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Fachtexte

Kann man auch mit Sachwerten Gutes tun?

3. August 2023 by Anja

Neben Geldspenden bestimmen auch Sachspenden den Alltag von steuerbegünstigten Organisationen. Doch bei Sachzuwendungen ist es oftmals nicht ganz einfach, die Zuwendung steuerlich richtig einzuordnen und die entsprechenden Spendenbescheinigungen korrekt auszustellen.

Fehler sollten aber unbedingt vermieden werden; erstens können fehlerhaft ausgestellte Sachspendenbescheinigungen dazu führen, dass steuerbegünstigten Organisationen die Gemeinnützigkeit entzogen wird und sie in Spendenhaftung genommen werden und zweitens können Vertreter der Organisation wegen Steuerhinterziehung belangt werden.
Dieser Fachbeitrag soll Ihnen bei der Entscheidung helfen, wann eine Sachzuwendung wirklich als Spende abzugsfähig ist und was Sie bei Ausstellung entsprechender Spendenquittungen beachten müssen.

Ein Fachbeitrag von Rechtsanwältin Kristina von Heynitz

Sachspende

Eine abzugsfähige Sachspende setzt eine freiwillige Zuwendung einer Sachleistung an eine gemeinnützige Organisation voraus, die ohne eine Gegenleistung getätigt wird. Sachleistungen können dabei jedoch nur materielle Wirtschaftsgüter sein, wie beispielsweise Kleider, Bücher oder Spielzeug; Dienstleistungen und Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten fallen nicht darunter. Für letztere darf also keine Sachspendenquittung ausgestellt werden.

Auch muss die Sache, um als abzugsfähige Sachspende behandelt werden zu können, unmittelbar zur Verwirklichung der ideellen steuerbegünstigten Zwecke der Empfängerorganisation einsetzbar sein. Möglich ist auch eine Verwendung für einen Zweckbetrieb wie z.B. Bilderbücher für einen Kindergarten, oder ein Einsatz für die Verwaltung der gemeinnützigen Organisation wie z.B. ein Computer. Erfolgt die Sachzuwendung jedoch für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, kann niemals eine abzugsfähige Sachspende vorliegen und zwar unabhängig davon, ob sie von einer Privatperson oder einem Unternehmen stammt.

Ein gespendetes Wirtschaftsgut darf von der Empfängerorganisation – wenn sie für dieses keine Verwendung hat – grundsätzlich auch weiterveräußert werden, ohne damit den Status einer abzugsfähigen Sachspende zu verlieren. Sollten Gegenstände jedoch für den Weiterverkauf gesammelt werden, sind die hierzu eingeworbenen Wirtschaftsgüter keine abzugsfähigen Sachspenden, wie z.B. Getränke für eine Veranstaltung. In diesem Fall handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Es dürfen keine Sachspendenquittungen ausgestellt werden, da die Gegenstände – beispielhaft die Getränke – ausschließlich der zusätzlichen Einnahmengenerierung dienen!

Ist eine abzugsfähige Sachspende gegeben, muss für die Ausstellung der Sachspendenquittung der Wert der zugewendeten Sache bzw. der Spendenwert ermittelt werden. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Zuwendung aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen des Spenders stammt.

Sachspenden aus dem Privatvermögen

Stammt die Sachzuwendung aus dem Privatvermögen, obliegt die Ermittlung des Markt- bzw. Verkehrswertes allein der steuerbegünstigten Empfängerorganisation, so dass der Aufwand und das mit der Bewertung verbundene Haftungsrisiko bei ihr liegen. Auch hat sie die der Wertermittlung zugrundeliegenden Unterlagen als Nachweis für die Wertermittlung aufzubewahren.

Handelt es sich um neue Gegenstände, dann kann gegen Vorlage der Rechnung der Kaufpreis als Sachwert herangezogen werden. Bei gebrauchten Gegenständen ist die Wertermittlung dagegen schwieriger, denn es kommt, sofern ein Markt vorhanden ist, auf das Alter, den Zustand und den ursprünglichen Kaufpreis gemäß Rechnung an. Je wertvoller das zugewendete Wirtschaftsgut ist, desto eher sollte zur Vermeidung von Haftungsrisiken ein Wertgutachten in Auftrag gegeben werden. Dies gilt insbesondere bei Immobilien und Kunstgegenständen. Pauschalbewertungen sind grundsätzlich nicht gestattet. Auch bei der Übertragung von mehreren niedrigwertigeren Gegenstände wie z.B. Altkleidern muss jeder Gegenstand einzeln bewertet werden.
Liegt eine abzugsfähige Sachspende vor, ist bei der Ausstellung der Spendenquittung mehreres zu beachten:

  • Zum einen sind zum ermittelten Markt- bzw. Verkehrswert alle Nebenkosten (z.B. Transport- und Versand- oder Gutachterkosten) hinzuzurechnen, da diese zum Spendenwert dazugehören.
  • Zum anderen muss geprüft werden, ob die zugewendete Sache einen Besteuerungstatbestand erfüllt. In diesem Fall darf dem Spender in der Zuwendungsbestätigung in der Regel maximal der Anschaffungswert/-kurs des Spenders und nicht der aktuelle Markt- bzw. Verkehrswert bestätigt werden!Beispiel:
    Der Spender überträgt eine fremdvermietete Immobilie 5 Jahre nach Erwerb auf eine gemeinnützige Stiftung. Im Fall einer Veräußerung würde der zwischenzeitliche Mehrwert der Immobilie der Spekulationssteuer unterliegen.Die Zuwendungsbestätigung darf nur in Höhe der Anschaffungskosten des Spenders, d.h. in Höhe seines Kaufpreises zuzüglich der Erwerbsnebenkosten ausgestellt werden.Grund hierfür ist, dass der Spender bei steuerverstrickten Immobilien keine Zuwendungsbestätigung erhalten darf, die die stillen Reserven berücksichtigt.

Sachspenden aus dem Betriebsvermögen

Stammt eine abzugsfähige Sachspende demgegenüber aus dem Betriebsvermögen, obliegt die Wertermittlung dem spendenden Unternehmer. Er trägt hierfür das Haftungsrisiko und muss den Wert angeben, mit dem er den Gegenstand aus dem Betriebsvermögen entnommen hat (Entnahmewert). Dabei hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Aufgrund dessen kann er entweder den Teilwert, also in der Regel den Markt- bzw. Verkehrswert zum Entnahmezeitpunkt oder den Buchwert, d.h. den Wert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der AfA, als Entnahmewert angeben. Die Empfängerorganisation darf den Angaben vertrauen und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen.

Dennoch ist bei der Ausstellung der Spendenquittung Achtsamkeit geboten:

  • Zunächst muss auf der Sachzuwendungsbestätigung vermerkt werden, dass die Spende aus dem Betriebsvermögen stammt.
  • Auch ist zu Identifikationszwecken anzugeben, welcher Gegenstand zugewendet worden ist mit Angaben zum Alter und Zustand etc.
  • Zudem ist in der Spendenquittung als Spendenwert i.d.R. der vom Unternehmer genannte Sachwert zuzüglich der darauf anfallenden Umsatzsteuer anzugeben.
    Die Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen, da eine Spende von noch brauchbaren Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG) darstellt, die einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird. Die Entnahme unterliegt also der Umsatzbesteuerung, wenn der gespendete Gegenstand beim Erwerb durch den Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.Grundlage für die Bemessung der Umsatzsteuer ist jedoch immer der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Spende und zwar unabhängig davon, ob der spendende Unternehmer den Teil- oder den Buchwert als Sachwert gewählt hat.

    Beispiel:
    Ein Autohändler spendet an einen gemeinnützigen Verein einen Vorführwagen. Der Verein setzt das Fahrzeug ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke ein. Der Wagen hat einen Buchwert von 7.500 Euro.
    Für ein gleichwertiges Fahrzeug müsste der Händler 11.000 Euro zahlen.
    Der Autohändler erfasst die Sachspende mit dem Buchwert.

    Folgender Wert ist in der Zuwendungsbestätigung anzugeben:
Buchwert7.500 Euro
Umsatzsteuer2.090 Euro (= 19% von 11.000 Euro)
9.590 Euro

Deswegen haben Unternehmer in der Vergangenheit oftmals ihre Waren wie z.B. Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Saisonkleidung lieber vernichtet, statt sie an steuerbegünstigte Körperschaften zu spenden.

Um diesem Umstand entgegenzuwirken, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18.03.2021 festgelegt, dass bei der Ermittlung der Grundlage für die Umsatzsteuerbemessung nun berücksichtigt werden darf, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind. Dabei ist die Minderung der Bemessungsgrundlage im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen, so dass eine Bemessungsgrundlage von 0 € nur bei wertloser Ware wie z.B. bei Lebensmitteln oder Drogeriewaren kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Betracht kommt. In diesem Fall würde nun seitens des Unternehmers bei der Entnahme des Wirtschaftsgutes für eine Spende also keine Umsatzbesteuerung mehr erfolgen.

Fazit

Abzugsfähige Sachspenden sind für steuerbegünstigte Organisationen wichtig und erstrebenswert. Beim Erhalt von Sachleistungen ist jedoch genau zu prüfen, ob alle Voraussetzungen gegeben und wie die Spendenquittungen korrekt auszustellen sind. Je nachdem ob die Sachzuwendungen aus dem Privat- oder Betriebsvermögen stammen, ist entweder bei der Wertermittlung Achtsamkeit oder bei der Berücksichtigung von umsatzsteuerrechtlichen Aspekten Vorsicht geboten.

Foto: AlesiaKan, stock.adobe.com

Kategorie: Fachtexte, Startseite

Virtueller Tag für das Stiftungsvermögen

3. August 2023 by Anja

Aufzeichnung des gesamten Programms

Der diesjährige virtuelle Tag für das Stiftungsvermögen (#vtfds) stand unter der Überschrift: „Stiftungsvermögen zwischen Epochenwechsel und Zins-Comeback“. Ein Life-Event mit über 1.000 Teilnehmenden – Stiftungen, Stiftungsverantwortliche und Interessenten. Nun steht die Aufzeichung des kompletten Programms online zur Verfügung – inklusiver aller Interviews und Themen. Ziel des jährlich stattfindenden Tages ist die Professionalisierung des Sektors.

Sie wollen gezielt bestimmt Themen aussuchen? Hier geht’s zum Programm.

zur Aufzeichnung des #vtfds2023

Der nächste virtuelle Tag für das Stiftungsvermögen findet am 12.06.2024 statt.

zur Aufzeichnung des #vtfds2023

Kategorie: Fachtexte, Startseite

Immobilien in Stiftungen – Fokus Buchhaltung

3. August 2023 by Anja

Zentrales Merkmal einer Stiftung ist das Stiftungskapital, aus dessen Erträgen der gemeinnützige Stiftungszweck verwirklicht wird. Dieses Kapital kann dabei nicht nur aus Barvermögen oder Wertpapieren bestehen. Auch Immobilien kommen in Betracht – sie werden oft und gerne in Stiftungen eingebracht. Aus den Erträgen aus Vermietung und Verpachtung kann der Stiftungszweck verwirklicht werden. Was muss im Hinblick auf die Buchhaltung beachtet werden?

Ein Fachbeitrag rund um Abschreibungen (AfA), Anlage- oder Umlaufvermögen und Instandhaltungsrücklagen von Christa Pashalides und Gerit Reimann vom Haus des Stiftens und Suzan Saydam.

Häufig gelangen Stiftungen durch Erbanfall oder Vermächtnis in den Besitz einer Immobilie. Viele Stifter:innen bedenken ihre Stiftung beispielsweise selbst in ihrem Testament. Aber auch durch eine reguläre Zustiftung oder Spende zu Lebzeiten kann eine Stiftung eine Immobilie erlangen. Möglicherweise erwirbt oder erbaut sie diese sogar selbst.

Dabei bringen Immobilien für die Stiftung nicht nur praktische Anforderungen wie eine Mieter- und Hausverwaltung oder spezielle Versicherungen mit sich. Auch in der Buchhaltung gibt es rund um Immobilien als Stiftungskapital einiges zu beachten, wie etwa die Aufteilung in Grund und Boden sowie Gebäude, die korrekte Verbuchung der Einnahmen und Aufwendungen und insbesondere die Abschreibung des Gebäudes.

Aufteilung einer Immobilie: Grund und Boden sowie Gebäude

Zu den ersten Besonderheiten gehört die Aufteilung in Grund und Boden sowie Gebäude. Aus diesen zwei Vermögensgegenständen besteht jede Immobilie, und sie sind in der Buchhaltung getrennt zu erfassen:

Der Grund und Boden ist ein unbeweglicher, nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand. Nicht abnutzbar bedeutet, dass der Grund und Boden nicht planmäßig abgeschrieben wird, hier also kein buchhalterischer Wertverlust besteht.

Das Gebäude ist dagegen ein zwar unbeweglicher, aber abnutzbarer Vermögensgegenstand. Da es abnutzbar ist, kann das Gebäude planmäßig abgeschrieben, der Buchwert also jährlich reduziert werden. Dies hat je nach Wert der Immobilie und daraus resultierenden Höhe der jährlichen Abschreibung unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf die für den gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel.

Bewertung der Immobilie

Eine weitere Frage ist, wie die Immobilie bei Anschaffung bzw. Erhalt bewertet werden muss. Relativ klar ist dies im Falle eines Erwerbs der Immobilie durch die Stiftung. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Immobilie anhand der Anschaffungskosten. Hierzu gehören der Anschaffungspreis und die einzeln zuordenbaren Nebenkosten der Anschaffung sowie nachträgliche Anschaffungskosten. Zu den Nebenkosten zählen neben dem Kaufpreis insbesondere folgende Punkte:

  • Grunderwerbsteuer
  • Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags
  • Grundbuchkosten für die Eintragung des Eigentumsübergangs
  • Vermittlungs- und Maklerkosten
  • Vermessungskosten und Kosten der Begutachtung (zum Beispiel für ein Schätzgutachten/Wertgutachten)

Bei der Anschaffung eines bebauten Grundstücks müssen der – einheitliche – Kaufpreis und die Nebenkosten auf die Vermögensgegenstände Gebäude sowie Grund und Boden aufgeteilt werden. Der Kaufpreis und die Nebenkosten sind dabei im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte auf das Gebäude und den Grund und Boden aufzuteilen.

Im weitaus häufigeren Fall, dass die Stiftung eine Immobilie durch einen Nachlass oder eine Zustiftung zu Lebzeiten erhält, kann für die Bewertung ggfs. nicht auf den Kaufpreis zurückgegriffen werden. In diesem Fall dient in der Regel ein Wertgutachten als Grundlage für die Verbuchung in der Rechnungslegung der Stiftung. Auch in diesem Fall muss die Immobilie buchhalterisch auf Grund und Boden sowie Vermögen aufgeteilt werden, um korrekt abschreiben zu können.

Anlage- oder Umlaufvermögen

Neben der Bewertung stellt sich ebenso die Frage, ob die Immobilie im Anlage- oder im Umlaufvermögen verbucht werden solle.

In der Regel werden Immobilien im Anlagevermögen ausgewiesen, da diese langfristig der Stiftung dienen. Aber auch ein Ausweis im Umlaufvermögen ist möglich, wenn eine Verkaufsabsicht besteht. Diese Absicht kann zum Beispiel direkt nach dem Erwerb einer Immobilie von Todes wegen durch Erbanfall oder auch erst nach einer langfristigen Vermietung umgesetzt werden.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Interessant als Stiftungskapital sind Immobilien aufgrund der Möglichkeit, durch Vermietung oder Verpachtung Erträge zu erzielen, mit denen der Stiftungszweck verwirklicht werden kann. Jedoch muss auch der Erhalt des Stiftungskapitals, also die Immobilie selbst, finanziert werden. Um darstellen zu können, welche Mittel für den gemeinnützigen Zweck am Ende tatsächlich zur Verfügung stehen, muss differenziert werden, was alles zu den Einnahmen zählt und wie sich die Aufwendungen zusammensetzen.

Zu den Einnahmen aus Immobilien gehört neben der eigentlichen Miete oder Pacht alles, was Ausfluss der Nutzung ist, zum Beispiel Umlagen, Umsatzsteuer im Falle der Option, Verzugszinsen eines Mieters bei verspäteter Mietzahlung, etc.. Die mit den Umlagen bestrittenen Hausaufwendungen stellen grundsätzlich Aufwendungen bei der Stiftung dar. Erfolgt eine Rückzahlung von Umlagen-Vorschüssen an die Mieter:innen, liegen bei der Stiftung sogar negative Einnahmen vor.

Kautionen hingegen sind keine Einnahmen, da es sich um „Fremdgeld“ handelt und grundsätzlich eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem/der Mieter:in besteht. Jedoch liegt im Zeitpunkt der Einbehaltung einer Mieterkaution tatsächlich eine Einnahme aus der Vermietung und Verpachtung vor.

Die Aufwendungen umfassen alle Aufwendungen zu Erwerb, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dazu gehören einerseits die Erhaltungsaufwendungen, die durch die gewöhnliche Nutzung des Gebäudes veranlasst sind. Dies sind insbesondere Kosten für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung, aber auch Beiträge zur Instandhaltungsrücklage im Zeitpunkt der Verausgabung der Beträge für Erhaltungsmaßnahmen. Andererseits gehören dazu laufende Kosten wie Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Kanalbenutzungs- und Straßenreinigungsgebühren oder Versicherungen, die im Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. Auch die Finanzierungskosten zählen zu den Aufwendungen. Sie umfassen etwaige Schuldzinsen, die Kosten für die Eintragung einer Grundschuld, das Disagio/Damnum, die Bankgebühren, Kreditprovision und Vermittlungsprovision für ein Darlehen oder die Schätzungsgebühr für das zu belastende Grundstück. Eine ganz wesentliche Aufwendung ist nicht zuletzt die Abschreibung des Gebäudes (steuerlich: Absetzung für Abnutzung, kurz: AfA), die in der Regel jährlich 2% des ursprünglichen Gebäudewerts beträgt.

Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden und die Auswirkung auf die zur Verfügung stehenden Mittel

Grundsätzlich sind bei allen Immobilien zwingend Abschreibungen (AfA) vorzunehmen. Dabei reduziert sich der buchhalterische Wert des Gebäudes in der Stiftungsbilanz auf der Aktiva-Seite. Gleichzeitig reduziert die Abschreibung auf der Passiva-Seite als Aufwand die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zweckverwirklichung. Eine Stiftung möchte in der Regel höchstmögliche Projektförderungen tätigen und einen größtmöglichen Beitrag zum Gemeinwohl leisten. Da die Abschreibungen die Mittel zur Zweckverwirklichung mindern, erscheinen sie vielen Stiftungsgremien daher hinderlich oder sogar unnötig.

Abschreibungen machen betriebswirtschaftlich jedoch Sinn, da die Stiftung jährlich einen entsprechenden Betrag zurücklegen kann, um zukünftig Reparatur- und Instandhaltungsaufwand zu tilgen. Würde eine Stiftung keine Abschreibung vornehmen und ihre Projekte maximal fördern, bestünde für die Zukunft die Gefahr, dass größere bauliche Maßnahmen aus liquiden Mitteln nicht finanziert werden können, oder in Zukunft Projektförderungen zurückgenommen werden müssen.

In Zeiten steigender Immobilienpreise entstehen durch die Abschreibung zudem stille Reserven, die erst beim Verkauf der Immobilie realisiert werden. Die Abschreibungen wirken sich somit positiv auf den Kapitalerhalt, bzw. das Umschichtungsergebnis, aus.

Die Instandhaltungsrücklage

Neben der Abschreibung kann für konkrete werterhaltende Instandhaltungsmaßnahmen von Immobilien auch eine Instandhaltungsrücklage gebildet werden. Nach Abschluss der Instandhaltungsmaßnahmen ist die Rücklage aufzulösen. Die Bildung einer Instandhaltungsrücklage in Höhe der jährlichen Abschreibung (= Wiederbeschaffungsrücklage) scheint eine attraktive Alternative zu sein, um oben geschilderte Problematik zu lösen. Dies ist im Regelfall jedoch nicht möglich, da es an einer Wiederbeschaffungsabsicht (Gebäude wird durch Neubau ersetzt) mangelt. Für die Instandhaltungsrücklage gibt es keine Nachweiserleichterungen, das heißt, es kann hier zu Rückfragen des Finanzamtes kommen, und die Stiftung muss aufzeigen, für welche Maßnahmen mit welchen Kosten zu rechnen ist. Sinnvoll ist die Instandhaltungsrücklage also tatsächlich nur für konkret geplante Maßnahmen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich Folgendes sagen: Auch, wenn es rund um Immobilien einiges zu beachten gibt – mit einer guten Hausverwaltung oder Immobilien-Expert:innen an ihrer Seite kann eine Immobilie in guter Lage eine sinnvolle Investition für eine Stiftung sein und trägt im besten Fall sowohl zum Kapitalerhalt als auch zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke bei.  

Foto: Андрей Яланский, stock.adobe.com

Kategorie: Fachtexte, Startseite

Stiftungsleitfaden Klimawandel

23. Juli 2020 by tina

Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Viele Stiftungen interessieren sich schon dafür, was sie gegen den Klimawandel machen können, wissen nur nicht genau, wie sie Klima und ihr bestehendes Portfolio kombinieren können. Genau da setzt der neue Stiftungsleitfaden „Klimawandel – Wie jede Stiftung Teil der Lösung wird“, der Ende Juni erschienen ist, an. Er zeigt, dass der Erfolg beim Klimawandel ausschlaggebend ist für eine erfolgreiche Arbeit auf anderen Ebenen. Und dass Stiftungen ihren eigentlichen Stiftungszweck nur erfüllen können, wenn sie das Thema Klima mitdenken.

Der Leitfaden enthält zudem Erfahrungsberichte, Fallstudien und Interviews von Stiftungen, die ihr Engagement bereits aus einer Klimaperspektive betrachten.

Herausgeber ist das Sozialunternehmen Active Philanthropy gemeinsam mit der Robert Bosch Stiftung und der Stiftung Gesunde Erde – Gesunde Menschen.

Den Stiftungsleitfaden und weitere Informationen erhalten Sie hier »

Foto: Ink Drop, stock.adobe.com

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