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Fördermittel im Ausland? Welche Nachweise das Finanzamt erwartet

22. September 2026 by Anja

Gemeinnützige Organisationen engagieren sich regelmäßig im Ausland. Sie finanzieren zum Beispiel Bildungsprojekte in Afrika, unterstützen Umweltorganisationen in Südamerika oder fördern Gesundheitsprogramme in Asien.

Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt die Verfolgung vieler steuerbegünstigter Zwecke auch außerhalb Deutschlands. Bei grenzüberschreitenden Projekten gelten allerdings besondere Anforderungen an die Auswahl des Projektpartners und die Überwachung und Dokumentation der Projektumsetzung. Denn die deutsche Körperschaft bleibt gegenüber dem Finanzamt dafür verantwortlich nachzuweisen, dass die eingesetzten Mittel tatsächlich und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wurden.

Verschiedene Formen der internationalen Zusammenarbeit

Gemeinnützige Organisationen können internationale Projekte grundsätzlich auf drei Arten durchführen:

  • durch Mittelweitergabe an eine ausländische Organisation,
  • durch eigene unmittelbare Zweckverwirklichung im Ausland oder
  • durch die Einschaltung einer Hilfsperson.

Besonders häufig und rechtlich wie organisatorisch am einfachsten ist die sogenannte Mittelweitergabe. Dabei fördert eine gemeinnützige Körperschaft mit eigenen Mitteln eine andere Organisation mit Sitz im Ausland, die damit gemeinnützige Zwecke verwirklicht.

Die Mittelweitergabe muss gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig sein. Soweit die Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich oder für einzelne Zwecke ausschließlich durch Mittelweitergabe verwirklicht, muss dies auch in der Satzung entsprechend abgebildet sein.

Denn die deutsche Körperschaft bleibt gegenüber dem Finanzamt dafür verantwortlich, nachzuweisen, dass die eingesetzten Mittel tatsächlich und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet worden sind. Eine bloße Überweisung des Geldes genügt nicht.

Daneben können gemeinnützige Organisationen ihre steuerbegünstigten Zwecke auch selbst unmittelbar im Ausland verwirklichen. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Stiftung selbst ein Krankenhaus errichtet oder eine Umweltorganisation Naturschutzprojekte in anderen Ländern betreibt.

Neben der Mittelweitergabe und der direkten Auslandstätigkeit kann eine deutsche Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke ggf. auch unter Einschaltung einer sogenannten Hilfsperson verwirklichen. In diesem Fall handelt die ausländische Organisation oder Person nicht als eigenständige Förderempfängerin, sondern unterstützt die deutsche Körperschaft bei deren eigener Zweckverwirklichung. Tatsächliche Steuerung und Verantwortung bleiben bei der deutschen Organisation. Daher müssen Weisungsbefugnisse, Projektsteuerung und Berichtspflichten dann besonders klar dokumentiert werden.

Jedenfalls müssen die Aktivitäten sorgfältig kontrolliert und nachvollziehbar dokumentiert werden. Wird mit einer ausländischen Organisation oder Person zusammengearbeitet, müssen sowohl deren Auswahl als auch die hierfür maßgeblichen Erwägungen sorgfältig dokumentiert werden. Anschließend ist die Zahlung und insbesondere die Projektarbeit ebenso sorgfältig zu dokumentieren.

Was droht bei mangelhafter Kontrolle oder Dokumentation?

Die meisten Probleme entstehen nicht durch die Auslandsförderung selbst, sondern durch fehlende Nachweise. Kann eine deutsche gemeinnützige Organisation ihre Mittelverwendung im Ausland nicht den bei Auslandsförderungen gesteigerten Nachweis- und Dokumentationsanforderungen entsprechend belegen, drohen beispielsweise Rückfragen des Finanzamts, Beanstandungen bei Gemeinnützigkeitsprüfungen, Beanstandung oder Nichtanerkennung einzelner Mittelverwendungen, Haftungsrisiken für Organmitglieder sowie im Extremfall die Gefährdung oder der Verlust der Gemeinnützigkeit.

Erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Auslandsförderung

Die deutsche Körperschaft muss gegenüber dem Finanzamt darlegen können, dass sie die in Deutschland steuerbegünstigten Mittel einer geeigneten ausländischen Organisation anvertraut und davon ausgehen darf, dass die Mittel für die vorgesehenen steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt werden.

Die deutsche Körperschaft muss also in der Lage sein, die gesamte Förderkette nachvollziehbar darzustellen:

  • Wer hat die Mittel erhalten?
  • Welche Vereinbarungen wurden darüber geschlossen?
  • Wofür wurden sie eingesetzt?
  • Welche Maßnahmen wurden durchgeführt?
  • Welche Ergebnisse wurden erzielt?

Die Intensität einer eventuellen Prüfung durch die Finanzverwaltung hängt im Einzelfall von der Höhe der Förderung, dem Risikoprofil des Projekts und den Gegebenheiten des jeweiligen Landes ab. Bei langjährigen Partnerorganisationen in Ländern mit funktionierenden Register- und Aufsichtssystemen können geringere Maßnahmen ausreichend sein als bei neuen Partnern in Ländern mit erhöhten Korruptions- oder Geldwäscherisiken.

Typischerweise sollten folgende Punkte geprüft und in einer Partner- und/oder Projektakte dokumentiert werden, wobei zu beachten ist, dass im Falle einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung häufig nicht nur relevant ist, dass überhaupt eine Prüfung stattgefunden hat, sondern auch wie sie durchgeführt wurde. Die einzelnen Prüfungsschritte sollten daher laufend dokumentiert und nachvollziehbar festgehalten werden.

Die Empfängerorganisation

a. Rechtliche Existenz

Die deutsche Körperschaft sollte prüfen und dokumentieren, dass die Empfängerorganisation tatsächlich existiert, nach welchem Recht sie gegründet wurde, wer sie vertreten darf und wo sie ihren Sitz hat.

Idealerweise existiert im Land der Empfängerorganisation ein dem deutschen System ähnliches Anerkennungsverfahren für Non-Profit-Organisationen und es liegt eine entsprechende Bescheinigung oder ein überprüfbares Register zum Status der Empfängerorganisation nach lokalem Recht vor.

Ansonsten kann man zum Beispiel mit Registerauszügen, Gründungsurkunden, Satzungen und Bescheinigungen örtlicher Behörden und gegebenenfalls deutscher Auslandsvertretungen, vor allem bei Großprojekten auch mit Bescheinigungen internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Nachweise arbeiten.

b. Tätigkeitsprofil und Erfahrung

Die deutsche Organisation muss sich auch von der Eignung der Empfängerorganisation für das zu fördernde Projekt überzeugen. Hierfür kann sie zum Beispiel Informationen darüber heranziehen, welche Projekte der Partner bislang durchgeführt hat, welche Erfahrungen dort vorliegen und ob die Aktivitäten mit den Zwecken der eigenen Organisation (einschließlich ggf. deren Ausnahmeregelungen) und der Empfängerorganisation vereinbar sind.

c. Integrität und Reputation

Die deutsche Organisation muss nicht völlig ausschließen können, dass jemals ein Risiko im Hinblick auf die Integrität der Empfängerorganisation und ihrer Mitarbeiter bestanden hat oder entstehen könnte.

Sie sollte aber dokumentieren können, dass erkennbare Risiken vor der Förderung erkannt und bewertet wurden. Hierzu können beispielsweise Medienrecherchen zu Korruptionsvorwürfen, Sanktions- und Fahndungslistenprüfungen, Hinweise auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierungsrisiken, Informationen über Mitarbeiter mit Funktionen als politisch exponierte Personen oder enge Verbindungen zu solchen Personen, frühere Projektabbrüche oder allgemeine Unregelmäßigkeiten herangezogen werden.

d. Höhere Anforderungen bei Empfängerorganisationen ohne eigenen NPO-Status

Je geringer die institutionellen Sicherungen beim Empfänger sind, desto höher sind regelmäßig die Anforderungen an Kontrolle und Dokumentation.

Besondere Bedeutung kommt der Prüfung deshalb dann zu, wenn die Empfängerorganisation selbst keinen lokal anerkannten Non-Profit-Status besitzt oder dieser nach lokalem Recht nicht nachvollziehbar staatlich reguliert ist. In diesen Fällen muss die deutsche Körperschaft besonders sorgfältig prüfen und dokumentieren, dass das geförderte Projekt den eigenen steuerbegünstigten Zwecken dient, die Mittel zweckentsprechend verwendet werden und ausreichende Kontrollmöglichkeiten bestehen.

Projektdokumentation

a. Projekt- oder Fördervereinbarung

Schriftliche Vereinbarungen über die Verwendung der Gelder mit den Akteuren vor Ort sind Grundlage jeder Auslandsaktivität. Im häufigen Fall der Mittelweitergabe ist das eine gut strukturierte Fördervereinbarung. Diese regelt im Kern:

  • Projektinhalte und -ziele
  • Förderhöhe, ggf. auch in Teilbeträgen
  • Mittelverwendung mit Budgetplanung
  • Berichtspflichten
  • Kontrollrechte
  • Rückforderungsrechte z.B. bei Überschüssen oder Fehlverwendung
  • Compliance und Haftungsrisiken

b. Auszahlungsnachweise

Alle Zahlungswege müssen lückenlos nachvollziehbar sein. Zu den Mindestanforderungen gehören hier Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Zahlungsanweisungen und ggf. Währungskursnachweise.

c. Laufende Überwachung des Projekts

Die Dokumentation sollte nicht mit der Auszahlung der Fördermittel enden. Vielmehr sollte die deutsche Körperschaft während der Projektlaufzeit der Projektgröße angemessene Kontrollmaßnahmen durchführen. Dazu können regelmäßige Sachstandsberichte, Videokonferenzen, stichprobenartige Belegprüfungen, Vor-Ort-Besuche oder externe Evaluierungen gehören.

d. Nachweise der Empfängerorganisation

Die operative Projektdurchführung ist spätestens am Projektende nachzuweisen, zum Beispiel anhand von Unterlagen darüber, welche Aktivitäten stattgefunden haben, welche Personen oder Gruppen erreicht wurden, welche Ergebnisse erzielt wurden und ob die Projektziele erreicht wurden.

Hilfreich können dabei auch Fotos, Teilnehmerlisten, Presseberichte, Veröffentlichungen, Dokumentationen von Projektbesuchen, Evaluationsberichte, sowie Zwischen- und Abschlussberichte sein.

Die von der Empfängerorganisation vorzulegende finanzielle Projektdokumentation kann beispielsweise Rechnungen, Quittungen, Verträge, Gehaltslisten, Materialbeschaffungen, Kostenaufstellungen oder Budgetplan-Kosten-Abgleiche umfassen.

Fazit

Eine sorgfältige Dokumentation ist weit mehr als eine formale Anforderung. Sie bildet die Grundlage für den Nachweis einer steuerlich ordnungsgemäßen Mittelverwendung. Mit zunehmender Internationalität und Komplexität eines Projekts steigt die Bedeutung strukturierter Prüfungs- und Dokumentationsprozesse. Werden diese frühzeitig etabliert und konsequent umgesetzt, lassen sich die steuerlichen Risiken internationaler Fördervorhaben in aller Regel zuverlässig beherrschen.


Fachbeitrag von Rechtsanwältin Julia Barth
Erschienen September 2026, Haus des Stiftens

Foto: Hanasaki, stock.adobe.com

Kategorie: Startseite

Besonderheiten der Hybridstiftung

22. September 2026 by Anja

Im Nachgang zum Artikel über die rechtsfähige Verbrauchstiftung erreichten uns Fragen, was unter einer Hybridstiftung zu verstehen ist. In diesem kurzen Überblick möchte ich daher die Grundlagen der Hybridstiftung darstellen.

Eine Hybridstiftung ist eine Ewigkeitsstiftung, die neben dem auf Dauer zu erhaltenden Grundstockvermögen auch ein verbrauchbares Vermögen erhält, und zwar entweder direkt bei Gründung durch den Stifter oder die Stifterin, oder auch zu einem späteren Zeitpunkt, sei es durch Dritte oder die Stifter selbst.

Die Teilverbrauchstiftung als besondere Ausprägung der Dauerstiftung war auch bereits vor der Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023 allgemein anerkannt, auch wenn sich weder in den §§ 80 ff. BGB a.F. noch in den Landesstiftungsgesetzen eine ausdrückliche Regelung dazu fand. In der Praxis spielt sie vor allem dann eine Rolle, wenn bereits in der Anfangsphase für die Zweckverwirklichung höhere Summen bereitstehen sollen, als dies durch Erträge abzudecken ist, oder wenn ein Puffer für ein bestimmtes Förderniveau für Phasen niedriger Erträge oder ausbleibender Spenden vorhanden sein soll.

Mit der Stiftungsrechtsreform hat die Hybridstiftung in § 83 b Abs. 3 BGB eine gesetzliche Grundlage gefunden: Dort ist festgehalten, dass „der Stifter … auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen (kann)“.

Für die Anerkennungsfähigkeit kommt es nach wie vor entscheidend darauf an, dass das auf Dauer zu erhaltende Vermögen ausreicht für eine nachhaltige Zweckverwirklichung; das verbrauchbare Vermögen wird bei der Lebensfähigkeitsprognose grundsätzlich nicht einbezogen. Daneben stellen weder das Gesetz noch die Stiftungsbehörden in der Anerkennungs- und Prüfungspraxis besondere Anforderungen daran, wie der ein Verbrauch des Vermögens konkret auszugestalten ist.

Abschließend ist zu erwähnen, dass die Teilverbrauchstiftung sowohl als rechtsfähige Stiftung existiert als auch in der Form der rechtlich unselbständigen Stiftung.


Fachbeitrag von Rechtsanwältin Melanie Harbich
Erschienen September 2026, Haus des Stiftens

Foto: funstarts33, stock.adobe.com

Kategorie: Startseite

Die vier Sphären im Überblick

22. September 2026 by Anja

Wie gemeinnützige Organisationen ihre Tätigkeiten richtig einordnen

Teil I der Fachartikel-Reihe „Gemeinnützigkeit in der Praxis“

Ein Sportverein organisiert ein Turnier, ein Museumsverein verkauft Eintrittskarten und eine gemeinnützige Stiftung legt ihr Vermögen an. Alle drei Organisationen verfolgen einen steuerbegünstigten Zweck, ihre einzelnen Tätigkeiten werden steuerlich jedoch unterschiedlich behandelt. Denn gemeinnützige Organisationen sind nicht einfach insgesamt von allen Steuern befreit. Vielmehr werden ihre Einnahmen und Ausgaben vier steuerlichen Bereichen zugeordnet, den sogenannten vier Sphären:

  • Ideeller Bereich
  • Vermögensverwaltung
  • Zweckbetrieb
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Die Zuordnung ist wichtig, weil für die einzelnen Sphären unterschiedliche steuerliche Regeln gelten. Sie beeinflusst unter anderem, ob Einnahmen der Körperschaft- oder Gewerbesteuer unterliegen, ob Umsatzsteuer anfällt und ob eine Zahlung als Spende behandelt werden darf. Außerdem bildet sie die Grundlage für eine nachvollziehbare Rechnungslegung.

Die vier Sphären im Überblick

Ideeller Bereich

Zum ideellen Bereich gehören Tätigkeiten, mit denen die Organisation ihre steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, ohne dafür eine konkrete Gegenleistung zu erbringen. Typische Einnahmen sind Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Schenkungen oder Erbschaften.

Vermögensverwaltung

In der Vermögensverwaltung nutzt die Organisation ihr eigenes Vermögen, beispielsweise durch Kapitalanlagen oder die langfristige Vermietung von Immobilien. Die daraus erzielten Erträge werden grundsätzlich steuerlich anders behandelt als Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit.

Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb ist zwar eine wirtschaftliche Tätigkeit, dient aber unmittelbar der Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Tätigkeit als Zweckbetrieb anerkannt wird, regeln insbesondere die §§ 65 bis 68 AO.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Bietet eine Organisation nachhaltig Waren oder Leistungen gegen Entgelt an und handelt es sich dabei weder um Vermögensverwaltung noch um einen Zweckbetrieb, kann ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen. Dies bedeutet nicht automatisch, dass die Gemeinnützigkeit der gesamten Organisation entfällt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird jedoch steuerlich gesondert betrachtet.

Warum die Abgrenzung manchmal schwierig ist

In der Praxis lässt sich eine Tätigkeit nicht immer auf den ersten Blick einer Sphäre zuordnen. Ein Museumsbesuch gegen Eintritt, eine Benefizveranstaltung, der Verkauf von Waren oder eine Sponsoringvereinbarung können je nach Ausgestaltung unterschiedlich zu beurteilen sein.

Ein erster Anhaltspunkt ist die Frage: Erhält die zahlende Person für ihre Zahlung eine konkrete Gegenleistung?

Fehlt eine Gegenleistung, spricht dies häufig für den ideellen Bereich. Besteht dagegen ein Leistungsaustausch, kommen insbesondere ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in Betracht. Für die endgültige Einordnung müssen jedoch immer die konkreten Umstände berücksichtigt werden.

Voraussetzung: die steuerbegünstigten Zwecke

Eine Organisation kann steuerlich begünstigt sein, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Gemeinnützige Zwecke sind in § 52 AO geregelt, mildtätige Zwecke in § 53 AO und kirchliche Zwecke in § 54 AO.

Gemeinnützig handelt eine Organisation, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis fest abgeschlossen oder dauerhaft nur sehr klein ist.

Darüber hinaus gelten für steuerbegünstigte Organisationen drei zentrale Grundsätze:

  • Selbstlosigkeit: Die Organisation verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verwendet ihre Mittel grundsätzlich für ihre Satzungszwecke.
  • Ausschließlichkeit: Sie verfolgt ausschließlich ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke.
  • Unmittelbarkeit: Sie verwirklicht ihre Zwecke grundsätzlich selbst oder auf einem gesetzlich zulässigen Weg.

Das Finanzamt betrachtet dabei nicht nur die Satzung. Auch die tatsächliche Geschäftsführung muss den steuerbegünstigten Satzungszwecken entsprechen. Die Organisation muss deshalb nachvollziehbar dokumentieren, woher ihre Mittel stammen und wofür sie verwendet werden.

Fachartikel von Elena Höck Ciprés, Stiftungsberaterin Haus des Stiftens
Erschienen September 2026, Haus des Stiftens


Ausblick auf die Artikelreihe „Gemeinnützigkeit in der Praxis“

In den folgenden Fachartikeln stellen wir zunächst die vier Sphären einzeln vor. Wir zeigen, welche Einnahmen und Ausgaben jeweils typisch sind und welche steuerlichen Besonderheiten gelten.
Anschließend richten wir den Blick auf die praktische Geschäftsführung: Was müssen gemeinnützige Organisationen beachten, um gemeinnützig zu bleiben? Welche Folgen können Verstöße haben und was ist zu tun, wenn die Gemeinnützigkeit tatsächlich aberkannt wurde?

Teil I: Die vier Sphären im Überblick
Teil II: Der ideelle Bereich – erscheint voraussichtlich Oktober 2026
Teil III: Die Vermögensverwaltung – erscheint voraussichtlich November 2026
Teil IV: Der Zweckbetrieb – erscheint voraussichtlich Januar 2027
Teil V: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb – erscheint voraussichtlich März 2027
Teil VI: Was gemeinnützige Organisationen beachten müssen – erscheint voraussichtlich April 2027
Teil VII: Wann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden kann – erscheint voraussichtlich Juni 2027
Teil VIII: Was nach einer Aberkennung zu tun ist – erscheint voraussichtlich Juli 2027


Fragen zu Ihrer Stiftung, zur Stiftungsgründung oder zum Stiften allgemein?

Ob wir Ihre Stiftung bereits begleiten oder Sie sich erstmals über unser Angebot informieren möchten: Wir sind gerne für Sie da. Sprechen Sie Ihre persönliche Ansprechperson an oder nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf. Gemeinsam finden wir heraus, welche Unterstützung zu Ihrer Stiftung passt.

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Anlagerichtlinien – Leitplanken für die Vermögensverwaltung

23. Juni 2026 by Anja

In unserer Beratungspraxis erleben wir immer wieder, dass gemeinnützige Organisationen ihr Vermögen ohne oder mit veralteten Anlagerichtlinien bewirtschaften. Manche arbeiten beispielsweise noch mit Vorgaben aus Zeiten der Finanzkrise 2008/2009. Mit diesem Artikel möchten wir Sie dazu anregen, bestehende Anlagerichtlinien kritisch zu hinterfragen oder sich vielleicht sogar erstmals systematisch mit ihnen zu beschäftigen. Wir zeigen praxisnah, welche Orientierung sie geben und worauf Sie bei der Ausgestaltung achten sollten.


Was sind Anlagerichtlinien und warum sind sie sinnvoll?

Anlagerichtlinien – auch Anlagegrundsätze genannt – ergänzen die Satzung einer Organisation. In diesem Nebendokument halten entweder die Stifterin bzw. der Stifter selbst oder das geschäftsführende Stiftungsorgan fest, wie sie das Vermögen bewirtschaften wollen und welche Grundsätze dabei gelten sollen. Durch diese Vorgaben sollen das Vermögen erhalten, Erträge für die Zweckverwirklichung erwirtschaftet und zugleich der Stifterwille gewahrt werden. Anlagerichtlinien setzen damit klare Leitplanken für Anlageentscheidungen und geben dem zuständigen Gremium einen verlässlichen Rahmen für sein Handeln – immer zum Wohle der Stiftung.

Für wen sind Anlagerichtlinien wichtig?

Anlagerichtlinien richten sich an unterschiedliche Personen – innerhalb und außerhalb der Organisation. Intern geben sie den handelnden Personen Orientierung und schaffen Klarheit für Kontrollgremien oder ehrenamtlich Mitwirkende. Extern können sie beispielsweise Vermögensverwaltern, Zustifter:innen oder Spender:innen zeigen, nach welchen Grundsätzen die Organisation mit ihrem Vermögen umgeht.

Warum jede Organisation eigene Regelungen braucht

Satzung, Werteverständnis sowie Risiko- und Renditevorstellungen unterscheiden sich von Organisation zu Organisation oft erheblich. Deshalb lassen sich tragfähige Anlagerichtlinien kaum sinnvoll mit standardisierten Musterformularen abbilden. Gleichzeitig haben sich in der Praxis bestimmte Inhalte und eine grundlegende Struktur bewährt, die Transparenz schafft und die langfristige Kontinuität der Vermögensbewirtschaftung unterstützt. Wir stellen sie im Folgenden vor.

Exemplarische Struktur

1. Präambel

Die Präambel stellt den Bezug zur Satzung und zum Willen der Stifter:innen her. Sie macht deutlich, auf welcher Grundlage die Organisation ihr Vermögen bewirtschaftet.

2. Anlageziele

Die Anlageziele leiten sich aus der Satzung und dem Zweck der Organisation ab. In diesem Abschnitt wird festgelegt,

  • welche Rendite langfristig angestrebt wird,
  • welches Risiko die Organisation eingehen möchte und
  • wie das Verhältnis zwischen Sicherheit, Ertrag und Liquidität ausgestaltet sein soll.

Außerdem kann geregelt werden,

  • wie die Organisation mit Nachhaltigkeitsaspekten umgeht,
  • welche Anforderungen an die Portfoliozusammensetzung gelten und
  • wie mögliche Umschichtungsgewinne verwendet werden sollen.

3. Anlageuniversum und Quoten

Dieser Abschnitt legt fest, welche Anlageklassen genutzt werden dürfen – etwa Aktien, Anleihen oder alternative Anlagen – und welche Mindest- oder Maximalquoten bezogen auf das investierbare Vermögen eingehalten werden sollen. Auch der Umgang mit Fremdwährungen oder neuen Anlageformen wie Kryptowährungen und Privatmarktanlagen (z. B. Private Equity, Private Debt oder Infrastruktur) kann hier geregelt werden.

4. Anlageentscheidungen, Berichterstattung und Kontrolle

Die Verantwortung für die Vermögensbewirtschaftung und die Einhaltung der Anlagerichtlinien liegt grundsätzlich beim geschäftsführenden Stiftungsorgan. Dieses kann sie wiederum an fachlich geeignete Personen oder externe Institutionen übertragen, etwa an Vermögensverwalter. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die beauftragten Personen oder Institutionen über entsprechende Erfahrung und Kompetenz in der Stiftungsverwaltung und Vermögensbewirtschaftung verfügen.

Des Weiteren sollte geregelt werden, welche Geschäfte zustimmungspflichtig sind und in welchen Fällen eine gesonderte Entscheidung des zuständigen Gremiums erforderlich ist. Ebenso empfiehlt es sich festzuhalten,

  • ab wann die Anlagerichtlinien gelten,
  • wie lange (im Optimalfall „bis auf weiteres“) und
  • in welchen Abständen sie überprüft werden (mindestens einmal jährlich).

Auch die Berichterstattung eines Vermögensverwalters sollte klar definiert sein. Dazu gehören feste Berichtsintervalle sowie Regelungen für außergewöhnliche Entwicklungen an den Kapitalmärkten. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein beauftragter Vermögensverwalter das zuständige Gremium zusätzlich informiert, wenn bestimmte Wertgrenzen oder Marktbewegungen überschritten werden.

Klare Zuständigkeiten, transparente Berichte und regelmäßige Kontrollen helfen dabei, Anlageentscheidungen nachvollziehbar zu treffen und die Verantwortung für die Vermögensbewirtschaftung verlässlich wahrzunehmen.

In der Praxis gilt: lieber klar als kompliziert

Der hier vorgestellte exemplarische Aufbau zeigt die Themen auf, mit denen sich beim Aufsetzen einer Anlagerichtlinie beschäftigt werden sollte. Je nach Know-how und Größe der jeweiligen Organisation, fällt der Umfang und die Detailtiefe der Anlagerichtlinie sehr unterschiedlich aus. Entscheidend ist weniger die Länge als die Verständlichkeit. Klare, einfache Formulierungen erleichtern die praktische Umsetzung und verhindern unnötigen Abstimmungsaufwand.

Oft lohnt es sich außerdem, externe Unterstützung hinzuzuziehen – insbesondere dann, wenn Organisationen ihre Vermögensbewirtschaftung erstmals strukturieren oder bestehende Richtlinien überarbeiten möchten.

Ein Praxistipp zur Asset-Allokation

In der Praxis beobachten wir häufig, dass gewünschte Renditen nicht zu den festgelegten Anlagequoten passen. Gerade Aktienquoten setzen Organisationen oft sehr niedrig an, obwohl sie gleichzeitig vergleichsweise hohe Renditen erwarten.

Hilfreich ist deshalb ein anderer Blickwinkel: Welche Ausgaben soll die Vermögensanlage in den kommenden Jahren finanzieren? Und welche Rendite muss das investierbare Vermögen dafür erwirtschaften? Daraus lassen sich realistischere Quoten und Anlageziele ableiten.

Fazit: Sind Anlagerichtlinien wirklich notwendig?

Ja. Gut formulierte Anlagerichtlinien liefern den verantwortlichen Gremienmitgliedern oder zuständigen Personen klare Leitplanken. Sie bieten Orientierung, erleichtern Entscheidungen und reduzieren Haftungsrisiken. Sie helfen Organisationen dabei, den Stifterwillen zu wahren und gleichzeitig professionell mit ihrem Vermögen umzugehen.

Wichtig ist dabei vor allem: Einfach und konkret formulieren. Nicht mehr oder komplizierter als nötig. Die Richtlinien sollten klar, nachvollziehbar und praxistauglich bleiben.

Wie Sie gesehen haben, ist der Aufbau einer Anlagerichtlinie nicht sonderlich komplex. Dennoch sollten sie gut vorbereitet und durchdacht sein, um die zur Organisation passende Detailtiefe und Komplexität zu treffen.

Bei Interesse erreichen Sie das Team Vermögensservice im Haus des Stiftens.

Fachartikel von Marc Lindenpütz, Vermögensexperte Haus des Stiftens
Erschienen Juni 2026, Haus des Stiftens

Foto: Suthin, stock.adobe.com

Kategorie: Startseite

Rechtsfähige Verbrauchsstiftung: Gesetzliche Regelungen

27. März 2026 by Anja

Die Zulässigkeit der Verbrauchsstiftung war bereits seit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts aus dem Jahr 2013 ausdrücklich im BGB verankert (§ 80 Abs. 2 BGB alte Fassung). Mit der seit 01.07.2023 in Kraft getretenen Stiftungsrechtsreform wurde das gesamte Stiftungszivilrecht bundeseinheitlich und abschließend im BGB geregelt. Nun findet sich die Definition der Verbrauchsstiftung in § 80 Abs.1 S. 2, 2. Hs. BGB – im Wortlaut leicht modifiziert, inhaltlich aber unverändert.

In § 81 Absatz 2 BGB wurden zusätzliche Anforderungen an die Satzung einer Verbrauchsstiftung aufgenommen, außerdem sind nun in § 85 Absatz 1 S. 4 BGB Voraussetzungen für die Umgestaltung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung geregelt. Worin diese Neuerungen genau bestehen, erklärt Melanie Harbich, Rechtsanwältin der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft in München, in diesem Beitrag.


Voraussetzungen für die Anerkennung als Verbrauchsstiftung

Nach der gesetzlichen Definition ist eine Verbrauchsstiftung eine Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet wird und deren gesamtes Vermögen zur Zweckerfüllung zu verbrauchen ist. Die Mindestlaufzeit findet sich nun nicht mehr in der gesetzlichen Definition, sondern ist in § 82 S. 2 BGB verankert.

Mit Inkrafttreten der Reform sind zusätzliche Satzungsbestimmungen vorgeschrieben:

Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zum einen zwingend die Laufzeit der Stiftung regeln, § 81 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nicht anerkennungsfähig ist eine Stiftung, bei der der Stifter lediglich die Möglichkeit vorsieht, dass das Stiftungskapital verbraucht werden kann. Das Gesetz verlangt vielmehr, dass der Endzeitpunkt bereits bei der Errichtung durch den Stifter festgelegt wird.
Was das bedeutet, ist auszulegen unter Berücksichtigung des Stifterwillens. Denkbar sind etwa eine Mindest- und Höchstdauer (z.B. 20 Jahre und längstens fünf weitere Jahre, sofern für die gesamte Dauer durch entsprechende Zustiftungen oder Zuwendungen eine nachhaltige Zweckverwirklichung möglich ist), ein Enddatum (z.B. mit Ablauf des Jahres 2050) oder ein Endereignis (z.B. zehn Jahre nach dem Tod des Stifters). Ausreichend ist auch, dass sich die zeitliche Befristung aus der Verbrauchsklausel ergibt (z.B. jedes Jahr sind 5% des Anfangsvermögens zu verbrauchen). An die Zweckerfüllung angeknüpfte Befristungen sind ebenfalls vorstellbar (etwa bis zur Fertigstellung eines Bauwerks).

Zum anderen verlangt § 81 Abs. 2 Nr. 2 BGB Satzungsbestimmungen zur nachhaltigen Verwendung des Stiftungsvermögens bis zum vollständigen Verbrauch.

Nachhaltig bedeutet: das Vermögen ist so zu verbrauchen, dass der Zweck über die gesamte Laufzeit hinweg wirksam erfüllt werden kann. Es ist kein konkreter Verbrauchsplan erforderlich, aber es muss sichergestellt sein, dass die Mittel weder zu Beginn nahezu komplett verbraucht noch bis zum Ende weitgehend ungenutzt verbleiben.

Mit der Anforderung eines vollständigen Verbrauchs ist der reinen Zeitstiftung eine Absage erteilt worden, was von der Stiftungspraxis überwiegend kritisiert wurde als nicht gerechtfertigte Einschränkung der Privatautonomie der Stifter. Die Stiftung auf Zeit hält zunächst das Vermögen ganz oder teilweise aufrecht, erst nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Zeit fällt das Vermögen einer anfallsberechtigten Körperschaft zu. Als Grund für die Absage nennt die Begründung zum Regierungsentwurf vom 31.03.2021 die fehlende dauerhafte Verbindung zwischen Zweck und Vermögen, die für die Stiftung typisch ist.

Steuerliche Behandlung der Verbrauchsstiftung

Steuerlich haben sich im Zuge der (rein zivilrechtlichen) Stiftungsrechtsreform keine Änderungen ergeben. Im Übrigen kann eine Verbrauchsstiftung sowohl in der Form einer rechtsfähigen Stiftung als auch als rechtlich unselbständige Stiftung bestehen –die oben genannten Anforderungen an eine Verbrauchstiftung gelten für die rechtlich unselbständige Stiftung nach herrschender Meinung entsprechend.

Ob rechtsfähige oder rechtlich unselbständige Stiftung: Zuwendungen in das Verbrauchsvermögen sind nur im Rahmen des normalen Spendenabzugs gemäß § 10b Abs. 1 EstG absetzbar.

Nach dieser Bestimmung können Privatpersonen jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geltend machen; Einzelunternehmen und Personengesellschaften können 20 Prozent des Gewinns bzw. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter dafür steuerlich geltend machen.

Anders verhält es sich bei Ewigkeitsstiftungen: Für Zuwendungen in den auf Dauer zu erhaltenden Vermögensstockspenden können natürliche Personen zusätzlich zum normalen Spendenabzug den erhöhten Sonderausgabenabzug bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro in Anspruch nehmen, § 10b Abs. 1a EStG. Diese Möglichkeit ist bei Zuwendungen ins verbrauchbare Vermögen explizit verwehrt, § 10b Abs. 1 a S. 2 EStG.

Umgestaltung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung

Nach § 85 Abs. 1 S. 4 BGB ist die Umwandlung einer auf Dauer errichteten Stiftung in eine Verbrauchsstiftung nun ausdrücklich zulässig, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden kann und zugleich gesichert erscheint, dass die Stiftung nach der Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung den Zweck zumindest für eine bestimmte Zeit wieder erfüllen kann

Da Eingriffe in die Integrität der Stiftung zur Wahrung des ursprünglichen Stifterwillens verhältnismäßig sein müssen, sind mögliche leichtere Eingriffe vorrangig gegenüber einer Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung.

Die Umwandlung ist – ebenso wie der Zweckaustausch oder die erhebliche Zweckbeschränkung, § 85 Abs. 1 S. 1 BGB – eine Identitätsänderung der Stiftung; einen stärkeren Eingriff bildet nur die Auflösung der Stiftung (§ 87 BGB).

Umgekehrt ist grundsätzlich die Zulegung zu einer anderen Stiftung, § 86 BGB (oder die Zusammenlegung von mindestens zwei Stiftungen, § 86 a BGB) das mildere Mittel und damit vorrangig gegenüber der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass für eine Zulegung (oder Zusammenlegung) die „wesentliche Veränderung der Verhältnisse“ ausreicht, gegenüber der höheren Hürde der „Unmöglichkeit einer dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung“ für die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung. Zum anderen setzt die Zulegung (oder Zusammenlegung) nur voraus, dass eine Satzungsänderung nach § 85 Abs. 2 bis 4 BGB nicht ausreicht – und bezieht hierbei den § 85 Abs. 1 BGB explizit nicht mit ein.

Bei der Prüfung möglicher Eingriffe in die Stiftung ist aber immer der ursprüngliche, hilfsweise der mutmaßliche Stifterwille zu beachten. Es kommt also immer auf den konkreten Einzelfall an, wobei zu prüfen ist, welche Eingriffsmaßnahme dem Stifterwillen am ehesten entspricht.

Exkurs:

Bei der Umwandlung einer rechtlich unselbständigen Stiftung von der Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung gelten die genannten Anforderungen des BGB nicht. Maßstab für die Umwandlung bilden hier allein die Vorgaben in der Stiftungssatzung (sowie im Treuhandvertrag) in Verbindung mit dem Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht. So darf die Umwandlung beispielsweise nicht rechtsmissbräuchlich sein, was der Fall wäre, wenn unmittelbar nach Erhalt der Zuwendungsbestätigung für die Vermögensstockspende und der entsprechenden steuerlichen Geltendmachung die Satzung in eine Verbrauchsstiftung geändert würde.

Warum eine Verbrauchsstiftung?

Es gibt mehrere Gründe, die für eine Verbrauchsstiftung sprechen können. Sie ist etwa dann sinnvoll, wenn für den beabsichtigten Stiftungszweck größere Ausgaben erforderlich sind, als dies mit den Erträgen aus dem Vermögen zu erreichen wäre, beispielsweise bei einer Stiftung zur Bekämpfung einer bisher unheilbaren Krankheit.

Die Verbrauchsstiftung kommt auch in Betracht, wenn der Stifter von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Vorhaben verwirklichen möchte. Ein Beispiel hierfür ist der Wiederaufbau der Frauenkirche in Dresden: die eigens für diesen Zweck gegründete Stiftung wendete sowohl die Erträge als auch das Stiftungsvermögen für den Wiederaufbau der Kirche auf.

Ein weiterer Grund kann sein, dass die Stiftung zwar zu Lebzeiten der Stifter Zuwendungen in Form von Zustiftungen und Spenden erhält, dies aber nach Ableben der Stifter nicht ausreicht, um die Stiftungszwecke dauerhaft realisieren zu können.


Fachbeitrag von Rechtsanwältin Melanie Harbich
Erschienen März 2026, Haus des Stiftens

Foto: Studio Grand Web, stock.adobe.com

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Licht im Registerdschungel

27. März 2026 by Anja

Ein Überblick über die wichtigsten Register für gemeinnützige Organisationen

Stiftungen und gemeinnützige Organisationen sehen sich heute mit einer Vielzahl gesetzlicher Meldepflichten und Registereintragungen konfrontiert. Transparenzregister, Stiftungsregister, Zuwendungsempfängerregister – jedes mit eigenen Anforderungen, Fristen und Zielsetzungen. Wer muss was wann melden? Was passiert bei Verstößen? Und wie behält man den Überblick im Paragraphen-Dickicht? Dieser Beitrag gibt einen schnellen, praxisnahen Überblick über die wichtigsten Register, und welche Vorteile diese trotz des bürokratischen Aufwands für die eigene Organisation bieten.


Transparenzregister – Pflichtprogramm für rechtsfähige Organisationen

Worum geht es?
Das Transparenzregister ist ein staatliches Register in Deutschland und dient der Bekämpfung von Geldwäsche, der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und der Erhöhung der Transparenz von Organisationsstrukturen. Im Transparenzregister werden die wirtschaftlich Berechtigten einer Organisation erfasst. Es geht also darum, offenzulegen, welche natürlichen Personen tatsächlich Kontrolle ausüben. In gemeinnützigen Organisationen sind das in der Regel die Personen, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und Entscheidungen zur Mittelverwendung haben – also insbesondere die Mitglieder des Vorstands, aber ggfs. auch weitere Organe wie ein Stiftungsrat. Rechtsgrundlage ist das Geldwäschegesetz (GwG). Aufsichtsführende Behörde ist das Bundesverwaltungsamt (BVA), geführt wird es von der Bundesanzeiger Verlag GmbH.

Wer ist betroffen?
Rechtsfähige Organisationen wie Vereine, gGmbHs und rechtsfähige Stiftungen sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Organisation und die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einzutragen. Unselbstständige Stiftungen sind nicht direkt meldepflichtig.

Was steht drin?
Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der wirtschaftlich berechtigten Personen.

Wer darf Einsicht nehmen?
Das Transparenzregister hat keine Publizitätswirkung, ist also nicht für jedermann einsehbar und entfaltet keine rechtliche Wirkung nach außen. Zugriff haben Behörden, Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (z. B. Banken, Notare) und Personen mit berechtigtem Interesse.

Welchen Nutzen können gemeinnützige Organisationen daraus ziehen?
In der Stiftungspraxis wirkt das Transparenzregister als Governance-Treiber: Es erzwingt ein sorgfältiges Gremienmanagement und eine klare Dokumentation, wer als wirtschaftlich Berechtigter gilt.

Welche Kosten sind damit verbunden?
Das Transparenzregister ist gebührenfrei für gemeinnützige Organisationen. Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, riskiert jedoch Bußgelder. Zur Prüfung des Gemeinnützigkeitsstatus erfolgt ein automatischer Abgleich mit dem Zuwendungsempfängerregister, die Gebührenbefreiung muss also nicht aktiv beantragt werden.

Praxis-Tipp: Viele Probleme entstehen nicht durch die Erstmeldung, sondern durch vergessene Aktualisierungen. Zudem sollte bei Eintragung die Satzung genau daraufhin geprüft werden, welche Gremien tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Mittelverwendung der Organisation nehmen.

Daher gilt:

  • Regelmäßige Kontrolle: Sind die Angaben noch aktuell?
  • Zuständigkeiten klären: Wer pflegt die Daten (intern/extern)?
  • Gremienwechsel sauber dokumentieren

Zuwendungsempfängerregister (ZER) – kleiner Aufwand, großer Nutzen

Worum geht es?
Das Zuwendungsempfängerregister ist ein öffentliches Register in Deutschland, in dem alle Körperschaften aufgeführt sind, die steuerbegünstigt sind und daher Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen. Das ZER soll die Spendenprüfung und Spendennachweise vereinfachen und bietet bei minimalem Aufwand großen Nutzen.

Rechtsgrundlage ist § 60b der Abgabenordnung (AO). Das Register wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt.

Wer ist betroffen?
Alle steuerbegünstigten Organisationen in Deutschland werden automatisch aufgenommen, sobald ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO vorliegt. Die Daten werden direkt von den Finanzämtern übermittelt. Eine aktive Registrierung oder Bearbeitung durch die Organisation selbst ist nicht erforderlich. Auch ausländische Organisationen können sich auf Antrag eintragen lassen.

Welche Daten werden veröffentlicht?
Name, Anschrift, Wirtschafts-Identifikationsnummer, Zwecke, zuständiges Finanzamt, Datum des letzten Freistellungsbescheides, Kontoverbindungen der gemeinnützigen Organisation.

Welchen Nutzen können gemeinnützige Organisationen daraus ziehen?
Das ZER schafft Transparenz darüber, welche Organisationen berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen („Spendenquittungen“) auszustellen. Für Spenderinnen und Spender bedeutet das mehr Sicherheit: Sie können überprüfen, ob ihre Spende steuerlich absetzbar ist. Ebenso können Stiftungen, Vereine oder gGmbHs, die andere Organisationen fördern möchten, unkompliziert prüfen, ob die Antragsteller einen Gemeinnützigkeitsstatus besitzen und ob die Satzungszwecke übereinstimmen.

Neben der Spendentransparenz erleichtert es auch die Suche nach Kooperationspartnern und kann Fundraising-Aktivitäten unterstützen.

Welche Kosten sind damit verbunden?
Es entstehen keinerlei Kosten für Eintragung und Registerführung.

Praxis-Tipp: Auch wenn die Eintragung automatisch erfolgt, sollten die Angaben einmal auf Richtigkeit geprüft werden. Sind IBAN/Kontoangaben korrekt? Stimmen Schreibweisen und Kontaktdaten?

  • Siehe auch: Das neue Zuwendungsempfängerregister
  • Webinar: Zuwendungsempfängerregister: Was (ausländische) Non-Profits jetzt wissen müssen – Haus des Stiftens

Stiftungsregister – mehr Rechtssicherheit im Alltag ab 2028

Worum geht es?
Mit dem zentralen Register soll die Transparenz im Stiftungswesen deutlich erhöht werden. Bislang führen die Bundesländer eigene Stiftungsverzeichnisse ohne einheitliche Angaben, insbesondere in Bezug auf die Vertretungsberechtigung. Künftig soll das neue Register hier für Klarheit sorgen und den Nachweis der Vertretungsmacht erleichtern. Die Einführung ist nach einer Verschiebung nun ab dem 01.01.2028 geplant. Das Register wird öffentlich einsehbar sein und wird geführt vom Bundesamt für Justiz. Grundlage ist das Stiftungsregistergesetz (StiftRG).

Im Zusammenhang mit dem Stiftungsregister erhalten rechtsfähige Stiftungen dann auch ihren eigenen Namenszusatz: e.S. für eingetragene Stiftung.

Wer ist betroffen?
Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts.

Welche Daten werden veröffentlicht?
Name, Sitz, Anerkennungsdatum, bei Verbrauchsstiftungen die Dauer sowie Vorstandsmitglieder inkl. Vertretungsmacht.

Zweck, Satzung und Vermögen der Stiftung werden dagegen nicht eingetragen.

Welchen Nutzen können gemeinnützige Organisationen daraus ziehen?
Das Stiftungsregister schafft zusätzliche Rechtssicherheit: Wer auf die Richtigkeit der Eintragungen vertraut, genießt gemäß § 82d BGB gesetzlichen Vertrauensschutz. Vertragspartner (z. B. Banken) können Vertretungsbefugnisse leichter und ohne separate Vertretungsbescheinigung prüfen, und der bürokratische Aufwand wird verringert. Es ist nicht mehr erforderlich, bei Rechtsgeschäften jeweils eine aktuelle Vertretungsbescheinigung anzufordern.

Was kostet das?
Die Anmeldung muss ebenso wie beim Handelsregister oder Vereinsregister notariell beglaubigt werden. Die eigentliche Registerführung ist gebührenfrei. Wer es versäumt, seine Stiftung einzutragen, muss mit einem Zwangsgeld von bis zu 1.000 EUR rechnen.

Was muss man tun?
Da das Register sich noch im Aufbau befindet, sind der genaue Prozess und die konkreten Anforderungen noch nicht umfassend geklärt. Bestehende Stiftungen müssen sich jedoch – sobald dies möglich ist – bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet haben.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie frühzeitig die Vertretungsregelungen in der Satzung und dokumentieren Sie Organbestellungen sauber und vollständig. Da das Stiftungsregister Publizitätswirkung entfaltet und die Vertretungsbefugnis künftig öffentlich nachweisbar ist, sollten Vorstandswechsel und Satzungsänderungen stets zeitnah und formal korrekt angemeldet werden. Wer die Übergangszeit bis 2028 zur strukturierten Vorbereitung nutzt, vermeidet später Verzögerungen bei Bank- und Rechtsgeschäften.

  • Siehe auch: Das neue Stiftungsregister

LEI – relevant bei Finanzmarkt-Themen

Worum geht es?
Bei der LEI (Legal Entity Identifier) handelt es sich nicht um ein Register im eigentlichen Sinne. Ein LEI ist eine weltweit eindeutige, 20-stellige Kennnummer für juristische Personen und sonstige rechtsfähige Organisationen, die am Finanzmarkt teilnehmen. Der LEI dient der Identifizierung von Organisationen im Finanzsystem und soll Transparenz schaffen – insbesondere zur Vermeidung von Marktmissbrauch und zur besseren Überwachung von Finanztransaktionen.

Der LEI ist vor allem dann relevant, wenn eine Organisation Finanzmarktgeschäfte tätigt (z. B. bestimmte Wertpapiertransaktionen). Nicht jede Stiftung braucht ihn – aber wenn Kapitalanlage- oder Depot-Themen professionell betrieben werden, sollte das geprüft werden. Ohne LEI dürfen Banken viele Transaktionen nicht ausführen.

Der LEI wird über akkreditierte Vergabestellen beantragt und muss bei Bedarf jährlich verlängert werden.

Wer ist betroffen?
Rechtsfähige Organisationen, die Wertpapiergeschäfte tätigen möchten (z. B. Aktien, Anleihen, ETFs).

Welche Daten werden veröffentlicht?
Alle LEI-Daten werden in einer weltweit frei zugänglichen Datenbank veröffentlicht. Diese wird von der GLEIF (Global Legal Entity Identifier Foundation) betrieben.

Öffentlich abrufbar sind insbesondere:

  • Name der Organisation
  • Sitz und Anschrift
  • Rechtsform
  • Registerangaben
  • Status des LEI (aktiv/inaktiv)

Was kostet das?
Die Kosten variieren je nach Vergabestelle und liegen bei ca. 50–100 EUR jährlich.

Praxis-Tipp: Tätigt Ihre Organisation regelmäßig Wertpapiergeschäfte, lohnt es sich, den LEI direkt für drei oder fünf Jahre zu beantragen. Dadurch verringert sich die durchschnittliche Jahresgebühr und der Verwaltungsaufwand.

Lobbyregister – betrifft auch gemeinnützige Akteure (je nach Tätigkeit)

Worum geht es?
Das Lobbyregister ist ein öffentliches Verzeichnis in Deutschland, in dem Interessenvertreter eingetragen sind, die Einfluss auf politische Entscheidungsprozesse nehmen – insbesondere gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung.

Es soll Transparenz darüber schaffen, wer mit welchen Interessen auf Politik und Gesetzgebung einwirkt. Bürgerinnen und Bürger sollen nachvollziehen können, welche Organisationen oder Unternehmen versuchen, politische Entscheidungen zu beeinflussen.

Das Register wird beim Deutschen Bundestag geführt und ist öffentlich online einsehbar. Grundlage ist das Lobbyregistergesetz (LobbyRG). Einzelne Landesparlamente führen ebenfalls verbindliche Lobbyregister, andere nur freiwillige Listen.

Wer ist betroffen?
Alle Organisationen unabhängig von der Rechtsform, die regelmäßig oder dauerhaft Kontakt zu Bundestag oder Bundesregierung aufnehmen, um politische Entscheidungen zu beeinflussen.

Welche Daten werden veröffentlicht?
Stammdaten, handelnde Personen, Mitgliedschaften, Tätigkeiten, Beschäftigtenzahl sowie finanzielle Aufwendungen und Finanzierungsquellen.

Was kostet das?
Eintragung und Führung sind gebührenfrei. Trotz der Kostenfreiheit sollten Organisationen genau prüfen, ob sie eintragungspflichtig sind, denn bei Nicht- oder fehlerhafter Registrierung können Bußgelder verhängt werden.

Praxis-Tipp: Gemeinnützige Organisationen sollten nicht automatisch davon ausgehen, dass sie „nicht betroffen“ sind. Entscheidend ist das konkrete Verhalten (z. B. strukturierte politische Kommunikation).

Kurzfazit

Gemeinnützige Organisationen bewegen sich heute in einem komplexen Registerumfeld – vom Transparenzregister über das Zuwendungsempfängerregister und das künftige Stiftungsregister bis hin zu LEI und Lobbyregister. Die meisten Eintragungen sind kostenfrei, erfordern jedoch sorgfältige Prüfung, laufende Aktualisierung und klare interne Zuständigkeiten. Wer die jeweiligen Pflichten kennt und proaktiv umsetzt, vermeidet Bußgelder, reduziert Bürokratie im Alltag und gewinnt zugleich an Transparenz, Rechtssicherheit und Professionalität im Außenauftritt.

Drei Checks, die jede Organisation machen sollte:

  1. Verantwortlichkeit klären: Wer ist intern zuständig für Registerthemen (inkl. Vertretung im Urlaub/Krankheit)?
  2. Datenqualität sichern: Mindestens einmal jährlich prüfen, ob Einträge aktuell und korrekt sind (Name, Adresse, IBAN, Vorstände).
  3. Transparenz nutzen: Register sind nicht nur Pflicht – sie sind auch ein Sichtbarkeits- und Vertrauensinstrument.

Wenn diese Punkte konsequent umgesetzt werden, wird aus dem Registerdschungel ein gut beherrschbarer Teil der Compliance – und im besten Fall ein Vorteil für Zusammenarbeit und Fundraising.


Fachbeitrag von Christa Pashalides, Haus des Stiftens und Rechtsanwalt Dr. Stefan Fritz
Erschienen März 2026, Haus des Stiftens

Foto: Lily, stock.adobe.com

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