen es leider kaum öffentlich zugängliche Informationen gibt (obwohl ihre Anzahl auf bis zu 100.000 geschätzt wird). Diese Stiftungen heißen unselbständig, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und durch Treuhänder verwaltet werden. Dies können Banken, andere Stiftungen oder auch spezialisierte Stiftungsverwaltungen sein. Oft haben diese Treuhänder bestimmte inhaltliche Schwerpunkte und stellen sogar eine Datenbank ihrer Stiftungen online (wie z. B. der Stifterverband für wissenschaftliche Projekte). In anderen Fällen bietet ein Blick in das Verzeichnis qualitätsgeprüfter Treuhänder Ansatzpunkte für weitere Recherchen.
  • Der Königsweg für die Suche nach inhaltlich nahen Stiftungen ist nach meiner Erfahrung weniger systematisch, dafür umso erfolgversprechender: Es ist der Blick auf die Förderer der „Konkurrenz“. Das sicherste Zeichen dafür, dass sich eine Stiftung für Projekte wie Ihres interessiert, ist schließlich, dass die Stiftung bereits ähnliche Projekte anderswo unterstützt. Es lohnt sich daher, die Fördererlisten von Organisationen durchzuschauen, die in einem ähnlichen Bereich tätig sind wie Sie. Dort werden Sie viele Hinweise auf Stiftungen finden, die auch für Sie als Förderer in Frage kommen.

#Wie finde ich Stiftungen, die in meiner Region tätig sind?

Bei der Suche nach Stiftungen, die in Ihrer Stadt oder Region tätig sind, hilft vor allem die Lektüre der Lokalzeitung, in der oft über Förderungen und Scheckübergaben berichtet wird. Wer hier regelmäßig mitschreibt, wird mit der Zeit einen guten Überblick über die Stiftungen erhalten, die vor Ort aktiv sind. Daneben gibt es eine Reihe von weiteren Suchwegen:

  • Viele Städte und Kreise unterhalten Verzeichnisse der Stiftungen, die in ihrer Region tätig sind. Wenn es so ein Verzeichnis für Ihre Stadt nicht gibt, hilft ein Blick in die Stiftungsverzeichnisse, die die Bundesländer als oberste Stiftungsaufsichtsbehörden führen. Diese Verzeichnisse sind online zugänglich und lassen sich normalerweise nach Städten und/oder Schlagworten durchsuchen.
  • In vielen Städten gibt es auch regionale Stiftungsnetzwerke, in denen sich die Stiftungen am Ort zusammenschließen. Die Website des Bundesverbandes deutscher Stiftungen listet ein Verzeichnis von 28 lokalen Netzwerken auf, in dem Sie Hinweise auf Stiftungen in Ihrer Stadt finden können.
  • Da das Portal www.stiftungssuche.de auch eine Suche nach den Bundesländern und Orten ermöglicht, in denen die Stiftungen aktiv sind, ist es auch für diesen Suchweg eine große Hilfe.
  • Auch Kommunen sind Treuhänder der oben bereits genannten unselbständigen Stiftungen und verwalten zum Teil viele hundert solcher Stiftungen. Wenn Sie keine einschlägige Website für ihre Stadt finden (wie zum Beispiel die Seite der Münchener Stiftungsverwaltung, wo Sie auch gleich einen Förderantrag finden) lohnt sich ein Anruf bei Ihrer Stadtverwaltung, um zu erfahren, ob Sie in das Profil einer dieser Stiftungen passen.
  • Dasselbe gilt auch für die Kirchen, die eine jahrhundertealte Tradition als Stiftungstreuhänder haben. Einige Bistümer/ Kirchenkreise haben sogar eigene Stiftungsverwaltungen, die Antragsteller an passende Stiftungen vermitteln (z. B. die Erzdiözese Freiburg).
  • In fast allen Städten und Kreisen Deutschlands gibt es inzwischen eine Bürgerstiftung. Diese Stiftungen verstehen sich als Dienstleister für Stifter:innen und Stiftungen mit lokalen Anliegen und haben typischerweise ein gutes Netzwerk zu Stiftungen, die vor Ort tätig sind. Auch sie sind daher ein guter Ansatzpunkt für Recherchen – oder für ein Gespräch, um Ihre Organisation und ihre Projekte bekannt zu machen. Den Weg zu der Bürgerstiftung in Ihrer Stadt oder Region finden Sie im „Bürgerstiftungsfinder“.

Schritt 3: Kontakt aufnehmen

Sobald Sie eine Liste von Stiftungen erstellt haben, die als Förderer infrage kommen, steht als nächster Schritt die Kontaktaufnahme an. Der wichtigste Tipp hierfür ist: Bitte reichen sie nicht einfach „kalt“ einen Antrag ein, sondern rufen Sie die Stiftung zunächst an, um abzuklären, ob das Projekt für die Stiftung interessant ist oder nicht – es sei denn, die Stiftung bittet auf der Website ganz ausdrücklich darum, von Anrufen abzusehen.

Wie bei einem Bewerbungsverfahren um eine offene Stelle bietet Ihnen ein kurzes Telefonat vorab die Chance, einen persönlichen Kontakt herzustellen. Vor allem spart ein Anruf unter Umständen viel Aufwand. Falls Sie gemeinsam feststellen, dass ein Antrag keine Aussicht auf eine Förderung hat, ersparen Sie sich und der Stiftung viel Zeit und Arbeit. Aus diesem Grund bitten viele Stiftungen inzwischen ausdrücklich um eine Kontaktaufnahme, bevor ein Antrag eingereicht wird.

Der erste Schritt besteht also darin, bei der Stiftung, die Sie im Auge haben, anzurufen. Sie werden feststellen, dass dort Menschen arbeiten, die sich sehr für die Themen interessieren und deren Job es ist, gute Projekte für die Stiftung zu finden.

Um das Telefonat möglichst ergiebig zu gestalten, bereiten Sie am besten einen kurzen „elevator pitch“ vor, in dem Sie die wichtigsten Punkte in 30 Sekunden zusammenfassen. Also:

„Guten Tag, hier ist Bernd Beispiel vom Pusteblume e.V. in Leipzig. Ich hätte eine Frage hinsichtlich einer Förderung durch die Martha Muster Stiftung – haben Sie gerade zwei Minuten Zeit für mich? Prima, vielen Dank.
Der Pusteblume, e.V. betreibt ein psychosoziales Beratungszentrum für Geflüchtete in Leipzig. Wir sind das einzige Zentrum dieser Art in 100 km Umkreis und begleiten jedes Jahr ca. 100 Patient:innen, die durch die Flucht traumatisiert sind.
Seit unserer Gründung im Jahr 2010 liegt unser Fokus auf der Unterstützung von Erwachsenen, die durch ein professionelles und erfahrenes Team von Therapeut:innen behandelt
werden.
Jetzt wollen wir einen neuen Schwerpunkt auf die Begleitung von Kindern legen, um die geflüchteten Familien aus der Ukraine zu unterstützen.
Ist das ein Thema, das interessant für die Martha Muster Stiftung ist?“

Gegebenenfalls können Sie noch ein, zwei Sätze einbauen, die einen Bezug zu der betreffenden Stiftung herstellen:

Da ich gesehen habe, dass die Martha Muster Stiftung im Bereich Geflüchtetenhilfe / psychosoziale Gesundheit / Integration tätig ist, würde ich mich freuen, wenn wir Sie für eine Förderung gewinnen könnten.

(Alternativ kann auch eine Kontaktaufnahme per email erfolgversprechend sein. Diese sollte knapp gehalten sein und vor allem die Frage enthalten, ob die Stiftung überhaupt auf dem entsprechenden Gebiet fördert, an wen man sich als Ansprechpartner:in wenden kann und ob es vielleicht Richtlinien oder Hinweise zu Antragstellung gibt.)

Trotz aller Vorbereitung werden Sie mitunter ein „nein“ als Antwort erhalten. Lassen Sie sich nicht entmutigen, sondern nutzen Sie das Gespräch für zwei abschließende Fragen.

  • Zum einen sollten Sie unbedingt die Gelegenheit nutzen, um zu fragen, ob Sie vielleicht später nochmal auf die Stiftung zukommen können – vielleicht ist einfach nur das Stiftungsbudget für das laufende Jahr erschöpft oder die Stiftung fördert in diesem Jahr bereits drei ganz ähnliche Initiativen und möchte nicht noch ein viertes Projekt fördern. Es ist daher wichtig zu wissen, ob Sie vielleicht nächstes Jahr einen neuen Anlauf starten können. Andernfalls wissen Sie wenigstens, dass Sie diese Stiftung von Ihrer Liste streichen können.
  • Zum zweiten können Sie das Gespräch nutzen, um Hinweise auf andere Stiftungen zu bekommen. Stiftungen sind untereinander gut vernetzt und haben oft einen guten Überblick über die Förderlandschaft. Es bietet sich also an, zu fragen, ob der/dem Stiftungsmitarbeiter: in andere Stiftungen einfallen, für die das Projekt interessant sein könnte. Wenn sie oder er Ihnen schon keine finanzielle Förderung anbieten kann, so doch vielleicht einen hilfreichen Tipp.

Falls Sie Antwort auf Ihre Anfrage „ja“ lautet, sollten Sie ebenfalls zwei Fragen in petto haben.

  • Die erste ist: „Was ist die durchschnittliche Fördersumme, die Ihre Stiftung für solche Projekte zur Verfügung stellt?“ (Bitte fragen Sie nicht, wie viel Sie beantragen können – das wirkt nicht gut). Obwohl diese Information für Antragsteller enorm wichtig ist, werden Sie diese Information nur selten auf der Website von Stiftungen finden. Das persönliche Gespräch ist eine gute Gelegenheit, mehr Anhaltspunkte zu diesem wichtigen Aspekt zu bekommen.
  • Zum zweiten sollten Sie fragen, wie der Antragsprozess abläuft, welche Schritte Sie beachten sollten und worauf die Stiftung besonders Wert legt. Gerade mittelgroße Stiftungen haben oft keinen fest definierten Prozess mit Antragsformularen und Stichtagen, sondern arbeiten eher frei und flexibel. Umso wichtiger ist es, die Chance zu nutzen, sich den Ablauf erläutern zu lassen, um die Chancen eines späteren Antrages zu erhöhen.

Schritt 4: Antrag stellen

Anders als die öffentliche Hand, die an rechtliche Vorgaben gebunden ist, können Stiftungen die Kriterien, Prozesse und Bedingungen ihrer Förderungen frei festlegen. Der Ablauf einer Antragstellung ist daher bei jeder Stiftung ein wenig anders: Während einige Stiftungen elaborierte Prozesse mit vorgegebenen Antragsformularen haben, verzichten andere ganz auf schriftliche Anträge und führen stattdessen Gespräche, um die Projekte kennenzulernen. Es gibt also kein Schema F, das für alle Stiftungen passt – weder für den Prozess noch für den Inhalt eines Antrages.

Dazu kommt noch, dass hinter jeder Stiftung Menschen stehen, die Ihren Antrag lesen werden, und auch hier gibt es naturgemäß unterschiedliche Vorlieben. Die einen legen Wert auf Zahlen, Daten und Fakten; andere fühlen sich eher durch wissenschaftliche Herleitungen angesprochen und die Dritten durch gute Geschichten.

Es gibt also keine objektiven Kriterien für einen perfekten Antrag – außer, dass er perfekt zu der jeweiligen Stiftung passen sollte, die Sie ansprechen. Versuchen Sie also, im Vorfeld möglichst viel über die Stiftung herauszufinden, z.B. auf der Website oder im persönlichen Gespräch:

  • Gibt es Fristen und/oder Formulare für einen Antrag?
  • Gibt es bestimmte Einschränkungen, z.B. was die Zielgruppen oder die zuschussfähigen Aktivitäten / Kostenarten angeht?
  • Verlangt die Stiftung einen Eigenanteil?
  • Kann ein Antrag nur für ein Jahr gestellt werden oder für einen längeren Zeitraum?
  • Dürfen wir Ihnen das Projekt vielleicht auch persönlich vorstellen oder möchten Sie sich ein eigenes Bild vor Ort machen?“

Es ist allerdings auch klar, dass Sie kaum für jede Stiftung einen ganz individuellen Antrag verfassen können. Das Schreiben von Anträgen macht ohnehin viel Arbeit, die zu dem normalen Tagesgeschäft hinzukommt. Es gilt also, einen guten Kompromiss aus Maßarbeit und Standardisierung zu finden.

Mein Tipp ist: Verfassen Sie einen Antragstext, in dem alle wesentlichen Punkte abgedeckt sind, so dass Sie ihn in verschiedenen Kontexten nutzen können, z. B. als Anlage oder Anhang zu einem persönlichen Anschreiben an eine Stiftung. Falls die Stiftung ein verbindliches Antragsformular hat, können Sie die entsprechenden Inhalte leicht in das Format übertragen.

Der Musterantrag sollte idealerweise sowohl facts& figures enthalten als auch eine gute Geschichte erzählen. Vor allem aber muss der Antrag authentisch sein und zu Ihnen und Ihrer Organisation passen. Drei Seiten sind eine angemessene Länge, zumindest für kleinere Projekte.

Was die Inhalte angeht, sollte der Antrag die folgenden Aspekte abdecken:

  • Kurze Zusammenfassung als Orientierung (ein oder zwei Absätze)
  • Bedarf: Warum braucht es dieses Projekt in dieser Stadt? Welche ähnlichen Angebote gibt es bereits?
  • Zielgruppe: An welchen Personenkreis richtet sich das Projekt? Wie groß ist diese Gruppe insgesamt und wie viele Personen werden Sie erreichen?
  • Projekt: Ansatz, Methoden, Aktivitäten, Zeitplan
  • Wirkung: Was soll sich durch das Projekt verändern und woran wird man das erkennen? Wird die Wirkung des Projekts gemessen?
  • Budget: Welche Kosten fallen an (aggregierte Aufstellung)? Welche Förderungen wurden beantragt oder schon zugesagt? Wie soll das Projekt langfristig finanziert werden?
  • Organisation: Welche Kompetenzen, Netzwerke und Erfahrungen befähigen Ihre Organisation, das Projekt durchzuführen?

Um ein Gefühl dafür zu bekommen, auf was für Informationen Stiftungen Wert legen, hilft es, sich die Antragsformulare von Stiftungen anzusehen, die Förderungen in Ihrem Bereich ausschreiben.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Leitfäden zur Antragstellung, die unten im Anhang aufgeführt sind.

Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie übrigens unbedingt einen kritischen Blick auf die Website Ihrer Organisation werfen, denn das wird das erste sein, was der/die Stiftungsmitarbeiter:in tun wird, sobald Ihr Antrag eintrifft. Dabei wird er oder sie vor allem nach einer Information Ausschau halten: Von wem hat die Organisation bislang Förderungen erhalten (in anderen Worten: Wer hat die Organisation bislang geprüft und für förderungswürdig befunden)? Führen Sie also alle aktuellen Förderer – öffentliche wie private – auf der Website auf, um neuen Gebern einen Eindruck zu vermitteln, von welchen Institutionen Ihre Organisation bereits gefördert wird.

Schritt 5: Zusammenarbeit gestalten

#Berichtspflichten beachten

Wenn der Antrag eingereicht und angenommen worden ist, werden Sie in einigen Fällen von der Stiftung einen Fördervertrag erhalten, in dem die Höhe, Dauer und Auszahlung der Förderung geregelt wird. Andere Stiftungen versenden bloß eine Mitteilung per Brief oder email, in der diese Informationen enthalten sind. In beiden Fällen sollten Sie die Förderzusage gründlich lesen und sich alle Abmachungen notieren. Denn nach der Förderung ist vor der Förderung – es kommt also darauf an, alle Berichte und Unterlagen pünktlich und wie vereinbart zu liefern, um einen guten Eindruck zu machen. Kaum etwas ist so nervig für eine Stiftung, wie Berichten hinterherlaufen zu müssen.

  • Senden Sie der Stiftung zeitnah nach der Überweisung der Fördersumme eine Empfangsbescheinigung zu. Eigentlich ist eine steuerliche Zuwendungsbestätigung weder nötig noch angebracht, aber trotzdem werden viele Stiftung eine solche Bescheinigung erwarten. Den Versand können Sie gerne mit einigen Dankesworten an die Adresse der Stiftung verbinden.
  • Beachten Sie die vereinbarten Fristen und Formate für die Berichte. Falls Ihnen die Berichtserwartungen übertrieben erscheinen, können Sie frühzeitig vor Vertragsabschluss Kontakt aufnehmen und auf den Leitfaden „weniger ist mehr“ verweisen, der für weniger Bürokratie bei Stiftungen wirbt. Sobald die Berichtspflichten aber vereinbart sind, sollten Sie sich bemühen, alle Vorgaben zu erfüllen und die Berichte wie besprochen zu liefern. Falls Sie doch einmal in Verzug geraten, ist das normalerweise kein Beinbruch, sofern Sie sich aktiv und frühzeitig bei der Stiftung melden, um die Verspätung zu erklären und um Aufschub zu bitten.
  • Senden Sie der Stiftung nicht weniger, aber auch nicht mehr Informationen zu als vereinbart; schließlich müssen die Stiftungsmitarbeiter:innen das alles verarbeiten. Falls Sie zusätzliche interessante Informationen haben, z.B. Presseberichte, Auszeichnungen, Evaluationen oder Einladungen, sollten Sie Ihre:n Ansprechpartner:in bei der Stiftung vorab fragen, ob die Stiftung diese Informationen erhalten will.
  • Beachten Sie im Übrigen auch die Vereinbarungen zur Kommunikation: Will die Stiftung auf der (Projekt-) Webseite genannt werden oder soll das Logo auf Einladungen oder Flyern erscheinen? Sind vor der Veröffentlichung Freigaben vereinbart?

#Stiftungen aktiv einbinden

Die Erfüllung der Berichtspflichten ist eine notwendige Voraussetzung für eine gute Zusammenarbeit. Neben diesem Pflichtprogramm gibt es aber noch die Kür, die darin besteht, die Stiftung aktiv in das Netzwerk Ihrer Organisation einzubeziehen. Sie werden feststellen, dass Stiftungen sehr wichtige Partner sein können, deren Engagement weit über eine finanzielle Unterstützung hinausgeht. Denn Stiftungen verfügen nicht nur über Geld, sondern oft auch über Kontakte, Kenntnisse und Netzwerke, die für Sie mindestens so wichtig sein können wie die finanzielle Förderung.

Ein guter Weg, um Stiftungen und andere Förderer aktiv einzubinden, besteht darin, alle Geber an einen (virtuellen) Tisch zu holen und einmal im Jahr zu einem Treffen einzuladen. Bei dieser Gelegenheit können Sie über Ihre Projekte und Erfolge berichten und vorstellen, was Sie sich für die nächsten Monate vorgenommen haben und mit welchen Herausforderungen Sie aktuell kämpfen.

Für die beteiligten Stiftungen ist so ein Format durchaus interessant. Denn der Austausch bietet nicht nur exklusive Einblicke in die Organisation, die die Stiftung fördert, sondern auch einen einfachen Zugang zu Informationen, die der/die Stiftungsmitarbeiter:in vielleicht in anderen Förderprojekten nutzen kann. Außerdem sind solche Runden eine schöne Gelegenheit, das eigene Netzwerk zu erweitern und neue Geber kennenzulernen, die an ähnlichen Themen arbeiten. Scheuen Sie sich also nicht, zu einem Austausch einzuladen. Nicht alle Stiftungen werden dazu Zeit und Lust haben, aber es werden immer mehr, die einen aktiven Kontakt zu den geförderten Organisationen suchen.

Für Sie als Organisation hat so ein „Fördererkonsortium“ eine ganze Reihe von Vorteilen. Sie schaffen nicht nur eine persönliche Beziehung, sondern auch ein Forum, in dem Sie Feedback, Anregungen und Hilfestellungen zu Fragen erhalten, die Sie aktuell umtreiben. Oftmals entsteht in diesen Runden auch ein „Wir“-Gefühl der Förderer, das es für die einzelnen Beteiligten schwieriger macht, die Förderung wieder zu beenden. Wenn es gut läuft, gelingt es auch, sich im Kreis der Förderer auf ein einheitliches Berichtsformat zu einigen, so dass Sie nicht länger für jede Stiftung einen eigenen, maßgeschneiderten Bericht erstellen müssen. Es lohnt sich also, mit solchen Formaten zu experimentieren, um die Förderer einzubinden und die Zusammenarbeit aktiv zu gestalten.

Und noch ein persönlicher Tipp zum Schluss: Ich erlebe es oft, dass die Vertreter:innen von geförderten Organisationen im Kontakt zu Stiftungen nachgerade unterwürfig auftreten. Das ist weder zeitgemäß noch angebracht. Es hilft sich klarzumachen, dass die Stiftung Ihnen mit der Förderung keinen Gefallen tut, sondern schlicht ihren Job macht, der darin besteht, gute Projekte zu finden und zu fördern. Die Stiftung ist daher auf Sie genauso angewiesen wie Sie auf die Stiftung. Beide Partner verbindet das gemeinsame Interesse an der jeweiligen Zielgruppe, so dass beide ein Interesse daran haben, dass das geförderte Projekt seine Ziele erreicht. Treten Sie also selbstbewusst, kompetent und professionell auf und geben Sie der Stiftung das Gefühl, den richtigen Partner gefunden zu haben.

Anhang

Anleitungen zur Antragstellung bei Stiftungen:

Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hrsg.): Wie schreibe ich einen Förderantrag?

Phineo/ SKala Campus: So schreibt ihr gelungene Förderanträge!

Carolin Vogel: Kleiner Leitfaden für Förderanfragen an Stiftungen, Initiativkreis Hamburger Stiftungen (Hrsg.), 2008

SwissFoundations: Das perfekte Gesuch. Anleitung zur Erstellung von Fördergesuchen, Zürich 2009

Foto: Polonio Video, stock.adobe.com

Kategorie: Startseite

(Wir können) Gutes tun – über das eigene Leben hinaus

25. September 2023 by Anja

Am 13. September 2011 verkündeten gemeinnützige Organisationen zum ersten Mal den „Internationalen Tag des Testaments“. Sie wollten die Öffentlichkeit auf die Möglichkeit einer Testamentsspende aufmerksam machen. Diesem Ziel schließen wir uns mit einer dreiteiligen Newsletter-Serie an. In diesem ersten Teil möchten wir Sie dazu ermutigen, sich mit dem Thema „Schreiben eines Testaments“ zu beschäftigen, und zeigen auf, worauf Sie achten sollten.

Schreiben eines Testaments

Sich mit der eigenen Vergänglichkeit auseinanderzusetzen, fällt wohl niemanden leicht. Doch wenn wir ein Testament schreiben, bleiben wir über das eigene Leben hinaus in gewisser Weise handlungsfähig. Wir bestimmen selbst, was mit unserem Nachlass geschehen soll. Und wenn wir es wünschen, können wir damit auch etwas fürs Gemeinwohl tun. Das Schreiben des eigenen Testaments ist also etwas von Grund auf Positives.

Ihr Wille zählt

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die gesetzliche Erbfolge. Da niemand verpflichtet ist, ein Testament zu verfassen, stellt das Gesetz sicher, dass nahe Verwandte – etwa Kinder, Eltern oder Geschwister und Ehegatten – automatisch die Erblasser:in beerben. Das ist auch im Interesse des Staates. Denn Ihre Erben sind Ihre Rechtsnachfolger, sie übernehmen neben den Rechten auch Ihre Pflichten. Wenn in seltenen Fällen keine Erben zu ermitteln sind, erbt der Staat.

Die gesetzliche Erbfolge regelt auch, wer mit welchen Anteilen am Erbe beteiligt ist, abhängig von den Verwandtschaftsverhältnissen und dem Familienstand des Erblassers. Aber:

  • passen diese Regelungen zu Ihren Vorstellungen und individuellen Familienverhältnissen?
  • Oder gibt es jemanden, dem Sie gerne einen Teil Ihres Vermögens zukommen lassen möchten, der aber ohne schriftliche Darlegung Ihres letzten Willens leer ausgehen würde?
  • Vielleicht möchten Sie Ihr Erbe anders verteilen oder wollen Ihre Erben zu bestimmten Leistungen verpflichten?
  • Können Ihre Erben die mit der Erbschaft einhergehenden Pflichten überhaupt erfüllen?

Und schließlich die Frage nach der Testamentsspende: Auch wenn Ihnen ein gesellschaftliches Thema am Herzen liegt und Sie Teile Ihres Vermögens einem guten Zweck zukommen lassen möchten, müssen Sie ein Testament schreiben. Vielleicht möchten Sie ja Ihr bestehendes Engagement, etwa die eigene Stiftung, langfristig absichern oder Ihren Verein finanziell unterstützen?

Ein Testament kann detailliert und umfangreich sein. Es kann aber auch kurz sein und nur ein paar Zeilen umfassen – wenn Sie beispielsweise festlegen möchten, dass eine Person einen bestimmten Gegenstand erhalten soll.

Sie können das Testament in Ihrem Zuhause handschriftlich (!) verfassen oder es notariell errichten – Ehepaare und Paare einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch gemeinschaftlich. Daneben gibt es die Möglichkeit eines Erbvertrags, der von zwei oder mehreren Personen geschlossen wird.

All dies können Sie nach Ihren individuellen Vorstellungen und Verhältnissen entscheiden. Damit Ihr Wille richtig und in Ihrem Sinne umgesetzt werden kann, sollten Sie sich allerdings über formale Vorschriften und rechtliche Regeln informieren.

Grundwissen gehört dazu

Die von Haus des Stiftens herausgegebene Broschüre „Grundwissen Testament“ bietet grundlegende Informationen und will bei der Entscheidungsfindung und Gestaltung helfen: Sollten Sie in Ihrem Fall besser einen Notar aufsuchen und sich zudem steuerrechtlich beraten lassen? Bei umfangreichen Testamenten, bei hohen und komplexen Vermögenswerten ist dies anzuraten.

Wenn Sie kein Testament schreiben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Mit einem Testament können Sie von ihr abweichende Regelungen treffen, einen (oder mehrere) Erben bestimmen und Vermächtnisse aussprechen. Während, wie bereits erwähnt, die Erben auch Ihre Pflichten übernehmen, sind Vermächtnisnehmer keine Rechtsnachfolger. Bei einem Vermächtnis wenden Sie also einem Dritter einen bestimmten Geldbetrag bzw. Wertpapiere oder einen Vermögensgegenstand (z.B. Schmuckstück) zu. Der Vermächtnisnehmer muss seine Ansprüche gegenüber den Erben geltend machen und Erben sind verpflichtet, Vermächtnisse zu erfüllen.

Zudem ist es möglich, Erben und Vermächtnisnehmer mit bestimmten Auflagen zu belegen – das kann die Pflege eines Haustiers sein oder die Anordnung, bestimmte Geld- oder Sachleistungen einem karitativen Zweck zukommen zu lassen. Beachten Sie: Wenn Sie Personen von der Erbfolge ausschließen, die nach der gesetzlichen Regelung zu Ihren Erben zählen, dann haben diese Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteilanspruchs.

Beim Verfassen eines Testaments sind auch steuerliche Aspekte zu beachten, denn Erbschaften sind – ebenso wie Schenkungen zu Lebzeiten – grundsätzlich steuerpflichtig. Welche steuerlichen Belastungen kommen auf Ihre Erben oder Vermächtnisnehmer zu? Beispielsweise wenn die Erbschaft eine Immobilie umfasst? Die Details zu Steuersätzen und Freibeträgen sowie Beispiele finden Sie auch in der Broschüre „Grundwissen Testament“ . Zu erwähnen ist, dass als gemeinnützig anerkannte Körperschaften – dazu zählen Vereine, inländische Stiftungen und gemeinnützige GmbHs – von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer freigestellt sind. Die Steuerbefreiung gilt unter anderem auch für kirchliche Orden und Universitäten.

Langfristig fürs Gemeinwohl

Ob Sie bedürftigen Kindern einen besseren Start ins Leben oder alten Menschen eine liebevollere Betreuung verschaffen, den Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sichern oder kulturelle Einrichtungen fördern wollen, ob Sie eine Stiftung, einen Verein, eine kulturelle Einrichtung oder einen kirchlichen Orden begünstigen möchten: Sie können eine gemeinnützige Organisation als Erbin – mit allen Rechten und Pflichten – einsetzen oder zu ihren Gunsten ein Vermächtnis aussprechen. Es ist hilfreich für beide Seiten, wenn Sie sich mit der Organisation vorab in Verbindung setzen. Die meisten Organisationen bieten eigene Informationsmaterialien zum Thema Testament und eine vertrauliche und unverbindliche Beratung an.

Im Zusammenhang mit testamentarischen Verfügungen spricht auch einiges für die Gründung einer eigenen (Treuhand-)Stiftung: Wenn Sie diese zunächst mit einer kleineren Summe ausstatten, können Sie zu Lebzeiten steuerliche Vergünstigungen nutzen und sich überzeugen, dass Ihre Stiftungsarbeit wirkungsvoll ist. Mit Ihrem Testament sichern Sie Ihr Engagement langfristig ab. Beachten Sie dabei, dass Sie eine Treuhandstiftung nur mittels Auflage begünstigen können: Der Treuhänder wird zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmt und erhält die Auflage, das Vermögen der Treuhandstiftung zuzuführen. Mehr Informationen und beispielhafte Formulierungen finden Sie im Ratgeber „Grundwissen Stiften“.

In jedem Fall gilt: Wenn Sie sich fürs Gemeinwohl engagieren möchten und Ihre Vorstellungen in einem Testament formulieren, dann bleibt Ihr Engagement lebendig.

Am 13. September 2011 verkündeten gemeinnützige Organisationen zum ersten Mal den „Internationalen Tag des Testaments“. Sie wollten die Öffentlichkeit auf die Möglichkeit einer Testamentsspende aufmerksam machen. Diesem Ziel schließen wir uns mit einer dreiteiligen Newsletter-Serie an. In diesem ersten Teil möchten wir Sie dazu ermutigen, sich mit dem Thema „Schreiben eines Testaments“ zu beschäftigen, und zeigen auf, worauf Sie achten sollten.

Schreiben eines Testaments

Sich mit der eigenen Vergänglichkeit auseinanderzusetzen, fällt wohl niemanden leicht. Doch wenn wir ein Testament schreiben, bleiben wir über das eigene Leben hinaus in gewisser Weise handlungsfähig. Wir bestimmen selbst, was mit unserem Nachlass geschehen soll. Und wenn wir es wünschen, können wir damit auch etwas fürs Gemeinwohl tun. Das Schreiben des eigenen Testaments ist also etwas von Grund auf Positives.

Ihr Wille zählt

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die gesetzliche Erbfolge. Da niemand verpflichtet ist, ein Testament zu verfassen, stellt das Gesetz sicher, dass nahe Verwandte – etwa Kinder, Eltern oder Geschwister und Ehegatten – automatisch die Erblasser:in beerben. Das ist auch im Interesse des Staates. Denn Ihre Erben sind Ihre Rechtsnachfolger, sie übernehmen neben den Rechten auch Ihre Pflichten. Wenn in seltenen Fällen keine Erben zu ermitteln sind, erbt der Staat.

Die gesetzliche Erbfolge regelt auch, wer mit welchen Anteilen am Erbe beteiligt ist, abhängig von den Verwandtschaftsverhältnissen und dem Familienstand des Erblassers. Aber:

  • passen diese Regelungen zu Ihren Vorstellungen und individuellen Familienverhältnissen?
  • Oder gibt es jemanden, dem Sie gerne einen Teil Ihres Vermögens zukommen lassen möchten, der aber ohne schriftliche Darlegung Ihres letzten Willens leer ausgehen würde?
  • Vielleicht möchten Sie Ihr Erbe anders verteilen oder wollen Ihre Erben zu bestimmten Leistungen verpflichten?
  • Können Ihre Erben die mit der Erbschaft einhergehenden Pflichten überhaupt erfüllen?

Und schließlich die Frage nach der Testamentsspende: Auch wenn Ihnen ein gesellschaftliches Thema am Herzen liegt und Sie Teile Ihres Vermögens einem guten Zweck zukommen lassen möchten, müssen Sie ein Testament schreiben. Vielleicht möchten Sie ja Ihr bestehendes Engagement, etwa die eigene Stiftung, langfristig absichern oder Ihren Verein finanziell unterstützen?

Ein Testament kann detailliert und umfangreich sein. Es kann aber auch kurz sein und nur ein paar Zeilen umfassen – wenn Sie beispielsweise festlegen möchten, dass eine Person einen bestimmten Gegenstand erhalten soll.

Sie können das Testament in Ihrem Zuhause handschriftlich (!) verfassen oder es notariell errichten – Ehepaare und Paare einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch gemeinschaftlich. Daneben gibt es die Möglichkeit eines Erbvertrags, der von zwei oder mehreren Personen geschlossen wird.

All dies können Sie nach Ihren individuellen Vorstellungen und Verhältnissen entscheiden. Damit Ihr Wille richtig und in Ihrem Sinne umgesetzt werden kann, sollten Sie sich allerdings über formale Vorschriften und rechtliche Regeln informieren.

Grundwissen gehört dazu

Die von Haus des Stiftens herausgegebene Broschüre „Grundwissen Testament“ bietet grundlegende Informationen und will bei der Entscheidungsfindung und Gestaltung helfen: Sollten Sie in Ihrem Fall besser einen Notar aufsuchen und sich zudem steuerrechtlich beraten lassen? Bei umfangreichen Testamenten, bei hohen und komplexen Vermögenswerten ist dies anzuraten.

Wenn Sie kein Testament schreiben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Mit einem Testament können Sie von ihr abweichende Regelungen treffen, einen (oder mehrere) Erben bestimmen und Vermächtnisse aussprechen. Während, wie bereits erwähnt, die Erben auch Ihre Pflichten übernehmen, sind Vermächtnisnehmer keine Rechtsnachfolger. Bei einem Vermächtnis wenden Sie also einem Dritter einen bestimmten Geldbetrag bzw. Wertpapiere oder einen Vermögensgegenstand (z.B. Schmuckstück) zu. Der Vermächtnisnehmer muss seine Ansprüche gegenüber den Erben geltend machen und Erben sind verpflichtet, Vermächtnisse zu erfüllen.

Zudem ist es möglich, Erben und Vermächtnisnehmer mit bestimmten Auflagen zu belegen – das kann die Pflege eines Haustiers sein oder die Anordnung, bestimmte Geld- oder Sachleistungen einem karitativen Zweck zukommen zu lassen. Beachten Sie: Wenn Sie Personen von der Erbfolge ausschließen, die nach der gesetzlichen Regelung zu Ihren Erben zählen, dann haben diese Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteilanspruchs.

Beim Verfassen eines Testaments sind auch steuerliche Aspekte zu beachten, denn Erbschaften sind – ebenso wie Schenkungen zu Lebzeiten – grundsätzlich steuerpflichtig. Welche steuerlichen Belastungen kommen auf Ihre Erben oder Vermächtnisnehmer zu? Beispielsweise wenn die Erbschaft eine Immobilie umfasst? Die Details zu Steuersätzen und Freibeträgen sowie Beispiele finden Sie auch in der Broschüre „Grundwissen Testament“ . Zu erwähnen ist, dass als gemeinnützig anerkannte Körperschaften – dazu zählen Vereine, inländische Stiftungen und gemeinnützige GmbHs – von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer freigestellt sind. Die Steuerbefreiung gilt unter anderem auch für kirchliche Orden und Universitäten.

Langfristig fürs Gemeinwohl

Ob Sie bedürftigen Kindern einen besseren Start ins Leben oder alten Menschen eine liebevollere Betreuung verschaffen, den Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sichern oder kulturelle Einrichtungen fördern wollen, ob Sie eine Stiftung, einen Verein, eine kulturelle Einrichtung oder einen kirchlichen Orden begünstigen möchten: Sie können eine gemeinnützige Organisation als Erbin – mit allen Rechten und Pflichten – einsetzen oder zu ihren Gunsten ein Vermächtnis aussprechen. Es ist hilfreich für beide Seiten, wenn Sie sich mit der Organisation vorab in Verbindung setzen. Die meisten Organisationen bieten eigene Informationsmaterialien zum Thema Testament und eine vertrauliche und unverbindliche Beratung an.

Im Zusammenhang mit testamentarischen Verfügungen spricht auch einiges für die Gründung einer eigenen (Treuhand-)Stiftung: Wenn Sie diese zunächst mit einer kleineren Summe ausstatten, können Sie zu Lebzeiten steuerliche Vergünstigungen nutzen und sich überzeugen, dass Ihre Stiftungsarbeit wirkungsvoll ist. Mit Ihrem Testament sichern Sie Ihr Engagement langfristig ab. Beachten Sie dabei, dass Sie eine Treuhandstiftung nur mittels Auflage begünstigen können: Der Treuhänder wird zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmt und erhält die Auflage, das Vermögen der Treuhandstiftung zuzuführen. Mehr Informationen und beispielhafte Formulierungen finden Sie im Ratgeber „Grundwissen Stiften“.

In jedem Fall gilt: Wenn Sie sich fürs Gemeinwohl engagieren möchten und Ihre Vorstellungen in einem Testament formulieren, dann bleibt Ihr Engagement lebendig.

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Webinarreihe „weniger ist mehr“

25. September 2023 by Anja

Wie können fördernde Stiftungen besonders wirksam sein? Im Projekt „weniger ist mehr“ haben über 40 Praktiker:innen und Expert:innen aus Stiftungen und gemeinnützigen Organisation praktische Empfehlungen entwickelt, Beispiele gesammelt und einen praxisnahen Leitfaden publiziert. Die beiden zentralen Anliegen dabei: Bürokratie vermeiden und echte Partnerschaften gestalten. In der Webinarreihe ‚weniger ist mehr‘ stellen wir zentrale Ergebnisse vor, bieten Raum zum Austausch und sprechen mit erfahrenen Praktiker:innen darüber, wie sich die Empfehlungen in der Praxis umsetzen lassen.


Webinar 1: Vertrauen ist der Anfang von allem

Offenheit und Vertrauen gegenüber den geförderten Organisationen wagen – wie kann das klappen?

  • Moderation und Einführung: Gerit Reimann, Geschäftsführerin Haus des Stiftens gGmbH
  • Expertin: Birgit Schäfer, Geschäftsführerin Hans Weisser Stiftung
  • Wann: 08.11.2023 um 17 Uhr

Infos und Anmeldung Webinar 1


Webinar 2: Partner finden – Ausschreibungen und Anträge

Schlanke Verfahren entwickeln, wie Stiftungen und passende gemeinnützige Organisationen zueinanderfinden.

  • Moderation und Einführung: Dr. Karsten Timmer, Stifterrat Stifter für Stifter, Geschäftsführer panta rhei Stiftungsberatungs GmbH
  • Expertin: Lisa Canitz, Deutsche Bahn Stiftung gGmbH
  • Wann: 29.11.2023 um 17 Uhr

Infos und Anmeldung Webinar 2


Webinar 3: Effizient zusammenarbeiten – Fördervereinbarungen und Kommunikation

Wieviel Papier braucht es für Vereinbarungen oder Berichte? Was sollte geregelt werden – und was kann entfallen?

  • Moderation und Einführung: Dr. Christian Meyn, Stifterrat Stifter für Stifter, Vorstand Crespo Foundation
  • Expertin: Michaela Wintrich, Geschäftsführerin, Unternehmerstiftung für Chancengerechtigkeit gGmbH
  • Wann: 24.01.2024 um 17 Uhr

Infos und Anmeldung Webinar 3

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Muster: Satzung & Treuhandvertrag

Hier finden Sie eine Muster-Satzung und einen Muster-Treuhandvertrag der Stiftung Kinderfonds.


Verwaltung und Beratung

Alle Stiftungen unter dem Dach der Stiftung Kinderfonds werden von der Haus des Stiftens gGmbH verwaltet und erhalten damit Zugang zum Online-Portal CONNECT für ein einfaches und transparentes Stiftungsmanagement. Über CONNECT >>

Die Rechtsanwältinnen der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft beraten Sie gerne in allen rechtlichen Fragen.


Für eine Kultur des Stiftens

Mit dem Wunsch, dass sich immer mehr Menschen dauerhaft für die Lösung gesellschaftlicher Aufgaben engagieren, setzen sich der Kinderfonds, die Brochier Stiftung und die Stiftung Stifter für Stifter für eine Kultur des Stiftens ein.


Alle Meldungen und Fachbeiträge

  • Cyberangriff auf Haus des Stiftens
  • Nürnberger Stiftungstag 2024: Impressionen
  • Das neue Zuwendungsempfängerregister
  • (Wir können) Gutes tun – über das eigene Leben hinaus: Vollmachten & Co
  • (Wir können) Gutes tun – über das eigene Leben hinaus: Die Testamentsvollstreckung
  • Stiftungsfundraising für Einsteiger:innen – ein Leitfaden

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