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Virtueller Tag für das Stiftungsvermögen

3. August 2023 by Anja

Aufzeichnung des gesamten Programms

Der diesjährige virtuelle Tag für das Stiftungsvermögen (#vtfds) stand unter der Überschrift: „Stiftungsvermögen zwischen Epochenwechsel und Zins-Comeback“. Ein Life-Event mit über 1.000 Teilnehmenden – Stiftungen, Stiftungsverantwortliche und Interessenten. Nun steht die Aufzeichung des kompletten Programms online zur Verfügung – inklusiver aller Interviews und Themen. Ziel des jährlich stattfindenden Tages ist die Professionalisierung des Sektors.

Sie wollen gezielt bestimmt Themen aussuchen? Hier geht’s zum Programm.

zur Aufzeichnung des #vtfds2023

Der nächste virtuelle Tag für das Stiftungsvermögen findet am 12.06.2024 statt.

zur Aufzeichnung des #vtfds2023

Kategorie: Fachtexte, Startseite

Immobilien in Stiftungen – Fokus Buchhaltung

3. August 2023 by Anja

Zentrales Merkmal einer Stiftung ist das Stiftungskapital, aus dessen Erträgen der gemeinnützige Stiftungszweck verwirklicht wird. Dieses Kapital kann dabei nicht nur aus Barvermögen oder Wertpapieren bestehen. Auch Immobilien kommen in Betracht – sie werden oft und gerne in Stiftungen eingebracht. Aus den Erträgen aus Vermietung und Verpachtung kann der Stiftungszweck verwirklicht werden. Was muss im Hinblick auf die Buchhaltung beachtet werden?

Ein Fachbeitrag rund um Abschreibungen (AfA), Anlage- oder Umlaufvermögen und Instandhaltungsrücklagen von Christa Pashalides und Gerit Reimann vom Haus des Stiftens und Suzan Saydam.

Häufig gelangen Stiftungen durch Erbanfall oder Vermächtnis in den Besitz einer Immobilie. Viele Stifter:innen bedenken ihre Stiftung beispielsweise selbst in ihrem Testament. Aber auch durch eine reguläre Zustiftung oder Spende zu Lebzeiten kann eine Stiftung eine Immobilie erlangen. Möglicherweise erwirbt oder erbaut sie diese sogar selbst.

Dabei bringen Immobilien für die Stiftung nicht nur praktische Anforderungen wie eine Mieter- und Hausverwaltung oder spezielle Versicherungen mit sich. Auch in der Buchhaltung gibt es rund um Immobilien als Stiftungskapital einiges zu beachten, wie etwa die Aufteilung in Grund und Boden sowie Gebäude, die korrekte Verbuchung der Einnahmen und Aufwendungen und insbesondere die Abschreibung des Gebäudes.

Aufteilung einer Immobilie: Grund und Boden sowie Gebäude

Zu den ersten Besonderheiten gehört die Aufteilung in Grund und Boden sowie Gebäude. Aus diesen zwei Vermögensgegenständen besteht jede Immobilie, und sie sind in der Buchhaltung getrennt zu erfassen:

Der Grund und Boden ist ein unbeweglicher, nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand. Nicht abnutzbar bedeutet, dass der Grund und Boden nicht planmäßig abgeschrieben wird, hier also kein buchhalterischer Wertverlust besteht.

Das Gebäude ist dagegen ein zwar unbeweglicher, aber abnutzbarer Vermögensgegenstand. Da es abnutzbar ist, kann das Gebäude planmäßig abgeschrieben, der Buchwert also jährlich reduziert werden. Dies hat je nach Wert der Immobilie und daraus resultierenden Höhe der jährlichen Abschreibung unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf die für den gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel.

Bewertung der Immobilie

Eine weitere Frage ist, wie die Immobilie bei Anschaffung bzw. Erhalt bewertet werden muss. Relativ klar ist dies im Falle eines Erwerbs der Immobilie durch die Stiftung. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Immobilie anhand der Anschaffungskosten. Hierzu gehören der Anschaffungspreis und die einzeln zuordenbaren Nebenkosten der Anschaffung sowie nachträgliche Anschaffungskosten. Zu den Nebenkosten zählen neben dem Kaufpreis insbesondere folgende Punkte:

  • Grunderwerbsteuer
  • Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags
  • Grundbuchkosten für die Eintragung des Eigentumsübergangs
  • Vermittlungs- und Maklerkosten
  • Vermessungskosten und Kosten der Begutachtung (zum Beispiel für ein Schätzgutachten/Wertgutachten)

Bei der Anschaffung eines bebauten Grundstücks müssen der – einheitliche – Kaufpreis und die Nebenkosten auf die Vermögensgegenstände Gebäude sowie Grund und Boden aufgeteilt werden. Der Kaufpreis und die Nebenkosten sind dabei im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte auf das Gebäude und den Grund und Boden aufzuteilen.

Im weitaus häufigeren Fall, dass die Stiftung eine Immobilie durch einen Nachlass oder eine Zustiftung zu Lebzeiten erhält, kann für die Bewertung ggfs. nicht auf den Kaufpreis zurückgegriffen werden. In diesem Fall dient in der Regel ein Wertgutachten als Grundlage für die Verbuchung in der Rechnungslegung der Stiftung. Auch in diesem Fall muss die Immobilie buchhalterisch auf Grund und Boden sowie Vermögen aufgeteilt werden, um korrekt abschreiben zu können.

Anlage- oder Umlaufvermögen

Neben der Bewertung stellt sich ebenso die Frage, ob die Immobilie im Anlage- oder im Umlaufvermögen verbucht werden solle.

In der Regel werden Immobilien im Anlagevermögen ausgewiesen, da diese langfristig der Stiftung dienen. Aber auch ein Ausweis im Umlaufvermögen ist möglich, wenn eine Verkaufsabsicht besteht. Diese Absicht kann zum Beispiel direkt nach dem Erwerb einer Immobilie von Todes wegen durch Erbanfall oder auch erst nach einer langfristigen Vermietung umgesetzt werden.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Interessant als Stiftungskapital sind Immobilien aufgrund der Möglichkeit, durch Vermietung oder Verpachtung Erträge zu erzielen, mit denen der Stiftungszweck verwirklicht werden kann. Jedoch muss auch der Erhalt des Stiftungskapitals, also die Immobilie selbst, finanziert werden. Um darstellen zu können, welche Mittel für den gemeinnützigen Zweck am Ende tatsächlich zur Verfügung stehen, muss differenziert werden, was alles zu den Einnahmen zählt und wie sich die Aufwendungen zusammensetzen.

Zu den Einnahmen aus Immobilien gehört neben der eigentlichen Miete oder Pacht alles, was Ausfluss der Nutzung ist, zum Beispiel Umlagen, Umsatzsteuer im Falle der Option, Verzugszinsen eines Mieters bei verspäteter Mietzahlung, etc.. Die mit den Umlagen bestrittenen Hausaufwendungen stellen grundsätzlich Aufwendungen bei der Stiftung dar. Erfolgt eine Rückzahlung von Umlagen-Vorschüssen an die Mieter:innen, liegen bei der Stiftung sogar negative Einnahmen vor.

Kautionen hingegen sind keine Einnahmen, da es sich um „Fremdgeld“ handelt und grundsätzlich eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem/der Mieter:in besteht. Jedoch liegt im Zeitpunkt der Einbehaltung einer Mieterkaution tatsächlich eine Einnahme aus der Vermietung und Verpachtung vor.

Die Aufwendungen umfassen alle Aufwendungen zu Erwerb, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dazu gehören einerseits die Erhaltungsaufwendungen, die durch die gewöhnliche Nutzung des Gebäudes veranlasst sind. Dies sind insbesondere Kosten für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung, aber auch Beiträge zur Instandhaltungsrücklage im Zeitpunkt der Verausgabung der Beträge für Erhaltungsmaßnahmen. Andererseits gehören dazu laufende Kosten wie Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Kanalbenutzungs- und Straßenreinigungsgebühren oder Versicherungen, die im Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. Auch die Finanzierungskosten zählen zu den Aufwendungen. Sie umfassen etwaige Schuldzinsen, die Kosten für die Eintragung einer Grundschuld, das Disagio/Damnum, die Bankgebühren, Kreditprovision und Vermittlungsprovision für ein Darlehen oder die Schätzungsgebühr für das zu belastende Grundstück. Eine ganz wesentliche Aufwendung ist nicht zuletzt die Abschreibung des Gebäudes (steuerlich: Absetzung für Abnutzung, kurz: AfA), die in der Regel jährlich 2% des ursprünglichen Gebäudewerts beträgt.

Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden und die Auswirkung auf die zur Verfügung stehenden Mittel

Grundsätzlich sind bei allen Immobilien zwingend Abschreibungen (AfA) vorzunehmen. Dabei reduziert sich der buchhalterische Wert des Gebäudes in der Stiftungsbilanz auf der Aktiva-Seite. Gleichzeitig reduziert die Abschreibung auf der Passiva-Seite als Aufwand die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zweckverwirklichung. Eine Stiftung möchte in der Regel höchstmögliche Projektförderungen tätigen und einen größtmöglichen Beitrag zum Gemeinwohl leisten. Da die Abschreibungen die Mittel zur Zweckverwirklichung mindern, erscheinen sie vielen Stiftungsgremien daher hinderlich oder sogar unnötig.

Abschreibungen machen betriebswirtschaftlich jedoch Sinn, da die Stiftung jährlich einen entsprechenden Betrag zurücklegen kann, um zukünftig Reparatur- und Instandhaltungsaufwand zu tilgen. Würde eine Stiftung keine Abschreibung vornehmen und ihre Projekte maximal fördern, bestünde für die Zukunft die Gefahr, dass größere bauliche Maßnahmen aus liquiden Mitteln nicht finanziert werden können, oder in Zukunft Projektförderungen zurückgenommen werden müssen.

In Zeiten steigender Immobilienpreise entstehen durch die Abschreibung zudem stille Reserven, die erst beim Verkauf der Immobilie realisiert werden. Die Abschreibungen wirken sich somit positiv auf den Kapitalerhalt, bzw. das Umschichtungsergebnis, aus.

Die Instandhaltungsrücklage

Neben der Abschreibung kann für konkrete werterhaltende Instandhaltungsmaßnahmen von Immobilien auch eine Instandhaltungsrücklage gebildet werden. Nach Abschluss der Instandhaltungsmaßnahmen ist die Rücklage aufzulösen. Die Bildung einer Instandhaltungsrücklage in Höhe der jährlichen Abschreibung (= Wiederbeschaffungsrücklage) scheint eine attraktive Alternative zu sein, um oben geschilderte Problematik zu lösen. Dies ist im Regelfall jedoch nicht möglich, da es an einer Wiederbeschaffungsabsicht (Gebäude wird durch Neubau ersetzt) mangelt. Für die Instandhaltungsrücklage gibt es keine Nachweiserleichterungen, das heißt, es kann hier zu Rückfragen des Finanzamtes kommen, und die Stiftung muss aufzeigen, für welche Maßnahmen mit welchen Kosten zu rechnen ist. Sinnvoll ist die Instandhaltungsrücklage also tatsächlich nur für konkret geplante Maßnahmen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich Folgendes sagen: Auch, wenn es rund um Immobilien einiges zu beachten gibt – mit einer guten Hausverwaltung oder Immobilien-Expert:innen an ihrer Seite kann eine Immobilie in guter Lage eine sinnvolle Investition für eine Stiftung sein und trägt im besten Fall sowohl zum Kapitalerhalt als auch zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke bei.  

Foto: Андрей Яланский, stock.adobe.com

Kategorie: Fachtexte, Startseite

Stiftungsleitfaden Klimawandel

23. Juli 2020 by tina

Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Viele Stiftungen interessieren sich schon dafür, was sie gegen den Klimawandel machen können, wissen nur nicht genau, wie sie Klima und ihr bestehendes Portfolio kombinieren können. Genau da setzt der neue Stiftungsleitfaden „Klimawandel – Wie jede Stiftung Teil der Lösung wird“, der Ende Juni erschienen ist, an. Er zeigt, dass der Erfolg beim Klimawandel ausschlaggebend ist für eine erfolgreiche Arbeit auf anderen Ebenen. Und dass Stiftungen ihren eigentlichen Stiftungszweck nur erfüllen können, wenn sie das Thema Klima mitdenken.

Der Leitfaden enthält zudem Erfahrungsberichte, Fallstudien und Interviews von Stiftungen, die ihr Engagement bereits aus einer Klimaperspektive betrachten.

Herausgeber ist das Sozialunternehmen Active Philanthropy gemeinsam mit der Robert Bosch Stiftung und der Stiftung Gesunde Erde – Gesunde Menschen.

Den Stiftungsleitfaden und weitere Informationen erhalten Sie hier »

Foto: Ink Drop, stock.adobe.com

Kategorie: Fachtexte, Startseite

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Muster: Satzung & Treuhandvertrag

Hier finden Sie eine Muster-Satzung und einen Muster-Treuhandvertrag der Stiftung Kinderfonds.


Verwaltung und Beratung

Alle Stiftungen unter dem Dach der Stiftung Kinderfonds werden von der Haus des Stiftens gGmbH verwaltet und erhalten damit Zugang zum Online-Portal CONNECT für ein einfaches und transparentes Stiftungsmanagement. Über CONNECT >>

Die Rechtsanwältinnen der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft beraten Sie gerne in allen rechtlichen Fragen.


Für eine Kultur des Stiftens

Mit dem Wunsch, dass sich immer mehr Menschen dauerhaft für die Lösung gesellschaftlicher Aufgaben engagieren, setzen sich der Kinderfonds, die Brochier Stiftung und die Stiftung Stifter für Stifter für eine Kultur des Stiftens ein.


Alle Meldungen und Fachbeiträge

  • Cyberangriff auf Haus des Stiftens
  • Nürnberger Stiftungstag 2024: Impressionen
  • Das neue Zuwendungsempfängerregister
  • (Wir können) Gutes tun – über das eigene Leben hinaus: Vollmachten & Co
  • (Wir können) Gutes tun – über das eigene Leben hinaus: Die Testamentsvollstreckung
  • Stiftungsfundraising für Einsteiger:innen – ein Leitfaden

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