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Nach der Stiftungsgründung – was jetzt zu tun ist

10. Dezember 2025 by Anja

Von der Idee zur gelebten Stiftungspraxis: Ihre ersten Schritte im Stiftungsalltag

Herzlichen Glückwunsch – Ihre Stiftung ist gegründet! Mit der offiziellen Anerkennung beginnt eine neue, spannende Phase: die Umsetzung Ihrer Stiftungsziele. Zwischen Freude und Verantwortung, Begeisterung und Organisation stellen sich viele Fragen: Was ist jetzt wichtig? Wo fange ich an? Und wie bleibe ich handlungsfähig – organisatorisch, rechtlich und inhaltlich?

Diese Orientierungshilfe begleitet Sie durch die ersten Etappen nach der Gründung und zeigt, worauf es in dieser besonderen Anfangszeit ankommt.


Profil entwickeln und Ziele setzen

Mit der Satzung haben Sie das Fundament Ihrer Stiftung gelegt – sie gibt den Willen der Stifter:innen wieder. Lesen Sie sie sorgfältig durch: Sie ist der Kompass, an dem sich alle Entscheidungen orientieren sollten.

Nun beginnt die inhaltliche Arbeit. Entwickeln Sie Ihr Profil Schritt für Schritt: Welche Themen sollen im Mittelpunkt stehen? Welche Zielgruppen möchten Sie erreichen? Eine Stiftung muss nicht sofort große Projekte auf die Beine stellen. Viel wichtiger ist, die eigene Rolle zu klären und Vertrauen in die Strukturen aufzubauen. Legen Sie zudem Ihre Vision für die ersten Jahre fest: Was wollen wir wie erreichen? Diese Klarheit gibt Orientierung – sowohl für den Vorstand als auch für Unterstützer:innen und Partner.

Meine Empfehlung: Schreiben Sie Ihre Gedanken schwarz auf weiß – ob in ein Notizbuch oder auf Ihr Tablet. Scripta manent – und Sie machen sich und Ihren Nachfolger:innen eine Freude, wenn Sie in 20 Jahren auf diese ersten Überlegungen zurückblicken.

Steuerrechtliche Sonderregelungen beachten

Sie haben eine gemeinnützige Organisation gegründet, wie der vom Finanzamt erteilte Feststellungsbescheid bestätigt. Dieser ist ebenso wichtig wie Ihre Satzung. Lesen Sie ihn aufmerksam und bewahren Sie ihn gut auf. Die dort genannten Zwecke sind verbindlich: Sie zeigen, welche Tätigkeiten und Förderungen steuerlich zulässig sind.

Vergleichen Sie diese Zwecke mit denen anderer Organisationen, die Sie eventuell unterstützen möchten. Wenn die Ziele ähnlich sind, dürfen Sie diese fördern – ein einfacher, aber zentraler Schritt, um sicherzustellen, dass Ihre Mittel satzungsgemäß eingesetzt werden.

Richtlinien für die Vermögensanlage aufsetzen

Finanzielle Verantwortung gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben des Stiftungsalltags. Wenn Sie als Vorstand für die Vermögensanlage zuständig sind, lohnt es sich, frühzeitig klare und schriftliche Anlagerichtlinien zu entwickeln. Sie schaffen Transparenz und helfen, langfristig verantwortungsvoll zu handeln.

Überlegen Sie, welche Anlageformen für Ihre Stiftung geeignet sind – etwa Immobilien, Wertpapiere oder Liquiditätsreserven. Legen Sie Gewichtungen fest, benennen Sie Kontrollorgane (zum Beispiel Vorstand oder Beirat) und definieren Sie, wie regelmäßig die Anlagepolitik überprüft wird.

Auch die Auswahl geeigneter Vermögensverwalter oder Banken ist ein wichtiger Schritt. Ein verlässlicher Partner, der die Besonderheiten des Stiftungsrechts versteht, kann helfen, die Balance zwischen dem Erhalt des Grundstockvermögens und nachhaltiger Rendite zu wahren.

Für unselbstständige Stiftungen gilt: Die Treuhänderin übernimmt in der Regel die Vermögensverwaltung – dennoch ist es sinnvoll, die Grundprinzipien zu kennen und mitzugestalten. Lassen Sie sich also die Anlagerichtlinie Ihrer Treuhänderin aushändigen und bewahren Sie sie in Ihren Stiftungsakten auf.

Verwaltungsaufgaben und Behördenkontakte organisieren

Parallel zur inhaltlichen Arbeit müssen auch administrative Themen angemessen geregelt sein. Dazu gehört zum Beispiel eine funktionierende Buchhaltung, die von Beginn an sauber eingerichtet und fortlaufend geführt wird. Sie bildet die Basis für Jahresabschlüsse, Tätigkeitsberichte und Steuererklärungen. Spätestens 18 Monate nach der Gründung ist die erste Steuererklärung Ihrer Stiftung einzureichen. Bei rechtsfähigen Stiftungen liegt die Verantwortung dafür in der Regel beim Vorstand, bei Treuhandstiftungen meist bei der Treuhänderin.

Ebenfalls wichtig ist der Eintrag im Transparenzregister. Jede rechtsfähige Stiftung ist verpflichtet, dort geführt zu werden. Prüfen Sie, ob Ihre Stiftung automatisch eingetragen wurde – andernfalls reichen Sie die Eintragungsmitteilung selbst ein. So erfüllen Sie frühzeitig alle gesetzlichen Transparenzpflichten.

Ein weiterer zentraler Schritt ist die Eröffnung von Bankkonten (Vermögenskonto und Spendenkonto) und Depots. Für die finanzielle Handlungsfähigkeit ist sie unerlässlich.
Bei Treuhandstiftungen übernimmt das häufig die Treuhänderin; bei rechtsfähigen Stiftungen kümmert sich meist der Vorstand darum.

Darüber hinaus gilt es, die Anforderungen der Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes im Blick zu behalten – etwa die jährliche Erstellung eines Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichts oder, bei größerem Vermögen, die Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Und wenn Ihnen das Bürokratische nicht liegt oder Sie in Ihrem Stiftungsalltag bremst, suchen Sie nach einer professionellen Verwaltung, die diese Aufgaben übernimmt. So können Sie sich auf Ihre eigentliche Stiftungsarbeit konzentrieren, während andere Buchhaltung, Spendenverwaltung und die Kommunikation mit Behörden und Banken übernehmen.

Freude teilen und Wirkung zeigen

Stiftungsarbeit lebt von Begegnung, Kommunikation und Inspiration. Erzählen Sie von Ihrer Stiftung – im Freundes- oder Kolleg:innenkreis, bei Veranstaltungen oder in den sozialen Medien. Ihr Engagement ist wertvoll und kann andere motivieren, ebenfalls aktiv zu werden.

Eine eigene Stiftungswebsite kann dafür ein wirkungsvolles Instrument sein. Sie muss nicht groß oder aufwendig sein – schon ein einfacher One-Pager kann viel bewirken. Stellen Sie dort kurz und klar vor: Wer sind wir? Wofür stehen wir? Welche Ziele verfolgen wir? So entsteht ein authentisches Bild Ihrer Arbeit, das Vertrauen und Nähe schafft.

Austausch und Vernetzung

Stiftungsarbeit lebt vom fachlichen Miteinander – selten gelingt alles im Alleingang. Suchen Sie gezielt den Austausch mit anderen Stiftungen – sei es in den Arbeitskreise des Bundesverbands Deutscher Stiftungen, über Formate wie Impulse Stiften oder bei regionalen Treffen. Die Vernetzung eröffnet neue Perspektiven, spart Ressourcen und schafft inspirierende Partnerschaften.

Bleiben Sie außerdem informiert: Abonnieren Sie Newsletter (wie die Stifternews) und lesen Sie regelmäßig Fachmagazine und Online-Portale der Stiftungswelt. So erfahren Sie, was andere bewegt, welche Entwicklungen die Stiftungslandschaft prägen und wo neue Ideen entstehen.

Denn: Gemeinsam können wir Größeres bewirken.

Fazit

Eine Stiftung zu gründen ist ein großer Schritt – sie lebendig zu gestalten, eine dauerhafte Aufgabe. Geben Sie sich Zeit, lernen Sie aus Erfahrungen, feiern Sie kleine Fortschritte und bleiben Sie neugierig.

Mit Klarheit, Transparenz und Freude wächst Ihre Stiftung Tag für Tag. Und wenn Sie Unterstützung brauchen: Haus des Stiftens steht Ihnen mit Wissen, Erfahrung und Netzwerk gerne zur Seite.


Fachbeitrag von Dr. Eva Maria Parisi, Haus des Stiftens, Veröffentlichung in den Stiftungs-News November 2025, Haus des Stiftens.

Foto: Augustas Cetkauskas, stock.adobe.com

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Rücklagen und Vermögensbildung

9. Dezember 2025 by Anja

Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Mittel gem. § 55 AO grundsätzlich zeitnah und im Sinne des Grundsatzes der Selbstlosigkeit für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Doch es gibt Ausnahmen. Zum einen sind kleinere Organisationen von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen, solange ihre jährlichen Einnahmen – aus Spenden, Vermögensverwaltung, Zustiftungen und Zweck- bzw. wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb – nicht mehr als 45.000 Euro1 betragen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S 4 AO).

Zum anderen regelt § 62 AO einige Ausnahmen, wonach Rücklagen und Vermögensbildung erlaubt sind und eine vorausschauende und stabile Finanzplanung ermöglicht wird: Verfügbare Mittel können ganz oder teilweise den dort genannten Rücklagen zugeführt werden. Welche Möglichkeiten es gibt, finden Sie hier in diesem Factsheet.


Projektrücklage (§ 62 Absatz 1 Nr. 1 AO)

Projektrücklagen können aus dem Jahresergebnis gebildet werden – eine Pflicht dazu besteht nicht. Sie sind dann sinnvoll, wenn ein Teil des Ergebnisvortrags für intern beschlossene oder geplante Vorhaben reserviert werden soll. So wird sichergestellt, dass diese Projekte bei der Mittelverwendung berücksichtigt werden.

Für die Bildung einer Projektrücklage braucht es einen Beschluss des zuständigen Gremiums. Zudem muss ein klar nachweisbarer Zusammenhang zwischen der Rücklage und einer konkret geplanten Maßnahme zur Zweckverwirklichung bestehen. Werden Mittel über mehrere Jahre benötigt, ist ein konkreter Zeit- und Budgetplan zu erstellen. Damit eignet sich die zweckgebundene Projektrücklage besonders zur Finanzierung konkreter Projekte oder zur Erfüllung spezifischer Spenderwünsche.

Betriebsmittelrücklage (ebenfalls § 62 Absatz 1 Nr. 1 AO)

Die Betriebsmittelrücklage sichert die Liquidität für wiederkehrende Ausgaben einer gemeinnützigen Organisation. Sie schafft eine Reserve für laufende satzungsmäßige Aufwendungen für den Fall, dass diese vorübergehend nicht von den Einnahmen gedeckt sind. Hierzu muss der Mittelbedarf der Organisation für mehrere Monate ermittelt werden – etwa für Personalkosten, Miete oder Stipendienzahlungen. In der Praxis entspricht die Betriebsmittelrücklage meist dem Mittelbedarf für rund drei Monate.

Rücklage für Wiederbeschaffung (§ 62 Absatz 1 Nr. 2 AO)

Die Wiederbeschaffungsrücklage ermöglicht es, planvoll Mittel für zukünftige Ersatzinvestitionen anzusparen. Sie dient dazu, Wirtschaftsgüter zu ersetzen, die für die satzungsmäßige Arbeit notwendig sind – etwa ein Fahrzeug oder eine Maschine. Auch die sogenannte Investitionsrücklage für einen Immobilienneubau fällt darunter. Die Höhe der Rücklage bemisst sich grundsätzlich an den regulären Abschreibungen des zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Eine höhere Zuführung ist möglich, muss aber – etwa bei gestiegenen Anschaffungskosten – nachvollziehbar begründet werden.

Freie Rücklage (§ 62 Absatz 1 Nr. 3 AO)

Die freie Rücklage stärkt die finanzielle Leistungsfähigkeit einer gemeinnützigen Organisation und ermöglicht ihnen den Aufbau einer gewissen Eigenkapitalbasis. Sie können ihre Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage zuführen – bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung sowie zusätzlich bis zu 10 % der nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel (Spenden oder Überschüsse aus zweck- und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben). Die freie Rücklage kann vielfältig genutzt werden, beispielsweise zur Erhöhung des Stiftungskapitals, zur Erfüllung des Satzungszwecks oder auch zum Ausgleich von Verlusten im Vermögensbereich (wie Veräußerungsverluste oder Inflationsausgleich). Sie bietet damit finanzielle Flexibilität, da sie weder zweckgebunden noch zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke erforderlich ist.

Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 62 Absatz 1 Nr. 4 AO)

Die Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten dient dazu, bei einer Kapitalerhöhung im Verhältnis zur bestehenden Beteiligung mitziehen zu können – und so eine Verwässerung der Anteile und damit einen Vermögensverlust zu vermeiden. Die Beteiligung darf durch diese Rücklage nicht ausgeweitet, sondern lediglich erhalten werden. Die Höhe dieser Rücklage mindert den Betrag für die Bildung einer freien Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO – siehe oben.

Vermögensbildung bei Stiftungen (§ 62 Absatz 4 AO)

Stiftungen – rechtsfähige und nichtrechtsfähige – dürfen im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse und Gewinne aus der Vermögensverwaltung, aus Zweckbetrieb und aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Für sonstige Mittel, zum Beispiel Zuwendungen und Zuschüsse, gilt diese Regelung dagegen nicht. Diese Möglichkeit der Rücklagenbildung soll die Rahmenbedingungen für eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks verbessern.

Liegen in einem Kalenderjahr sowohl positive als auch negative Ergebnisse aus Vermögensverwaltung, Zweckbetrieben oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vor, darf die Zuführung zum Vermögen nur in Höhe des verbleibenden positiven Saldos erfolgen.

Rücklage aus Umschichtungen (Umschichtungsergebnisse)

In der Rücklage aus Umschichtungen werden Gewinne und Verluste aus Umschichtungen im Kapitalvermögen ausgewiesen: realisierte Veräußerungsgewinne oder -verluste sowie Buchwertberichtigungen. Es handelt sich hier um einen gesonderten Ergebnisvortrag aus Vermögensumschichtungen und -verwaltung, der einen Ergänzungsposten des Stiftungskapitals darstellt. Im Fall von Verlusten kann auch eine negative Umschichtungsrücklage ausgewiesen werden. Der Gewinn aus Umschichtungen unterliegt nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Wie sie eingesetzt werden dürfen, wird in der Satzung geregelt.

Frist zur Rücklagenbildung und Auflösung (§ 62 Abs. 2 AO)

Für die Bildung einer Rücklage gilt dieselbe Frist wie für die zeitnahe Mittelverwendung: Mittel können bis zum Ende des zweiten auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres einer Rücklage zugeführt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO). Bei einem Mittelzufluss zu Jahresbeginn ergibt sich so ein faktischer Zeitraum von fast drei Jahren.

Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AO sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfällt – etwa wenn das Projekt abgeschlossen oder eine Ersatzbeschaffung getätigt wurde. Die freigewordenen Mittel müssen dann innerhalb derselben Frist (das heißt maximal drei Jahre) verwendet werden.

Für die freie Rücklage gem. § 62 Abs. 1 Nr. 3 gilt folgende Besonderheit: Wird in einem Jahr kein oder nicht der volle zulässige Betrag in die Rücklage zugeführt, kann dies in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.hrer Pflichten anhalten. Das Zwangsgeld darf den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten.

Rücklagen und Vermögensbildung – PDF zum Ausdrucken


  1. Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von bisher 45.000 Euro soll durch das Steueränderungsgesetz 2025 mit Wirkung zum 01.01.2026 auf 100.000 Euro angehoben werden. Der Bundestag wird über diesen Regierungsentwurf im Dezember 2025 entscheiden. ↩︎

Ein Beitrag von von Rechtsanwältin Dr. Marietta Birner, Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Veröffentlichung in den Stiftungs-News November 2025, Haus des Stiftens.

Foto: domoskanonos, stock.adobe.com

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Webinarreihe „weniger ist mehr“

20. November 2025 by Anja


Wie können fördernde Stiftungen besonders wirksam sein? Im Projekt „weniger ist mehr“ haben über 40 Mitarbeitende aus Stiftungen und gemeinnützigen Organisation praktische Empfehlungen entwickelt, Beispiele gesammelt und einen praxisnahen Leitfaden publiziert. Die beiden zentralen Anliegen dabei: Bürokratie vermeiden und echte Partnerschaften gestalten. In dieser Webinarreihe stellen wir zentrale Ergebnisse vor, bieten Raum zum Austausch und sprechen mit erfahrenen Praktiker:innen darüber, wie sich die Empfehlungen in der Praxis umsetzen lassen.

Die Webinare sind kostenfrei, sie finden von Oktober 2025 bis März 2026 in Zoom statt. Die fünfteilige Webinarreihe wird ermöglicht durch:

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Müssen kleine Stiftungen und Vereine handeln?

20. November 2025 by Anja

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – ein Wort, das erst einmal nach viel bürokratischem Ballast klingt. Doch was dahintersteckt, ist durchaus sinnvoll. Auf Hindernisse – eben Barrieren – zu stoßen, ist für uns alle eine fast alltägliche Erfahrung: Eine Stufe, die zu hoch ist, ein Beipackzettel, den wir kaum lesen können. Für Menschen mit einer Behinderung, motorischen Beeinträchtigungen oder geminderten Sehvermögen sind solche Barrieren meist unüberwindbar. Von Barrierefreiheit profitieren alle, aber einige Personengruppen sind darauf angewiesen. Und das gilt auch in der digitalen Welt. 


Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist, sollen sowohl physische als auch digitale Produkte und Dienstleistungen leichter zugänglich und barrierefreier gestaltet werden. Damit setzt Deutschland eine EU-Richtlinie um. 

Doch was bedeutet das für diejenigen, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten? Betrifft das Gesetz auch kleine Stiftungen und gemeinnützige Vereine? Drei Fragen, drei Antworten und Tipps für barrierefreiere Webseiten.

Wer muss das BFSG beachten?

Das BFSG gilt für Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen, wenn diese entgeltlich und an Verbraucher gerichtet sind, beispielsweise: 

  • Bezahlte Online-Kurse oder Lernplattformen
  • Ticketverkauf für Veranstaltungen
  • Webshops für Merchandising
  • Spendenportale mit Zusatzleistungen (z.B. Giveaways)

Nicht davon betroffen sind in der Regel unentgeltliche Angebote wie kostenlose Newsletter oder reine Informationsseiten. 

Gibt es Ausnahmen für kleine Organisationen?

Ja. Kleinstunternehmen – auch Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs – mit weniger als 10 Mitarbeitenden (ehrenamtlich Tätige zählen in der Regel nicht) und unter 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind von den BFSG-Pflichten bei Dienstleistungen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn ein Kleinstunternehmen Produkte anbietet, beispielsweise E-Book-Reader oder Mobiltelefone. In diesem Fall sind sie verpflichtet, die Anforderungen zu erfüllen.

Sollten sich gemeinnützige Organisationen mit Barrierefreiheit auseinandersetzen? 

Für die meisten kleineren gemeinnützige Organisationen gibt es also (noch) eine Ausnameregelung. Der Gesetzgeber wollte sie nicht unverhältnismäßig belasten. Dennoch, wie bereits einleitend gesagt: Barrierefreiheit geht uns alle an. Darüber hinaus ist eine barrierefreie Webseite in den Suchmaschinen sichtbarer, sie erreicht mehr Menschen und entspricht gemeinwohlorientieren Zielen.

Tipps für barrierefreiere Webseiten

Prüfung: Es gibt unterschiedliche Test und Prüfverfahren hinsichtlich der Barrierefreiheit. Der BIK BITV-Test ist das führende Verfahren, insbesondere für öffentliche Stellen und Unternehmen, die einen rechtskonformen Nachweis benötigen. Er kann auch gut zur Selbstbewertung genutzt werden, ist aber im Gegensatz zum Experten-Test dann kein offizielles Prüfsiegel: https://studio.bitvtest.de/login 

Beginnen Sie mit einer Analyse: Prüfen Sie den Ist-Zustand der Webseite hinsichtlich der Barrierefreiheit und listen Sie alle Schwachstellen auf. Dafür gibt es eine Reihe von Informationen und Checklisten, etwa beim Bund und den staatlichen Behörden, bei gemeinnützigen Organisationen wie beispielsweise der Aktion Mensch und der Pfennigparade sowie bei kommerziellen Anbietern. Zudem bieten die Browser integrierte Tools oder Erweiterungen zur Prüfung von Webseiten.
www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de
www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Informationstechnik/Testen/
www.barrierefrei.bayern.de 

Die Liste an Maßnahmen, um eine Webseite barrierefrei zu gestalten, scheint unendlich. Beginnen Sie einfach mit denjenigen, die „eine gute Webseite“ ausmachen: Sorgen Sie für eine übersichtliche Webseitenstruktur und die korrekte Hierarchisierung von Überschriften, achten Sie auf ausreichende Farbkontraste und beschriften Sie Bilder. Damit haben Sie bereits viel zur Barrierefreiheit beigetragen. Tastaturbedienung, Untertitel in digitalen Medien, die Bereitstellung der Inhalte in Leichter Sprache – all dies lässt sich in einem nächsten Schritt umsetzen. Wie detailliert Sie weiter vorgehen wollen oder ob Sie ein kostenpflichtiges Tool für mehr Barrierefreiheit einsetzen, können Sie dann immer noch entscheiden – sammeln Sie einfach Erfahrung und holen Rückmeldung ein.

Status der Barrierefreiheit, Schwachstellen, geplante und bereits umgesetzte Maßnahmen fließen in die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ ein. Erstellen Sie dafür eine separate Seite, die – entsprechend dem Impressum und der Datenschutz-Erklärung – von jeder Seite der Homepage aus erreichbar sein muss. In den meisten Fällen wird im Footer-Bereich ein eindeutiger Link gesetzt. Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ beantwortet Fragen zum Status der Umsetzung der Barrierefreiheit mit Datumsangabe, sie nennt Kontaktoptionen, insbesondere zur Meldung von Barrieren sowie die Kontaktdaten der Durchsetzungsstelle.

Ein Fachbeitrag von Iris Ortner, Senior-Kommunikationsberaterin im Haus des Stiftens. Veröffentlichung in den Stiftungs-News September 2025, Haus des Stiftens.

Foto: lassedesignen, stock.adobe.com

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Nürnberger Stiftungstag – Impulse für lebendige Nachbarschaften

20. November 2025 by Anja

Dominik Brochier, Brochier Stiftung, und Dr. Eva Parisi, Haus des Stiftens, auf dem Nürnberger Stiftungstag

Ein Rückblick von Dr. Eva Maria Parisi, Senior-Stiftungsberaterin Haus des Stiftens


Herzlichkeit, Inspiration und echtes Engagement

Der 13. Nürnberger Stiftungstag stand unter dem Motto „Zuhause.Stiften – Gut wohnen in lebendigen Nachbarschaften“ – und genau dieses Gefühl war während der gesamten Veranstaltung spürbar. Ich durfte einen Nachmittag erleben, der von herzlichen Begegnungen, inspirierenden Gesprächen und einem gemeinsamen Anliegen geprägt war: unsere Städte menschlich, vielfältig und für alle lebenswert zu gestalten.

Ich durfte am Stand der Alexander Brochier Stiftung die Arbeit der Treuhänder Stifter für Stifter und des Kinderfonds vorstellen. Dominic Brochier und sein Vater Alexander Brochier – beide im Vorstand der Alexander Brochier Stiftung – sind in Nürnberg für ihr unermüdliches Engagement bekannt und geschätzt, insbesondere im Stadtteil Gostenhof. Als Vertreterin des Haus des Stiftens, das auch in Nürnberg bekannt und geschätzt ist, kam ich mit vielen engagierten Menschen ins Gespräch: mit einigen Stifterinnen und Stiftern, die mit Unterstützung des Haus des Stiftens eine eigene Stiftung gegründet haben, mit Interessenten, die gerade auf dem Weg dorthin sind, sowie mit einigen, die sich künftig ehrenamtlich für Stiftungen einsetzen möchten. Es war wirklich bereichernd, ihre Offenheit, Wertschätzung und ihr Vertrauen zu spüren.

Besonders beeindruckt hat mich der Vortrag von Christian Stupka, Vorstand der Münchner Stiftung ‚Daheim im Viertel‘. Er sprach zum Thema bezahlbares Wohnen – klar, realitätsnah und mit echtem Tiefgang.

Ein besonderer Moment des Nürnberger Stiftungstags war die Ehrung der diesjährigen Preisträger:innen Margot und Dieter Lölhöffel. Ihr Auftritt war würdig und voller Freude und Energie. Als Margot Lölhöffel zum Abschluss den Blumenstrauß hoch in die Luft hielt – im Sinne ihres Stiftungsfonds „Weitermachen!“ – war das ein bewegender Ausdruck von Zuversicht und Tatkraft.

Ein herzliches Dankeschön an die Stiftungsinitiative Nürnberg für diesen rundum gelungenen Tag – und an alle, die mit ihrem Einsatz zeigen, wie viel möglich ist, wenn man gemeinsam etwas bewegen will.

Der Nürnberger Stiftungstag wird jährlich von der Stiftungsinitiative Nürnberg veranstaltet. Wer sich über die die Engagement-Möglichkeiten in Nürnberg informieren möchte, findet ausführliche Informationen auf den Seiten der Brochier Stiftung, www.brochier-stiftung.de und bei der Stifter-Initiative Nürnberg, www.nuernberg.de/internet/stifterinitiative/

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Das neue Stiftungsregister

20. November 2025 by Anja

Eigentlich sollte zum 1. Januar 2026 für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland das neue bundeseinheitliche Stiftungsregister eingeführt werden. Ein aktueller Gesetzesentwurf verschiebt den Beginn nun um zwei Jahre, und so sind alle rechtsfähigen Stiftungen erst ab dem 1. Januar 2028 verpflichtet, sich in das neue, noch zu schaffende bundeseinheitliche Stiftungsregister eintragen zu lassen. Dies gilt sowohl für neu gegründete als auch für bestehende Stiftungen – Treuhandstiftungen sind nicht registerpflichtig, da sie nicht rechtsfähig sind.


Verschiebung auf 2028

Vorteile des bundeseinheitlichen Registers

Mit dem neuen Stiftungsregister wird die Transparenz im Stiftungswesen erhöht. Bislang haben die Stiftungsbehörden der einzelnen Bundesländer sogenannte Stiftungsverzeichnisse geführt, die aber keine einheitlichen Angaben zu den Stiftungen und deren Vertretungsberechtigten machten. Insbesondere ließ sich nicht die Vertretungsmacht der jeweiligen Stiftungsvorstände verlässlich nachweisen – für Bank- und Rechtsgeschäfte musste eine behördliche Vertretungsbescheinigung regelmäßig neu ausgestellt werden und sorgte für erhöhten Bürokratieaufwand bei den ohnehin oft überlasteten Behörden.

Das Stiftungsregister wird für jedermann einsehbar sein und schafft Rechtssicherheit – wer sich auf die Eintragungen im Register verlässt, ist gem. § 82 d BGB geschützt (Vertrauensschutz). Die Eintragung hat deklaratorische Wirkung, d.h. die Stiftung ist auch ohne Eintragung rechtsfähig.

Was müssen Stiftungen dem Stiftungsregister melden?

Zuständig für das Stiftungsregister als Registerbehörde ist bundeseinheitlich das Bundesamt für Justiz.

Die Anmeldepflicht für neue Stiftungen ergibt sich aus § 82b Abs. 2 S. 1 iVm § 3 Abs. 1 S. 1 StifRG. Für bestehende Stiftungen ergibt sich die Anmeldepflicht entsprechend aus § 82b Abs. 2 BGB iVm § 20 Abs. 1 S. 1 StifRG. Folgende Daten sind anzugeben und werden im Register veröffentlicht:

  • Grunddaten der Stiftung (Name, Sitz, Datum der Anerkennung, ggf. Zeitraum bei Verbrauchsstiftungen, für den die Stiftung gegründet wurde)
  • Angaben zu den Mitgliedern des Vorstands und deren Vertretungsmacht (Vorname, Name, Geburtsdatum, Wohnort)
  • Angaben zu satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Abs. 3 BGB
  • Angaben zu den besonderen Vertretern und deren Vertretungsmacht.

Ferner müssen Stiftungen folgende wesentliche Änderungen, die nach dem 1.1.2026 entstehen, dem Stiftungsregister melden:

  • Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern, § 84d BGB
  • die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten Satzungsänderungen durch die zuständigen Stiftungsorgane oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, § 85b BGB;
  • das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch Zulegung und Zusammenlegung, § 86i BGB;
  • die Auflösung der Stiftung nach § 87 iVm § 87d Abs. 1 BGB;
  • die Aufhebung der Stiftung nach § 87a iVm § 87d Abs. 1 BGB;
  • Angaben im Falle der Eröffnung bzw. Aufhebung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens, § 87c iVm § 87d Abs. 2 BGB;
  • Beendigung der Stiftung, § 87d Abs. 4 BGB.

Nicht einzureichen ist das Stiftungsgeschäft. Auch der Zweck einer Stiftung ist keine eintragungspflichtige Tatsache.

Breite Zustimmung aber auch Kritik von Verbänden am Stiftungsregister

Das Bundesministerium für Justiz hat einen Referentenentwurf zu einer Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters erarbeitet und die einschlägigen Verbände, die Bundesnotarkammer und weitere Akteure um Stellungnahme gebeten. Obwohl das Stiftungsregister von allen involvierten Verbänden begrüßt wird, gibt es zu einigen Punkten Kritik und eine Nachbesserung der Regelungen wird gewünscht.

Dies betrifft insbesondere folgende Punkte:

  • Die Verwaltungsanschrift der Stiftung ist zwar der Registerbehörde mitzuteilen, sie wird aber nicht im Register veröffentlicht. Da Stiftungen aber oft am Rechtsverkehr z.B. als Vermieter oder als eingesetzte Erben teilnehmen, sorgt eine ladungsfähige Adresse für Rechtsklarheit, zumal die landesrechtlichen Regelungen über die Stiftungsverzeichnisse in einigen Bundesländern spätestens zum 31.12.2026 außer Kraft treten.
  • Das Stiftungsregister hat wie das Vereinsregister negative Publizität, d.h. eine eintragungspflichtige Tatsache, die nicht eingetragen wurde, hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Wenn z.B. ein Vorstandsmitglied nicht eingetragen ist, kann eine Stiftung nicht verlangen, dass z.B. eine Bank diesem Bankvollmacht für die Stiftung ausstellt. Der Dritte muss sich darauf verlassen können, dass nur eingetragene Tatsachen relevant sind. In einigen Bundesländern gelten die Rechtsgrundlagen für die Vertretungsbescheinigungen fort. Es könnte zu Verwirrung im Rechtsverkehr kommen, da dann potentiell zwei Rechtsscheinträger nebeneinander existieren.
  • Bislang sind Voraussetzungen zur Einsichtnahme in Dokumente mit sensiblen Informationen bzw. über die Möglichkeit zum Schwärzen von Dokumenten nicht klar geregelt.
  • Dem Registereintrag lässt sich nicht entnehmen, ob es sich um eine kirchliche Stiftung handelt: für kirchliche Stiftungen gelten spezielle kirchliche Bestimmungen, die von kirchlichen Aufsichtsbehörden geprüft werden (z.B. besondere Genehmigungsanforderungen). Für den Rechtsverkehr kann es erheblich sein, zu wissen, ob sich aus der Kirchlichkeit einer Stiftung weitere Verfahren ergeben.
  • Das Stiftungsregister sollte ressortübergreifend in § 32 GBO aufgenommen werden, um eine reibungslose Teilnahme am Grundstücksverkehr sicherzustellen.
  • Steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche) Stiftungen sollten von den Gebühren befreit werden. Bislang war die Erteilung von Vertretungsbescheinigungen für die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Stiftungen gebührenfrei.

Wie kann die Einsichtnahme von sensiblen Informationen begrenzt werden?

In der Praxis sind oftmals konkrete Wertangaben zum Stiftungsvermögen oder weitere vertrauliche Informationen in der Satzung enthalten, ohne dass dafür eine gesetzliche Notwendigkeit besteht. Mit der Einreichung der Satzung werden solche Informationen im Stiftungsregister öffentlich. Um dies zu vermeiden, kann die Satzung angepasst werden, um vertrauliche Informationen zu anonymisieren oder in nicht eintragungspflichte Dokumente – wie das Stiftungsgeschäft – ausgelagert werden. Es könnte sich z.B. die Formulierung in der Satzung auf das Stiftungsgeschäft beziehen, in dem die Vermögenszusammensetzung genannt, aber nicht veröffentlicht wird („Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.“).

Grundsätzlich soll es möglich sein, bei einem „berechtigten Interesse“ die Einsichtnahme für jedermann für die im Stiftungsregister enthaltenen Informationen zu begrenzen. Wann dieses berechtigte Interesse vorliegt, ist noch nicht weiter definiert und soll in einer Stiftungsregisterverordnung geregelt werden.

Es empfiehlt sich eine Prüfung der Dokumente im Hinblick auf sensible Informationen und evtl. eine frühzeitige Vorbereitung von Anträgen zur Begrenzung der Einsichtnahme vorzunehmen.

So funktioniert die Eintragung

Mit der Stiftungsrechtsreform von 2023 wurde das Stiftungsrecht weitgehendst bundeseinheitlich geregelt – daher erfolgt nun eine zentrale elektronische Eintragung über das Bundesamt für Justiz (BfJ):

  • Zugang über das Onlineportal des BfJ (www.stiftungsregister.de oder www.bundesjustizamt.de)
  • erforderliche Unterlagen: Anerkennungsurkunde, Satzung, Nachweise zur Vertretungsbefugnis (z.B. Protokolle, Bestellungsurkunden)

Anmeldungen zum Stiftungsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands oder – im Falle eines Insolvenz- bzw. Liquidationsverfahrens – von den Liquidatoren vorzunehmen.

Die Unterlagen müssen in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Gem. § 3 Abs. 4 StifRG sind die Dokumente in Abschrift beizufügen.

Kosten für die Eintragung

Unter Umständen können Gebühren für die notarielle Beglaubigung von Dokumenten oder Vertretungsvollmachten anfallen.

Der Verordnungsentwurf soll vorsehen, dass die Stiftungen für Neueintragungen 75 Euro sowie für Änderungseintragungen 50 Euro entrichten sollen.

Namenszusatz

Gem. § 82c BGB hat die Stiftung nach Eintragung in das Stiftungsregister ihren Namen mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“ (oder mit der Abkürzung „e.S“.) zu führen. Für die Verbrauchsstiftung gilt der Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ („e.VS.“). Hierdurch soll der Rechtsverkehr diese einfacher von Stiftungen des öffentlichen Rechts oder von nichtrechtsfähigen Stiftungen unterscheiden können.

Was passiert, wenn der Vorstand die Stiftung nicht in das Register einträgt?

Der jeweilige Vorstand einer Stiftung bzw. der Liquidator hat die Pflicht, die eintragungspflichtigen Angaben zu machen. Wenn die Pflichten zur Anmeldung oder Einreichung von Dokumenten zum Stiftungsregister nicht oder nur ungenügend erfüllt werden, kann die Registerbehörde durch die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeld zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten. Das Zwangsgeld darf den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten.


Ein Beitrag von von Rechtsanwältin Dr. Marietta Birner, Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Veröffentlichung in den Stiftungs-News Juni 2025, Haus des Stiftens.

Foto: Miha Creative, stock.adobe.com

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Muster: Satzung & Treuhandvertrag

Hier finden Sie eine Muster-Satzung und einen Muster-Treuhandvertrag der Stiftung Kinderfonds.


Verwaltung und Beratung

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Die Rechtsanwältinnen der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft beraten Sie gerne in allen rechtlichen Fragen.


Für eine Kultur des Stiftens

Mit dem Wunsch, dass sich immer mehr Menschen dauerhaft für die Lösung gesellschaftlicher Aufgaben engagieren, setzen sich der Kinderfonds, die Brochier Stiftung und die Stiftung Stifter für Stifter für eine Kultur des Stiftens ein.


Alle Meldungen und Fachbeiträge

  • Nach der Stiftungsgründung – was jetzt zu tun ist
  • Rücklagen und Vermögensbildung
  • Webinarreihe „weniger ist mehr“
  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Müssen kleine Stiftungen und Vereine handeln?
  • Nürnberger Stiftungstag – Impulse für lebendige Nachbarschaften
  • Das neue Stiftungsregister

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